Geschäftsreglement der Beschwerdekommission der Berufsbildung (416.112.1)
Geschäftsreglement der Beschwerdekommission der Berufsbildung (416.112.1)
Geschäftsreglement der Beschwerdekommission der Berufsbildung
Geschäftsreglement der Beschwerdekommission der Berufsbildung Vom 7. Dezember 2009 (Stand 1. Mai 2012) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 43 des Gesetzes über die Berufsbildung vom 3. September
2008
1 ) und Ziffer 2.3 des Regierungsratsbeschlusses Nr. 2009/1289 vom
9. Juli 2009
beschliesst:
§ 1 Vizepräsidium
1 Die Beschwerdekommission wählt aus ihrer Mitte einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin zur Vertretung des Präsidenten oder der Präsi - dentin bei Verhinderung.
§ 2 Verfahren
1 Die Vertretung des Departements für Bildung und Kultur leitet das In - struktionsverfahren. Sie trifft alle notwendigen Anordnungen, um das Ver - fahren zum Sachentscheid zu führen. Sie erstellt einen schriftlichen Ent - scheidentwurf. *
2 Die Beschwerden werden grundsätzlich an Kommissionssitzungen ent - schieden.
3 Entscheide können auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, wenn sie einstimmig zu Stande kommen.
§ 3 Sitzungseinberufung
1 Die Beschwerdekommission tagt nach Bedarf, in der Regel zweimal jähr - lich.
2 Der Präsident oder die Präsidentin bestimmt die Sitzungsdaten im Einver - nehmen mit den Kommissionsmitgliedern und legt die Traktandenliste fest.
3
... *
4 Der Aktuar oder die Aktuarin stellt den Kommissionsmitgliedern die Sit - zungsunterlagen inklusive Entscheidentwurf in der Regel spätestens fünf Tage vor der Sitzung zu. *
§ 4 Beratung
1 Die Beschwerdekommission berät und entscheidet unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
2
... *
3
... *
1) BGS 416.111 . GS 104, 174
1
§ 5 Beschlussfähigkeit
1 Die Beschwerdekommission berät und entscheidet gültig mit mindestens drei Mitgliedern.
2 In dringenden Fällen und mit Zustimmung der Parteien kann die Be - schwerdekommission ausnahmsweise mit zwei Mitgliedern gültig beraten und entscheiden.
§ 6 Entscheid
1 Die Mitglieder der Beschwerdekommission sind verpflichtet, bei allen Ab - stimmungen ihre Stimme abzugeben.
2 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3 Die Mehrheit der Stimmen entscheidet. Bei Stimmengleichheit entschei - det der Präsident oder die Präsidentin mit Stichentscheid.
4 Der Aktuar oder die Aktuarin hat beratende Stimme.
§ 7 Ausstand
1 Die Ausstandsbestimmungen des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977
1 ) gelten für die Beratung und den Entscheid entspre - chend.
§ 8 Behandlungsfrist
1 Die Beschwerdekommission entscheidet innert 60 Tagen seit Abschluss des Schriftenwechsels. *
2
... *
§ 9 Aktuariat
1 Das Departement für Bildung und Kultur bestimmt den Aktuar oder die Aktuarin. *
2 Der Aktuar oder die Aktuarin führt die allgemeine Korrespondenz, die Sitzungsprotokolle und die Geschäftskontrolle, betreut das Archiv und er - ledigt weitere Aufgaben, die ihm oder ihr von der Beschwerdekommission übertragen werden.
3 Der Präsident oder die Präsidentin ist gegenüber dem Aktuar oder der Aktuarin weisungsbefugt.
§ 10 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Publiziert im Amtsblatt vom 11. Dezember 2009.
1) BGS 125.12 .
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* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
24.04.2012 01.05.2012 § 2 Abs. 1 geändert GS 2012, 22
24.04.2012 01.05.2012 § 3 Abs. 3 aufgehoben GS 2012, 22
24.04.2012 01.05.2012 § 3 Abs. 4 geändert GS 2012, 22
24.04.2012 01.05.2012 § 4 Abs. 2 aufgehoben GS 2012, 22
24.04.2012 01.05.2012 § 4 Abs. 3 aufgehoben GS 2012, 22
24.04.2012 01.05.2012 § 8 Abs. 1 geändert GS 2012, 22
24.04.2012 01.05.2012 § 8 Abs. 2 aufgehoben GS 2012, 22
24.04.2012 01.05.2012 § 9 Abs. 1 geändert GS 2012, 22
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* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 2 Abs. 1 24.04.2012 01.05.2012 geändert GS 2012, 22
§ 3 Abs. 3 24.04.2012 01.05.2012 aufgehoben GS 2012, 22
§ 3 Abs. 4 24.04.2012 01.05.2012 geändert GS 2012, 22
§ 4 Abs. 2 24.04.2012 01.05.2012 aufgehoben GS 2012, 22
§ 4 Abs. 3 24.04.2012 01.05.2012 aufgehoben GS 2012, 22
§ 8 Abs. 1 24.04.2012 01.05.2012 geändert GS 2012, 22
§ 8 Abs. 2 24.04.2012 01.05.2012 aufgehoben GS 2012, 22
§ 9 Abs. 1 24.04.2012 01.05.2012 geändert GS 2012, 22
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