Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen
d Thurgau schliessen sich anung, beim Bau und beim Be- rteilen und zu koordinieren, Vollzug zu vereinheitlichen, damit lich erreicht werden können. dienen (Konkordatsanstalten). e informieren sich geg enseitig über ihre it möglich und zweckmässig auf- Geltungsbereich
II. Organisation
Art. 2
1 Oberstes Organ des Konkordats ist die Strafvollzugskommission. Sie besteht aus je einem Regierungsmitglied der beteiligten Kanto- ne.
2 Die Strafvollzugskommission: a) übt die Aufsicht über die Anwendung und Auslegung des Kon- kordats aus und entscheidet in Streitfällen; b) bestellt die notwendigen Organe; c) erlässt Richtlinien zur Zusammenarbeit im Vollzugsbereich und zur Ausgestaltung des Vollzugs, die mit Zustimmung aller Betei- ligten als verbindlich erklärt werden können; d) entscheidet mit Zustimmung der Standortkantone, welche Voll- zugseinrichtungen als Konkordatsanstalten gemeinsame Voll- zugsaufgaben erfüllen, und plant das notwendige Angebot an Vollzugsplätzen; e) legt die Kostgelder für di e Konkordatsanstalten fest; f) kann privat geführten Einrichtungen die Bewilligung erteilen, Strafen in Form der Halbgefangenschaft und des Arbeitsexter- nats, stationäre Behandlun gen von psychisch gestörten und von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängigen Tätern, Massnahmen für junge Erwachse ne sowie Sanktionen des Ju- gendstrafgesetzes zu vollziehen; g) nimmt Stellung zu Gesetzesvorlagen oder Berichten des Bun- des oder zu internationalen Ve rträgen oder Berichten internati- onaler Organisationen.
3 Die Strafvollzugskommission tritt mindestens zweimal im Kalen- derjahr zusammen. Sie wählt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten und deren Stellvertretung. Entscheide werden mit einfachem Stimmenmehr getroffen. Jeder Kanton hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Im Übrigen ordnet die Strafvollzugskommis- sion ihr Verfahren selbst.
Art. 3
1 Die Strafvollzugskommission bestellt als vollziehendes Organ die Zentralstelle. Diese besteht aus dem Konkordatssekretariat als Lei- tung sowie je einer Vertretung der Fachkonferenzen der Anstaltslei- ter, der Einweisungs- und Vollzu gsbehörden sowie der Bewäh- rungshilfe.
2 Die Zentralstelle: Stra f vollzugs- kommission Zentralstelle
ergreifende Entwicklungen im ischen den Konkordaten; zu, die diese zur Erfüllung ihrer ordats und der Richtlinien ab. gung der Konkordatsanstalten Emp- nicht einem anderen Organ zuge- hnerzahl gemäss der jeweils letz- austausch. Sie erkennen Ent- d Gefängniswesens und stel- zuhanden der Strafvollzugskommissi- Sekretariat Fach- konferenzen
Art. 6
1 Die Strafvollzugskommission bestellt eine Fachkommission aus Vertretungen der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden und der Psychiatrie zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen und bezeichnet den Vorsitz.
2 Die Fachkommission beurteilt auf Antrag des für den Vollzug zu- ständigen Kantons die Gefährlichkeit von Straftätern und Straftäte- rinnen und gibt Empfehlungen ab: a) in den vom Bundesrecht vorgeschriebenen Fällen; b) falls die Gemeingefährlichkeit eines Straftäters oder einer Straf- täterin von der Vollzugsbehörde nicht eindeutig beantwortet werden kann, Zweifel hinsichtlich der zu treffenden Massnahme bestehen oder trotz Bejahung der Gemeingefährlichkeit eine Vollzugslockerung in Erwägung gezogen wird.
3 Im Übrigen regelt die Strafvollzugskommission Aufgaben und Or- ganisation der Fachkommission mit Reglement. Die Kosten der Beurteilung trägt der für den Vollzug zuständige Kanton. III. Konkordatsanstalten
Art. 7
1 Die beteiligten Kantone verpflichten sich unter dem Vorbehalt der Bewilligung der erforderlichen Kredite durch die nach kantonalem Recht zuständigen Instanzen folge nde Vollzugseinrichtungen für den gemeinsamen Vollzug de r Freiheitsstrafen, der freiheitsentzie- henden Massnahmen sowie der Unterbringung von Jugendlichen und des jugendstrafrechtlichen Frei heitsentzugs bereitzustellen, auszubauen und zu führen: Kanton Zürich Strafanstalt Pöschwies (geschlossener Vollzug) Zweigstellen der Strafanstalt Pöschwies (offener Vollzug) Massnahmenzentrum Uitikon (Mass- nahmen für junge Erwachsene sowie Schutzmassnahmen und Freiheitsent- zug für Jugendliche) Kanton Appenzell A.Rh. Strafanstalt Gmünden (offener Vollzug) Fach- kommission zur Überprüfung der Gemein- gefährlichkeit Aufteilung der Vollzugs- aufgaben
Strafanstalt Saxerriet (offener Vollzug) Massnahmenzentrum Bitzi (Massnahmen- vollzug,insbesondere Behandlung von psychischen Störungen und Suchtbe- handlung) Strafanstalt Sennhof (geschlossener Vollzug) Anstalt Realta (offener Vollzug) Massnahmenzentrum für junge Erwach- sene Kalchrain (Massnahmen für junge Erwachsene sowie Schutzmassnahmen und Freiheitsentzug für Jugendliche) ten Anforderungen und Regeln eckbestimmung einer Konkordatsan- kommission auf Antrag des Standort- enden Zahl geeigneter Mitarbeite- Durchführung der Vollzüge von dem Kanton erlassen, der Personal Grundsatz
die Vollzugseinrichtung führt. Sie sind von der Strafvollzugskom- mission zu genehmigen.
3 Vorbehalten bleiben: a) der Vollzug von Freiheitsstrafen in einem Gefängnis des für den Vollzug zuständigen Kantons, wenn die betroffene Person aus zeitlichen oder persönlichen Gründen nicht in eine Konkordats- anstalt eingewiesen werden kann; b) der Vollzug in Form der Halbgefangenschaft oder im Rahmen des Wohn- und Arbeitsexternats; c) die Abtretung des Vollzugs an einen Kanton, der dem Konkor- dat nicht angehört; d) die Einweisung in eine Vollzugseinrichtung ausserhalb des Konkordats im Einzelfall aus Sicherheitsgründen, zur Optimie- rung der Insassenzusammensetzung oder wenn die Wiederein- gliederung auf Grund der Beschäftigungs- oder Ausbildungssi- tuation oder mit Rücksicht auf das familiäre Umfeld dadurch er- leichtert wird. Soweit der einweisende Kanton für Entscheide zuständig ist, wendet er dieses Konkordat und die Richtlinien der Strafvollzugskommission an.
Art. 10
1 Der einweisende Kanton: a) bestimmt im Einzelfall die geeignete Vollzugseinrichtung; b) koordiniert die Planung des gesamten Vollzugs einschliesslich der Probezeit nach der Entlassung aus der Vollzugseinrichtung; er stellt der Vollzugseinrichtung, der Bewährungshilfe und den anderen am Vollzug beteiligten Stellen die zur Aufgabenerfül- lung erforderlichen Informationen und Unterlagen zu; c) entscheidet über Vollz ugsöffnungen wie die Bewilligung von Ur- laub, die Verlegung in den offene n Vollzug, den Vollzug in Form des Arbeits- sowie des Wohn- und Arbeitsexternats, die beding- te Entlassung sowie die Unterbrech ung des Vollzugs. Er kann die Kompetenz für die Bewilligung von Urlaub sowie des Wohn- und Arbeitsexternats der Leitung der Vollzugseinrichtung dele- gieren.
2 Die Vollzugseinrichtung:
1. übernimmt die zugewiesenen Personen im Rahmen ihrer Auf- nahmefähigkeit und entlässt sie nach den Anordnungen des einweisenden Kantons;
2. erstellt innerhalb der Vorgaben des einweisenden Kantons zu- sammen mit der eingewiesenen Person den Vollzugsplan; Zuständigkeit
ngsinstrument zur Konkretisierung nsverhältnissen nach der Entlassung enthält ung, die Beziehungen zur Aussenwelt ng. Der Vollzugsplan wird peri- Bedarf angepasst. Person für den Vollzug in der be- ten, dass sie nicht mehr tragbar ist, eitlichen Gründen nicht weiter itung der Vollzugseinrichtung lzugsakten einschliesslich Voll- Stand der Umsetzung der neuen dem vollziehenden Kanton die nton vorbehalten. Höhe des Kostgeldes unter lstandards fest, die erfüllt sein müs- Vollzugsplan Versetzung Vollzugskosten
Art. 14 Die eingewiesene Person:
a) bezahlt persönliche Anschaffungen, insbesondere Raucherwa- ren, Genussmittel, Toilettenartikel und Zeitungsabonnemente, die Urlaubskosten sowie die Gebühren für die Benützung von Radio-, Fernseh- und Telefonanlagen zulasten ihres Arbeits- entgeltes; b) wird an den Kosten der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexter- nats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats angemessen betei- ligt; c) trägt die Kosten für Sozialve rsicherungsbeiträg e, besondere Weiterbildungsmassnahmen und die Heimschaffung, soweit es ihr möglich und zumutbar ist. V. Schlussbestimmungen
Art. 15
1 Die Strafvollzugskommission trifft die notwendigen Vereinbarun- gen mit andern Konkordaten, insbesondere in bezug auf die Unter- bringung von Frauen und von kranken Gefangenen.
2 Generelle Vereinbarungen einzel ner Kantone mit anderen Kanto- nen oder Konkordaten bedürfen der Genehmigung der Strafvoll- zugskommission.
Art. 16
1 Jeder Kanton kann unter Beachtung einer fünfjährigen Frist auf Ende eines Kalenderjahres du rch schriftliche Erklärung vom Kon- kordat zurücktreten.
2 Die verbleibenden Kantone teilen die Vollzugsaufgaben soweit nötig neu auf.
Art. 17
Art. 18 Die Strafvollzugskommission bestimmt das Inkrafttreten
1) dieses Konkordats. Fussnoten:
1) In Kraft getreten am 1. Januar 2007 (Amtsblatt 2007, S. 154). Kosten- beteiligung Vereinbarungen mit andern Konkordaten und Kantonen Kündigung Aufhebung der bisherigen Vereinbarung Inkrafttreten
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