Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Verordnung zum Einführungsgesetz zum  Bundesgesetz über den Wald  *  (VEGWaG)  vom 15. Juni 1998 (Stand 1. Januar 2020)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf Art. 31 Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald  vom 26.  April 1998 (EGWaG),  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Waldareal
                            1  Das Waldareal umfasst auch einen Waldsaum, der 0,5 m über die Stock  -  grenze von Sträuchern, mindestens jedoch 2 m über jene von Waldbäumen  hinausreicht, sofern nicht besondere Verhältnisse vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Waldgrenze gilt die äussere Grenze des Waldsaumes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abgrenzung des Waldareals
                            1  Die Grenzzeichen der amtlichen Vermessung und der Grenzverlauf sind  durch den Eigentümer  1  )   in geeigneter und dauerhafter Form kenntlich zu ma  -  chen und zu unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bestockungsanteil der Weidwälder und der bestockten Weiden ist zu  erhalten. Die Anordnung der Bestockung kann auf Bewilligung des Ober  -  forstamtes örtlich verlegt werden, sofern die Gesamtheit der Funktionen er  -  halten bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Schutz des Waldes
II.1. Rodungen
Art. 3 * Rodungsbegehren
                            1  Rodungsgesuche haben eine Begründung des Begehrens, Planunterlagen  über das Vorhaben und Vorschläge für den Rodungsersatz zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Oberforstamt  veröffentlicht   das  eingereichte  Rodungsbegehren  im  amtlichen Publikationsorgan und legt die Akten während 30 Tagen zur Ein  -  sicht auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Oberforstamt holt Mitberichte bei den zuständigen Amtsstellen für  Raumentwicklung, Umweltschutz, Jagd sowie Natur- und Landschaftsschutz  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * Rodungsentscheid
                            1  Bei Rodungsgesuchen im Zuständigkeitsbereich des Kantons behandelt  das Land- und Forstwirtschaftsdepartement (nachfolgend Departement ge  -  nannt) die Einsprachen und entscheidet auf Antrag des Oberforstamtes über  das Rodungsgesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement legt den Rodungsersatz sowie allfällige Ersatzabgaben  und Ausgleichszahlungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Oberforstamt sorgt für die Grundbuchanmeldung von Art, Flächenaus  -  dehnung, Ort und Ausführungsfrist des Rodungsersatzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Rodungsersatz
                            1  Als Rodungsersatz soll nach Möglichkeit natürlicher Einwuchs, welcher  noch nicht Wald ist, anerkannt werden. Bei Aufforstungen sind standortsge  -  rechte Pflanzen zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ersatzabgabe
                            1  Die Höhe der Ersatzabgabe entspricht der Differenz zwischen den Kosten  eines gleichwertigen Realersatzes und den Kosten der erbrachten Ersatz  -  leistung. Massgebend sind die Auslagen für Projektierung, Landerwerb, An  -  lage sowie Schutz und Pflege der Aufforstung während zehn Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ausgleich von erheblichen Vorteilen
                            1  Als erheblicher Vorteil gilt eine Wertsteigerung über das Zehnfache des  bisherigen Bodenwertes hinaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausgleichszahlung beträgt die Hälfte des über das Zehnfache hinaus  -  gehenden, um die Kosten des Rodungsersatzes verminderten Betrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie wird in der Regel im Zeitpunkt der Rodung fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                II.2. Waldfeststellungen
Art. 8 Waldfeststellung
                            1  In einem Waldfeststellungsgesuch ist die betroffene Parzelle zu bezeich  -  nen und ein schutzwürdiges Interesse des Gesuchstellers nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Oberforstamt gibt den interessierten Amtsstellen und den betroffenen  Grundeigentümern Gelegenheit zur Stellungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es stellt in Form einer gebührenpflichtigen Verfügung fest, welche Fläche  Wald ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * Erlass und Revision von Nutzungsplänen
                            1  Das Amt für Raumentwicklung sorgt in Zusammenarbeit mit dem Ober  -  forstamt bei der Abgrenzung von Wald und Bauzonen für die Koordination  der Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim Erlass oder bei der Revision von Nutzungsplänen stellt das Ober  -  forstamt die Waldflächen innerhalb und angrenzend an die Bauzonen ver  -  bindlich in Form eines Planes fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Plan wird während 30 Tagen im Bezirk öffentlich aufgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                II.3. Wald und Raumplanung
Art. 10 Forstliche Bauten und Anlagen
                            1  Forstliche Bauten und Anlagen sind namentlich Waldstrassen, Maschinen  -  wege, permanente Seilanlagen, forstliche Werkhöfe und Holzschöpfe. Dar  -  unter können auch Lawinen-, Steinschlag-, Bach-, Rutschhang- und Rüfen  -  verbauungen sowie Erosionsschutz und Frühwarnsysteme fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Forstliche Kleinbauten sind namentlich Begehungswege, Wildschutzzäune,  Verbauungen aus Holz und Stein und dergleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für temporäre Seilanlagen sind die Bestimmungen der Bundesgesetzge  -  bung über die Luftfahrt massgebend.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Waldhütten
                            1  Die Errichtung von Waldhütten ist nur zulässig, wenn das zu bewirtschaf  -  tende Areal eine zusammenhängende Mindestfläche von 5 ha aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grundriss der Waldhütte darf für den Aufenthaltsraum 5  m² und für den  Werkzeugraum 3  m² nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Hütte darf keine festen Fundamente aufweisen und ist auf Sockeln zu  erstellen. Sie muss eine einfache, unauffällige Holzkonstruktion aufweisen.  Die Errichtung eines gemauerten Kamins ist nicht gestattet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Aus   Gründen   der   Bewirtschaftung   und   des   Landschaftsschutzes   sind  Forsthütten im Waldesinnern zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                II.4. Betreten und Befahren des Waldes
Art. 12 Zugänglichkeit
                            1  Als langfristige Einschränkungen gelten insbesondere Ruhezonen für Wild,  Naturschutzgebiete,   Waldreservate,   Quellschutzgebiete   und   dergleichen.  Kurzfristige Einschränkungen sind namentlich Absperrungen von Holzschlä  -  gen sowie Einzäunungen zum Schutz von Verjüngungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als bewilligungspflichtige Veranstaltungen gelten alle organisierten Anläs  -  se, bei welchen die Zahl der zu erwartenden Personen 200 überschreitet.  Veranstaltungen mit Tieren (ausgenommen die Jagd) sowie mit Fahrzeugen  aller Art sind in jedem Fall bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind Waldreservate oder Teile davon betroffen, so ist jede Veranstaltung  bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über Bewilligungen von grossen Veranstaltungen im Walde im Sinne die  -  ses Artikels entscheidet das Oberforstamt nach Anhörung der Grundeigentü  -  mer,   des   Bezirkes   und   der   zuständigen   Amtsstellen   für   Umweltschutz,  Raumentwicklung, Jagd und Natur- und Landschaftsschutz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                II.5. Schutz vor anderen Beeinträchtigungen
Art. 13 Nachteilige Nutzungen
                            1  Unzulässige Nutzungen sind innerhalb von fünf Jahren seit Bekanntwerden  durch das Departement abzulösen. In begründeten Fällen kann die Frist ver  -  längert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Leitungen
                            1  Leitungen durch den Wald können nur zugelassen werden, wenn eine Um  -  gehung des Waldes nicht möglich oder mit unverhältnismässigem Aufwand  verbunden ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Durchquerung von Wald ist eine möglichst waldschonende Linien  -  führung zu wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Leitungen längs Waldrändern ist zur Vermeidung von Aushieben oder  Wurzelverletzungen ein angemessener Abstand zum Wald einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Erholungsanlagen
                            1  Zur Erstellung von Sportanlagen, Park- oder Rastplätzen, Feuerstellen und  dergleichen im Wald ist eine Bewilligung durch das Oberforstamt erforder  -  lich. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein ausreichendes öffentliches Interes  -  se besteht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 * Niederhaltung
                            1  Ausnahmebewilligungen zur Niederhaltung können im öffentlichen Interes  -  se erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kapprecht
                            1  Das Kapprecht ist auf Waldränder nur soweit anwendbar, als es den Wald  -  bestand nicht gefährdet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Trennung von Wald und Weide
                            1  Der Wald ist durch einen Zaun zu schützen, wenn Vieh die Funktion oder  Bewirtschaftung gefährdet oder beeinträchtigt. Nach Absprache mit dem  Oberforstamt können einzelne Waldpartien als Unterstand offen bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 * Umweltgefährdende Stoffe
                            1  Zuständige kantonale Bewilligungsbehörde für die Verwendung umweltge  -  fährdender Stoffe im Wald ist das Oberforstamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement erlässt Weisungen betreffend den Vollzug der Vorschrif  -  ten über umweltgefährdende Stoffe im Wald, am Waldrand sowie in forstli  -  chen Pflanzgärten.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Schutz von Naturereignissen
Art. 20 Sicherung von Gefahrengebieten
                            1  Sofern der Wald keine nachhaltige Schutzwirkung mehr zu gewährleisten  vermag, sind geeignete Massnahmen zur Förderung und Erhaltung seiner  besonderen Schutzfunktion zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Pflege und Nutzung des Waldes
IV.1. Bewirtschaftung und forstliche Planung
Art. 21 Kantonale Waldplanung, Inhalt
                            1  Die kantonale Waldplanung beinhaltet insbesondere:  a)  Standortgrundlagen und Waldzustand;  b)  anzustrebende Waldentwicklung;  c)  generelle technische und infrastrukturelle Massnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Vorgaben für betriebliche Planungen;  e)  Waldreservate;  f)  Konzepte zur Wildschadenverhütung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie zeigt die Gewichtung der Waldfunktionen auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ansprüche an den Wald, welche über den Zuständigkeitsbereich der forstli  -  chen Planung hinausgehen, werden in Abstimmung mit dem Oberforstamt in  der kantonalen Richtplanung dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Kantonale Waldplanung, Verfahren
                            1  Das Oberforstamt führt die kantonale Waldplanung durch. Es lädt die inter  -  essierten Kreise zur Mitwirkung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird nach Abschluss der Bearbeitung öffentlich bekanntgemacht und  während 30 Tagen auf dem Oberforstamt zur Einsicht aufgelegt. Einwände  und Anträge sind innert dieser Frist an das Oberforstamt zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach spätestens 15 Jahren sind Planung und Planungserfolg zu überprü  -  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Kantonale Waldplanung, Umsetzung
                            1  Soweit   die   kantonale   Waldplanung   nicht   mittels   Betriebsplänen   oder  Projekten umgesetzt wird, kann die Umsetzung mit Verträgen oder Verfü  -  gungen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Forstlicher Betriebsplan, Inhalt
                            1  Der forstliche Betriebsplan richtet sich nach den Festlegungen der kanto  -  nalen Waldplanung. Er enthält detaillierte Angaben zu ihrer Ausführung und  zur Betriebsführung, insbesondere:  a)  Analyse von Waldzustand, Waldentwicklung und Forstbetrieb;  b)  waldbauliche Planung, Hiebsmengen und weitere daraus abgeleitete  Massnahmen;  c)  Erschliessungsplanung;  d)  Massnahmen des Biotop- und Artenschutzes;  e)  finanzielle und betriebliche Planung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Forstlicher Betriebsplan, Verfahren
                            1  Für die Ausarbeitung des forstlichen Betriebsplanes ist das Oberforstamt  verantwortlich. Die Kosten nach Abzug allfälliger Subventionen gehen zu  Lasten der Waldeigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die von einer forstlichen Betriebsplanung betroffenen Waldeigentümer wer  -  den zur Mitwirkung eingeladen. Sie erhalten den Plan nach Abschluss der  Bearbeitung vorgelegt und haben die Möglichkeit, beim Oberforstamt Ein  -  sprache zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Revierförster erfassen die Betriebsergebnisse nach den Weisungen  des Oberforstamtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Betriebsplan ist nach 15 bis 20 Jahren zu revidieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Holznutzung
                            1  Grundlage für die Holznutzung bildet in der Regel der Betriebsplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die jährliche Nutzungsplanung wird durch den Revierförster unter Beizug  des Oberforstamtes erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anzeichnung erfolgt in der Regel durch das Oberforstamt. Es kann die  -  se Aufgabe auch dem Revierförster übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Holz ist nach Anleitung des Revierförsters unter Schonung des ver  -  bleibenden Bestandes möglichst ausserhalb der Vegetationszeit zu schla  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sämtliche Holzschlaggesuche für Wälder ohne Betriebsplan sind bis Ende  August beim zuständigen Revierförster anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Schlagen von Nutz- und Brennholz bis zehn Festmeter für den Eigen  -  bedarf erfordert keine Bewilligung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Los- oder Realholz sind nach den Weisungen des Forstdienstes zu schla  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Schlagbewilligung
                            1  Das Oberforstamt erteilt Schlagbewilligungen. Sie sind zu befristen und  können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anzeichnungen   oder   Bewilligungen   sind   insbesondere   zu   verweigern,  wenn frühere Schlagbedingungen nicht erfüllt sind oder wenn waldbauliche  Gründe dagegen sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schlagbewilligungen können von der Hinterlegung eines angemessenen  Forstdepositums abhängig gemacht werden, wenn dies zur Durchsetzung  von Bedingungen und Auflagen erforderlich scheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Holzeinmessung
                            1  Holzmasslisten müssen spätestens zwei Wochen nach der Einmessung  dem Oberforstamt abgegeben werden und haben mindestens folgende An  -  gaben zu enthalten:  Name und Adresse des Waldeigentümers, Holzkäufer, Einmessdatum, Re  -  vier, Nutzungsart, Sortierung, Rindenabzug, Brutto- und Nettomass sowie  sämtliche Abzüge, Deklassierungen etc.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das eingemessene Holz ist zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beitragsberechtigte Nutzungen sind durch den Forstdienst einzumessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Unfallverhütung
                            1  Wer Waldarbeiten verrichtet, hat sich an die aktuellen Unfallverhütungsvor  -  schriften zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Pflanzgarten
                            1  Das Oberforstamt kann zur Sicherstellung der Versorgung mit standortsge  -  rechten und einheimischen Baum- und Straucharten einen Pflanzgarten füh  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 * Veräusserung und Teilung
                            1  Die   Standeskommission   genehmigt   die   Veräusserung   von   Wald   im  Eigentum von Kanton, Bezirken oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement entscheidet über die Teilung von Waldgrundstücken. In  der Regel werden Teilungen, welche zu einer zusätzlichen Parzellierung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bedarf die Veräusserung oder Teilung zugleich einer Bewilligung nach dem  Bundesgesetz   über   das   bäuerliche   Bodenrecht   vom   4.  Oktober   1991  (BGBB), so werden die Bewilligungsverfahren vereinigt und durch einen Ge  -  samtentscheid abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Waldreservate
                            1  Zum Schutz oder zur Erhaltung besonders wertvoller Waldgebiete und  Waldgesellschaften, bedrohter Pflanzen- und Tierarten, alter Bewirtschaf  -  tungsformen und wertvoller Landschaftselemente können im Rahmen der  kantonalen Waldplanung Waldreservate ausgeschieden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bedürfen der Zustimmung des Waldeigentümers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wo es die Sicherung der Waldreservate erfordert, trifft das Departement  mit den Waldeigentümern eine langfristige vertragliche Regelung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Kahlschlagverbot
                            1  Vom   Kahlschlagverbot   sind   Massnahmen   zur   Verjüngung   von   Licht  -  baumarten ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmebewilligungen können auch zur Verjüngung von grossflächig in  -  stabilen Waldbeständen durch das Oberforstamt erteilt werden, sofern der  Zustand des Waldes keine andere Lösung zulässt und die Schutzfunktion  gewährleistet bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Förderungsmassnahmen
V.1. Ausbildung, Beratung, Grundlagenbeschaffung
Art. 34 Aus- und Weiterbildung
                            1  Der Kanton ist dafür besorgt, dass das kantonale Forstpersonal mindes  -  tens alle zwei Jahre an einem Aus- oder Weiterbildungskurs teilnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Bannwarte ist der Besuch mindestens eines von der SUVA aner  -  kannten Holzerkurses obligatorisch. Die öffentlichen Waldbesitzer sind nach  Abzug allfälliger Subventionen zur Übernahme der Restkosten verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem Oberforstamt obliegt die Organisation und Koordination.
                        
                        
                    
                    
                    
                V.2. Finanzierung
Art. 35 Zahlungsmodus
                            1  Die Subventionsabrechnung erfolgt gemäss forstlicher Betriebsabrechnung  oder mittels Einzelbelegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es können Teilzahlungen geleistet werden. Die Schlusszahlung erfolgt auf  -  grund der Schlussabrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Beiträge zum Schutz vor Naturereignissen
                            1  Die Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen sind in einem Projekt  mit Kostenvoranschlag und Finanzierungsausweis darzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als beitragberechtigte Massnahmen gelten die Erstellung und Wiederin  -  standstellung von Schutzbauten und -anlagen wie Lawinenverbauungen,  Steinschlagverbauungen,   Aufforstungen,   Rutsch-   und   Erosionsverbauun  -  gen, forstlicher Bachverbauungen, das Einrichten von Messstellen, Früh  -  warnsystemen sowie das Erstellen von Gefahrenkasten und -karten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Beiträge zur Verhütung und Behebung von Waldschäden
                            1  Beitragsberechtigt sind namentlich Massnahmen zur Überwachung des  Waldes und  zur  Verhütung  von ausserordentlichen   Waldschäden  durch  Feuer, Krankheiten, Schädlinge und Schadstoffe, welche die Erhaltung des  Waldes gefährden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beitragsberechtigt sind auch Massnahmen zur Behebung von Waldschä  -  den sowie die sich daraus ergebenden Zwangsnutzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Beiträge zur Bewirtschaftung des Waldes
                            1  Der Kanton leistet Beiträge an:  a)  befristete, minimale Pflegemassnahmen, die zur Erhaltung der  Schutzfunktion erforderlich sind und von den Behörden angeordnet  werden;  b)  waldbauliche Massnahmen in verlichteten, instabilen und zerstörten  Wäldern mit besonderer Schutzfunktion, wenn die Gesamtkosten  nicht gedeckt sind und diese Massnahmen von den Behörden ange  -  ordnet werden;  c)  die Erarbeitung forstlicher Planungsgrundlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  befristete, waldbauliche Massnahmen wie Pflege, Holznutzung und  Holzbringung, wenn die Gesamtkosten nicht gedeckt oder diese  Massnahmen aus Gründen des Naturschutzes besonders aufwendig  sind;  e)  die Gewinnung und Lagerung von forstlichem Vermehrungsgut;  f)  die Erstellung und die Wiederinstandstellung von Waldstrassen, Ma  -  schinenwegen, Holzlagerplätzen, Werkhöfen und von weiteren orts  -  festen Anlagen sowie an den damit zusammenhängenden Lander  -  werb bzw. an die Enteignung;  g)  die Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen und die Schaf  -  fung von Bewirtschaftungsgemeinschaften;  h)  die Regelung des Weidganges;  i)  befristete gemeinsame Massnahmen der Wald- und Holzwirtschaft  für Werbung und Absatzförderung bei aussergewöhnlichem Holzan  -  fall;  k)  die Wildschadenverhütung gemäss Konzepten bei Wildeinstandsge  -  bieten in Wäldern mit besonderer Schutzfunktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Forstliche Investitionskredite
                            1  Koordinationsstelle für Investitionskredite im Zusammenhang mit forstli  -  chen Massnahmen ist das Oberforstamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Forstliche Investitionskredite können wie folgt gewährt werden:  a)  als Baukredit;  b)  zur Finanzierung von Restkosten subventionierter Massnahmen;  c)  zur Abschaffung forstlicher Fahrzeuge, Maschinen, Geräte sowie für  die Erstellung forstbetrieblicher Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Darlehen unter Fr.  10'000.-- werden nicht gewährt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                V.3. Fonds für Walderhaltung
Art. 40 Einlagen
                            1  In den Fonds für Walderhaltung sind einzulegen:  a)  Ersatzabgaben bei Rodungen;  b)  der Kantonsanteil der Ausgleichsbeiträge bei Rodungen;  c)  andere für die Walderhaltung bestimmte Beiträge;  d)  die Zinsen dieses Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Entnahmen
                            1  Über Entnahmen entscheidet das Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                V.4. Forstreservefonds
Art. 42 Einlagen
                            1  In den Forstreservefonds sind einzulegen:  a)  50% des Gewinns des Holzproduktionsbetriebes bezogen auf jene  Nutzung, die den jährlichen Hiebsatz übersteigt;  b)  die Erlöse aus verkauften Waldparzellen und die Entschädigungen  für Einräumung von Dienstbarkeiten;  c)  die Zinsen des Forstreservefonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Stand des Forstreservefonds ist jährlich dem Oberforstamt bekanntzu  -  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Entnahmen
                            1  Der Forstreservefonds ist für folgende Zwecke bestimmt:  a)  für Zuschüsse an Ertragsausfälle, wenn aus forstlichen oder  wirtschaftlichen Gründen nicht der volle Hiebsatz genutzt wird;  b)  für die Beiträge an die Restkosten forstlicher Verbesserungen und In  -  vestitionen;  c)  für den Kauf von Waldgrundstücken, wenn sie der Arrondierung die  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entnahmen unterliegen der Genehmigung durch das Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Recht zur Strafanzeige
Art. 44 * Strafanzeige
                            1  Zur Anzeige von Widerhandlungen gegen die Forstgesetzgebung sind die  Mitarbeiter des Oberforstamtes und der Kantonspolizei sowie der Wildhüter  von Amtes wegen verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                VII. Verfahren und Vollzug
VII.1. Verfahren
Art. 45 Enteignung
                            1  Das Grundeigentum darf nicht entzogen werden, wenn die Einräumung ei  -  ner Dienstbarkeit zum Ziele führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen den Willen des Enteigneten darf nicht auf Dauer enteignet werden,  wenn eine temporäre Enteignung zur Erreichung des Zweckes genügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                VII.2. Vollzug
Art. 46 Gebühren
                            1  Die nähere Ausgestaltung der Gebühren des Einführungsgesetzes zum  Waldgesetz erfolgt durch die Standeskommission.  *  a)  *  ...  b)  *  ...  c)  *  ...  d)  *  ...  e)  *  ...  f)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                VIII. Schlussbestimmung *
Art. 47 * ...
Art. 48 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat unter dem  Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   am 1.  Januar 1999 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom  Eidg.   Departement  für  Umwelt,  Verkehr,  Energie  und   Kommunikation  am
                        
                        
                    
                    
                    
                9. September 1998 genehmigt.
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                15.06.1998 01.01.1999 Erlass Erstfassung -
31.10.2005 31.10.2005 Erlasstitel geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Ingress geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 3 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 4 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 9 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 10 Abs. 3 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 10 Abs. 4 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 11 Abs. 3 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 11 Abs. 5 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 12 Abs. 4 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 14 Abs. 1 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 15 Abs. 1 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 16 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 19 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 26 Abs. 6 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 31 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 36 Abs. 2 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 39 Abs. 3 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 44 geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Titel VIII. geändert -
31.10.2005 31.10.2005 Art. 47 aufgehoben -
24.06.2019 01.01.2020 Art. 46 Abs. 1 geändert 2019-21
24.06.2019 01.01.2020 Art. 46 Abs. 1, a) aufgehoben 2019-21
24.06.2019 01.01.2020 Art. 46 Abs. 1, b) aufgehoben 2019-21
24.06.2019 01.01.2020 Art. 46 Abs. 1, c) aufgehoben 2019-21
24.06.2019 01.01.2020 Art. 46 Abs. 1, d) aufgehoben 2019-21
24.06.2019 01.01.2020 Art. 46 Abs. 1, e) aufgehoben 2019-21
24.06.2019 01.01.2020 Art. 46 Abs. 1, f) aufgehoben 2019-21
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  15.06.1998  01.01.1999  Erstfassung  -  Erlasstitel  31.10.2005  31.10.2005  geändert  -  Ingress  31.10.2005  31.10.2005  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 4 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 9 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 10 Abs. 3 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 10 Abs. 4 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 11 Abs. 3 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 11 Abs. 5 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 12 Abs. 4 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 14 Abs. 1 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 15 Abs. 1 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 16 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 19 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 26 Abs. 6 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 31 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 36 Abs. 2 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 39 Abs. 3 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 44 31.10.2005 31.10.2005 geändert -
Art. 46 Abs. 1 24.06.2019 01.01.2020 geändert 2019-21
Art. 46 Abs. 1, a) 24.06.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019-21
Art. 46 Abs. 1, b) 24.06.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019-21
Art. 46 Abs. 1, c) 24.06.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019-21
Art. 46 Abs. 1, d) 24.06.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019-21
Art. 46 Abs. 1, e) 24.06.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019-21
Art. 46 Abs. 1, f) 24.06.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019-21
                            Titel VIII.  31.10.2005  31.10.2005  geändert  -