Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton Solothurn und dem Kanton Bas... (926.21)
Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton Solothurn und dem Kanton Bas... (926.21)
Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton Solothurn und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend den Vollzug von Massnahmen im Rebbau
Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton Solothurn und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend den Vollzug von Massnahmen im Rebbau Vom 30. Juni 2009 (Stand 1. Januar 2008) Die Kantone Solothurn und Basel-Landschaft, beide vertreten durch den Regierungsrat vereinbaren:
§ 1 Umfang der Massnahmen
1 Das Landwirtschaftliche Zentrum Ebenrain des Kantons Basel-Landschaft (kurz: LZE) führt im Auftrag des Kantons Solothurn in dessen Hoheitsge - biet die Massnahmen aufgrund der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) durch.
2 Es gelten im Kanton Solothurn die Bestimmungen der Verordnung über den Pflanzenbau des Kantons Basel-Landschaft, Kapitel C. Weinbau, ohne
§ 7 Gemeinderebwärterin oder Gemeinderebwärter.
§ 2 Direkte Kontakte
1 Das LZE verkehrt direkt mit den Betrieben und, soweit nötig, mit den Ge - meinden des Kantons Solothurn.
2 Das Amt für Landwirtschaft vertritt den Kanton Solothurn gegenüber dem LZE.
§ 3 Kosten
1 Der Kanton Solothurn entschädigt den Kanton Basel-Landschaft mit 6'000 Franken pauschal pro Jahr.
2 Beratungen und Dienstleistungen, die über den Vollzug der Massnahmen hinausgehen, werden getrennt abgerechnet.
§ 4 Rechtsschutz
1 Die Beurteilung von Beschwerden gegen die Entscheide des LZE erfolgt durch den Kanton Solothurn.
§ 5 Dauer der Vereinbarung
1 Die Vereinbarung gilt für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten. Da - nach kann sie unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende des Kalen - derjahres schriftlich gekündigt werden. Ohne Kündigung verlängert sich die Vereinbarung automatisch um ein Jahr. GS 104, 119
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§ 6 Schlussbestimmungen
1 Die Vereinbarung vom 28. September / 12. Oktober 1993 über die Zusam - menarbeit zwischen dem Kanton Solothurn und dem Kanton Basel-Land - schaft betreffend den Vollzug von Massnahmen im Rebbau wird aufgeho - ben.
2 Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 2008 in Kraft. Publiziert im Amtsblatt vom 3. Juli 2009.
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