Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton Solothurn und dem Kanton Bas... (926.21)
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Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton Solothurn und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend den Vollzug von Massnahmen im Rebbau

Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton Solothurn und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend den Vollzug von Massnahmen im Rebbau Vom 30. Juni 2009 (Stand 1. Januar 2008) Die Kantone Solothurn und Basel-Landschaft, beide vertreten durch den Regierungsrat vereinbaren:

§ 1 Umfang der Massnahmen

1 Das Landwirtschaftliche Zentrum Ebenrain des Kantons Basel-Landschaft (kurz: LZE) führt im Auftrag des Kantons Solothurn in dessen Hoheitsge - biet die Massnahmen aufgrund der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) durch.
2 Es gelten im Kanton Solothurn die Bestimmungen der Verordnung über den Pflanzenbau des Kantons Basel-Landschaft, Kapitel C. Weinbau, ohne

§ 7 Gemeinderebwärterin oder Gemeinderebwärter.

§ 2 Direkte Kontakte

1 Das LZE verkehrt direkt mit den Betrieben und, soweit nötig, mit den Ge - meinden des Kantons Solothurn.
2 Das Amt für Landwirtschaft vertritt den Kanton Solothurn gegenüber dem LZE.

§ 3 Kosten

1 Der Kanton Solothurn entschädigt den Kanton Basel-Landschaft mit 6'000 Franken pauschal pro Jahr.
2 Beratungen und Dienstleistungen, die über den Vollzug der Massnahmen hinausgehen, werden getrennt abgerechnet.

§ 4 Rechtsschutz

1 Die Beurteilung von Beschwerden gegen die Entscheide des LZE erfolgt durch den Kanton Solothurn.

§ 5 Dauer der Vereinbarung

1 Die Vereinbarung gilt für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten. Da - nach kann sie unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende des Kalen - derjahres schriftlich gekündigt werden. Ohne Kündigung verlängert sich die Vereinbarung automatisch um ein Jahr. GS 104, 119
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§ 6 Schlussbestimmungen

1 Die Vereinbarung vom 28. September / 12. Oktober 1993 über die Zusam - menarbeit zwischen dem Kanton Solothurn und dem Kanton Basel-Land - schaft betreffend den Vollzug von Massnahmen im Rebbau wird aufgeho - ben.
2 Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 2008 in Kraft. Publiziert im Amtsblatt vom 3. Juli 2009.
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