Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und den Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen über die Rechte an den Salzlagern und Solen im Kanton Basel-Landschaft
Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und den Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen über die Rechte an den Salzlagern und Solen im Kanton Basel- Landschaft (Konzessionsvertrag) Vom 29. März 1963 (Stand 1. September 2008)
1 )
§ 1 Verleihung der Konzession
1 Der Kanton Basel-Landschaft, nachstehend «Kanton» genannt, erteilt der Ak - tiengesellschaft Vereinigte Schweizerische Rheinsalinen, nachstehend «Sali - ne» genannt, mit Sitz in Schweizerhalle, das Recht, die Salzlager der auf bei - liegendem Kartenausschnitt blau und rot umrandeten Gebiete der Gemeinden Arisdorf, Frenkendorf, Füllinsdorf, Giebenach, Hersberg, Liestal, München - stein, Muttenz und Pratteln auszubeuten und die Produkte unter Währung des basellandschaftlichen Salzregals und Salzmonopols zu verwerten.
2 Das Ausbeutungsrecht ist ein alleiniges und ausschliessliches. Es ist dem - nach während der ganzen Dauer dieser Konzession jedermann und auch dem Kanton untersagt, im Kanton Basel-Landschaft Steinsalzlager oder Sole (NaCl) zu erforschen oder zu erschliessen.
3 Vorbehalten bleibt das Recht des Kantons, während der letzten 5 Jahre der Vertragsdauer die Frage des Vorhandenseins von Salzlagern oder von Sole ausserhalb des in § 2 umschriebenen Gebietes zu prüfen.
§ 2 Konzessionsgebiet
1 Der beiliegende von den Vertragspartnern unterzeichnete Kartenausschnitt vom 29. März 1962, dessen Ergänzungen sowie die Zusatzprotokolle werden als Bestandteile dieses Vertrages erklärt. *
2 In der Ausdehnung der blau und rot umrandeten Grubenfelder steht der Sali - ne das volle und unbedingte Eigentumsrecht an den Vorkommen von Steinsalz und Sole zu.
3 Ihrerseits verpflichtet sich die Saline, keine Bohrarbeiten ausserhalb dieses Gebietes vorzunehmen.
1) Vom Landrat am 11. März 1963 genehmigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 22.160
§ 3 Expropriationsrecht
1 Der Erwerb des nötigen Grundeigentums und anderer damit zusammenhän - gender Rechte ist Sache der Saline. Es steht ihr das Recht der Expropriation zu.
§ 4 Bergregal
1 Werden bei Bohrungen andere Rohstoffe als Steinsalz oder Sole gefunden, so behält sich der Kanton, sofern es sich um Stoffe handelt, die dem Bergregal unterstehen, die freie Verfügung über deren Ausbeutung vor.
2 Beabsichtigt der Kanton zu einer Ausbeutung anderer Rohstoffe oder Boden - schätze zu schreiten, so hat er sich mit der Saline über Ort und Durchführung dieser Ausbeutung zu verständigen, um die Gewinnung des Salzes nicht zu erschweren oder sogar zu verunmöglichen.
3 Für den Fall, dass der Kanton diese Bodenschätze entweder selbst ausbeutet oder durch Dritte ausbeuten lässt, hat der Kanton der Saline einen angemes - senen Teil der ihr durch die betreffende Bohrung nachweisbar entstandenen Kosten zu vergüten.
4 Der Kanton hat Anspruch auf vertrauliche Einsicht in die Bohrprofile.
§ 5 Haftung
1 Für alle Schäden und Ansprüche, welche dem Kanton oder Dritten durch die Ausübung der Konzessionsrechte, insbesondere durch Bohrungen, Auslaugun - gen und Senkungen entstehen können, haftet ausschliesslich die Saline.
2 Sie lehnt jedoch grundsätzlich jede Haftung ab für Senkungsschäden, die an Bauten und Installationen aller Art entstehen könnten, welche trotz Kenntnis der Senkungsrisiken auf ihr gehörendem oder ihr enteignetem Land errichtet wurden.
§ 6 Unterhaltungs- und Produktionspflichten, Nivellements *
1 Die Saline ist verpflichtet, die Anlagen während der ganzen Konzessionsdau - er zu betreiben und in gutem betriebsfähigen Zustande zu erhalten.
2 Sie hat ihre Gesamtproduktion an Salz und Sole auf die Salinen der Kantone Basel-Landschaft und Aargau annähernd zu gleichen Teilen zu verteilen, so - lange die Produktionsbedingungen und Lieferungsmöglichkeiten in beiden Kantonen im wesentlichen dieselben sind.
3 Falls sich während der Dauer dieser Konzession wesentliche Rahmenbedin - gungen verändern, können die Vertragspartner den Vertrag den neuen Gege - benheiten anpassen. Insbesondere soll in diesem Fall eine einvernehmliche Lösung mit dem Kanton Aargau gesucht werden. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 22.160
4 Die Rheinsalinen überwachen die Erdoberfläche ihrer Ausbeutungsareale. Zu diesem Zweck führen sie jedes Jahr Präzisionsnivellements durch oder lassen sie durchführen. Die Ergebnisse dieser Vermessungen stehen der Baudirektion des Kantons zur vertraulichen Einsichtnahme zur Verfügung. *
§ 7 * Konzessionsleistung an den Kanton
1 Für das Recht, aus den Salzlagern des Kantons Basel-Landschaft Salz aus - zubeuten, hat die Saline dem Kanton Basel-Landschaft per 1. Januar 1999 eine einmalige Kapitalzahlung von CHF 4,6 Millionen zu leisten.
2 Zusätzlich hat die Saline dem Kanton für jede Tonne von ihr im Laufe des Jahres verkauftes, aus den basellandschaftlichen Salzlagern erzeugtes Salz eine Entschädigung von CHF 1 zu leisten.
§ 7a * Wegfall oder Bedeutungslosigkeit des Salzhandelsmonopols
1 Die Entschädigungspflicht gemäss § 7 Absatz 2 entfällt, wenn das auf die kantonalen Salzregale abgestützte Recht der Saline auf Einfuhr und Verkauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30% oder mehr an Natri - umchlorid und Sole aus rechtlichen Gründen weggefallen ist.
2 Die Entschädigung wird gemäss § 7b reduziert, wenn das Salzhandelsmono - pol durch den Austritt von Kantonen aus der interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz inhaltlich bedeutungslos wird.
3 Die massgebende Feststellung dieser Bedeutungslosigkeit erfolgt durch Be - schluss einer 2/3-Mehrheit der Konkordatskantone. Vom Stimmrecht ausge - schlossen sind diejenigen Kantone, welche im Zeitpunkt des Beschlusses den Austritt aus der interkantonalen Vereinbarung erklärt haben.
§ 7b * Reduktion der Konzessionsgebühr
1 Im Fall von § 7a Absatz 2 wird die Entschädigung von CHF 1 auf CHF –.10 pro Tonne gefördertes Salz reduziert. Sie entfällt im Zeitpunkt, da das kantona - le Salzhandelsmonopol förmlich aufgehoben wird.
§ 8 Badesole-Lieferungen
1 Die Badesole ist nicht abgabepflichtig im Sinne des § 7 Absatz 1.
§ 9 * ...
§ 10 * ...
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 22.160
§ 11 Übertragbarkeit, Dauer, Entzug
1 Die vorliegende Konzession kann nur mit Einwilligung des Kantons übertra - gen werden.
2 Sie verlängert die bestehende Konzession vom 30. Oktober 1962 / 29. März
1963 bis zum 31. Dezember 2025. Sie kann vom Kanton vor diesem Datum in folgenden Fällen zurückgezogen werden: *
1. wenn entgegen der bei der Gründung der Saline bestandenen Absicht nicht mehr mindestens 3/4 der Aktien der Saline sich im Besitze von Schweizer Kantonen befinden;
2. wenn die Saline den Bestimmungen der Konzession, namentlich auch § 6, zuwiderhandelt;
3. wenn die Saline sich auflöst oder ihren Sitz ausserhalb des Kantons ver - legt.
3 In diesen Fällen ist der Kanton berechtigt, die gesamten unter diese Konzes - sion fallenden Salzwerke mit allem Grundbesitz, Gebäuden, Geleiseanlagen und allen zur Salzausbeutung vorhandenen Utensilien zum wirklichen Ver - kaufswert zu erwerben.
§ 12 Verfahren bei Ablauf des Vertrages
1 Mit dem Ablauf der Konzession fällt das der Saline eingeräumte Recht des Al - leinbetriebes dahin. Dem Kanton steht das Recht zu, die Saline in dem in § 11 Absatz 4 bestimmten Umfange gegen Vergütung des wirklichen Verkaufs - wertes zu erwerben, wie es anderseits der Saline zusteht, den Betrieb aufzu - geben.
2 Der Kanton wird 5 Jahre vor dem ordentlichen Ablauf der Konzession an die Saline die Anfrage richten, ob sie sich die Konzession verlängern lassen wolle, und wird, wenn sie diese Anfrage innert 6 Monaten bejaht, mit ihr in Verhand - lungen über die Bedingungen der Verlängerung eintreten. *
3 Grundsätzlich wird der Kanton für eine weitere Vertragsperiode in 1. Linie mit der Saline verhandeln und ihr bei gleichen Bedingungen den Vorzug einräu - men.
§ 13 Mitgliedschaft im Verwaltungsrat
1 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat das Recht, eines seiner Mitglieder als Vertreter des Kantons mit Sitz und Stimme in den Verwaltungsrat der Saline abzuordnen.
§ 14 Übergangs- und Schlussbestimmungen
1 Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Kanton und der Saline über die Auslegung vorliegender Konzession werden vom Schweizerischen Bundesgericht ent - schieden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 22.160
§ 15 Konzessionsgebühr
1 Mit Rücksicht auf die vorgenommene Änderung des Konzessionsgebietes hat die Saline dem Kanton Basel-Landschaft bei Vertragsabschluss den Betrag von CHF 50'000 als einmalige Leistung zu bezahlen.
§ 16
1 Die Saline Schweizerhalle unterliegt den Staats- und Gemeindesteuern.
§ 17 Inkrafttretung
1 Diese Konzession tritt auf 1. Januar 1963 in Kraft.
2 Der Vertrag vom 24. April 1909
2 ) und der Zusatzvertrag vom 3./17. Juli 1928
3 ) zwischen dem Kanton und der Saline betreffend Salinenbetrieb, Zehntbezug und Salzlieferung treten mit dem Eintritt der Rechtsgültigkeit dieser neuen Kon - zession ausser Kraft.
3 Zur vorliegenden Konzession können jederzeit Vollzugsvereinbarungen ge - troffen werden.
2) A 1909 II 115
3) GS 17.254 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 22.160
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
29.03.1963 01.01.1963 Erlass Erstfassung GS 22.160
12.11.1998 01.01.1999 § 7 totalrevidiert GS 33.409
12.11.1998 01.01.1999 § 7a eingefügt GS 33.409
12.11.1998 01.01.1999 § 7b eingefügt GS 33.409
22.05.2008 01.09.2008 § 2 Abs. 1 geändert GS 36.659
22.05.2008 01.09.2008 § 6 Titel geändert GS 36.659
22.05.2008 01.09.2008 § 6 Abs. 3 eingefügt GS 36.659
22.05.2008 01.09.2008 § 6 Abs. 4 eingefügt GS 36.659
22.05.2008 01.09.2008 § 9 aufgehoben GS 36.659
22.05.2008 01.09.2008 § 10 aufgehoben GS 36.659
22.05.2008 01.09.2008 § 11 Abs. 2 geändert GS 36.659
22.05.2008 01.09.2008 § 12 Abs. 2 geändert GS 36.659 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 22.160
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 29.03.1963 01.01.1963 Erstfassung GS 22.160
§ 2 Abs. 1 22.05.2008 01.09.2008 geändert GS 36.659
§ 6 22.05.2008 01.09.2008 Titel geändert GS 36.659
§ 6 Abs. 3 22.05.2008 01.09.2008 eingefügt GS 36.659
§ 6 Abs. 4 22.05.2008 01.09.2008 eingefügt GS 36.659
§ 7 12.11.1998 01.01.1999 totalrevidiert GS 33.409
§ 7a 12.11.1998 01.01.1999 eingefügt GS 33.409
§ 7b 12.11.1998 01.01.1999 eingefügt GS 33.409
§ 9 22.05.2008 01.09.2008 aufgehoben GS 36.659
§ 10 22.05.2008 01.09.2008 aufgehoben GS 36.659
§ 11 Abs. 2 22.05.2008 01.09.2008 geändert GS 36.659
§ 12 Abs. 2 22.05.2008 01.09.2008 geändert GS 36.659
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 22.160
an de n S alz lag er n u nd S ole n im K an ton B as el-La nd sc ha ft ( Konzess i ons v er t ra g) S G S -N r. 38 1.2 GS- Nr . 22. 160 Er l assdat um 30. Okt ober 196 2 / 29. Mär z 196 3 ( Vom L an dr at g en eh mi gt a m 11. Mär z 196 3 ) I n Kr aft sei t 1. Janu ar 196 3 > Über si cht Sy st emat i sche Gese t z essamml ung d es Ka nt on s BL Hi nw ei s: D ie L ink s fü hre n in de r Re ge l zum L a nd rats pro tok oll (2. Le s un g), wosel bst wei t er e Li nks au i e en t spr echend e Landr at sv or l age, auf den Kommi s- si onsber i cht an den Landr at und das La nd rat spr ot okol l der 1. Lesu ng z u f i nden si nd. > Mehr Änder ung en / Erg änzu nge n / A uf heb ung en ( chr onol ogi sch ab st ei gend) Dat um GS- Nr . I n Kr aft sei t Bemer kungen
22. 05. 2008 36 . 65 9 01 . 09 . 20 08 LR V 2008- 047
12. 11. 1998 33 . 40 9 01 . 01 . 19 99 LR V 1998- 186
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