Gesetz über die Sanitätsnotruf-Zentrale 144
                            Gesetz  vom 4. Dezember 2008  über die Sanitätsnotruf  -Zentrale 144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Verlängert bis 31. Dezember 2015 durch die Verordnung vom 18.12.2012.  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999;  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 28. Oktober 2008;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            Dieses  Gesetz  regelt  die  Organisation,  den  Betrieb  und  die  Finanzierung  der Sanitätsn  otruf  -Zentrale 144 (die Zentrale).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Auftrag
                            Die  Sanitätsnotruf  -Zentrale  144  hat  den  Auftrag,  die  Sanitätsnotrufe  aus  dem  ganzen  Kanton  entgegenzunehmen,  die  gemeldeten  Notfallsituationen  zu   beurteilen   und   unter   Angabe   der   Schwere   des   Notfalls   und   der  einzusetzenden Mittel die zuständigen Einsatzdienste anzufordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufgaben des Staates
                            a) Führung  Der   Staat   betraut   Dritte   a  ufgrund   eines   öffentlich  -rechtlichen   oder  privatrechtlichen Vertrags mit dem Betrieb und dem Unterhalt der Zentrale.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 b) Aufsicht
                            Die Zentrale untersteht der Oberaufsicht des Staatsrates, der diese Aufsicht  an eine seiner Direktionen delegieren kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufgaben der Gemeindeverbände
                            Die  Gemeindeverbände  für  die  sozialmedizinischen  Dienste  organisieren  die  Ambulanzdienste  alle  in  oder  in  Zusammenarbeit  nach  Bezirk  oder  Region.   Insbesondere   legen   sie   in   Absprache   mit   der   kantonalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommission  für  sanitätsdienstliche  Notmassnahmen  die  Einsatzzonen  der  Ambulanzdienste fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Finanzierung
                            Die Betriebskosten der Zentrale werden durch ein Globalbudget finanziert.  Dieses geht, nach Abzug der Beteiligung Dritter, zu Lasten des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufsichtskommissi on
                            a) Zusammensetzung und Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Für   die   Zentrale   wird   eine   Aufsichtskommission   für   Finanz  -   und  Verwaltungsangelegenheiten     (Aufsichtskommission)     geschaffen.     Sie  besteht aus 5 Mitgliedern und einer Präsidentin oder einem Präsidenten, die  vom  Staatsrat  ernannt  werden.  Je  ein  Mitglied  vertr  itt  die  Konferenz  der  Oberamtmänner,       den       Freiburger       Gemeindeverband       und       die  Ärztegesellschaft des Kantons Freiburg. Die Präsidentin oder der Präsident  der  kantonalen  Kommission  für  sanitätsdienstliche  Notmassnahmen  sowie  eine    Person,    die    die    Zentrale,    und    eine,    die    die    anerkannten  Ambulanzdienste vertritt, nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen  teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Aufsichtskommission ist das beratende Organ des Staatsrates in allen  Fragen,  die  mit  der  Führung  der  Zentrale  verbunden  sind.  Sie  sorgt  dafür,  das  s   die   Zentrale   ihren   Auftrag   wirksam,   rationell   und   wirtschaftlich  erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Insbesondere hat sie folgende Aufgaben:  a)   Sie   organisiert   die   Zentrale   in   allem,   was   die   Einrichtung,   die  Ausrüstung und das Personal angeht.  b)   Sie  nimmt  Stellung  zu  den  Jahres  voranschlägen  und  -  rechnungen  der  Zentrale.  c)   Sie arbeitet bei der Organisation der Ambulanzdienste mit.  d)   Sie    unterbreitet    sämtliche    in    diesem    Zusammenhang    nötigen  Vorschläge dem Staatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 b) Arbeitsweise
                            1    Die  Aufsichtskommission  tritt  so  oft  wie  nötig  zusammen,  mindestens  jedoch zweimal jährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Sie   unterbreitet   jährlich   bis   zum   31.   März   dem   Staatsrat   ihren  Tätigkeitsbericht zur Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Sekretariat der Aufsichtskommissi  on wird von der Zentrale geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Aufwendungen für die Aufsichtskommission werden aus dem Budget  der Zentrale finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Schlussbestimmungen
                            1    Dieses  Gesetz  untersteht  dem  Gesetzesreferendum.  Es  untersteht  nicht  dem Finanzreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es gilt bis zum 31. Dezember 2012. Der Staatsrat kann die Geltungsdauer  um drei Jahre verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2009 (StRB 20.1.2009).