Gesetz über die Sanitätsnotruf-Zentrale 144 (821.0.4)
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Gesetz über die Sanitätsnotruf-Zentrale 144

Gesetz vom 4. Dezember 2008 über die Sanitätsnotruf -Zentrale 144
1)
1) Verlängert bis 31. Dezember 2015 durch die Verordnung vom 18.12.2012. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 28. Oktober 2008; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Organisation, den Betrieb und die Finanzierung der Sanitätsn otruf -Zentrale 144 (die Zentrale).

Art. 2 Auftrag

Die Sanitätsnotruf -Zentrale 144 hat den Auftrag, die Sanitätsnotrufe aus dem ganzen Kanton entgegenzunehmen, die gemeldeten Notfallsituationen zu beurteilen und unter Angabe der Schwere des Notfalls und der einzusetzenden Mittel die zuständigen Einsatzdienste anzufordern.

Art. 3 Aufgaben des Staates

a) Führung Der Staat betraut Dritte a ufgrund eines öffentlich -rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrags mit dem Betrieb und dem Unterhalt der Zentrale.

Art. 4 b) Aufsicht

Die Zentrale untersteht der Oberaufsicht des Staatsrates, der diese Aufsicht an eine seiner Direktionen delegieren kann.

Art. 5 Aufgaben der Gemeindeverbände

Die Gemeindeverbände für die sozialmedizinischen Dienste organisieren die Ambulanzdienste alle in oder in Zusammenarbeit nach Bezirk oder Region. Insbesondere legen sie in Absprache mit der kantonalen
Kommission für sanitätsdienstliche Notmassnahmen die Einsatzzonen der Ambulanzdienste fest.

Art. 6 Finanzierung

Die Betriebskosten der Zentrale werden durch ein Globalbudget finanziert. Dieses geht, nach Abzug der Beteiligung Dritter, zu Lasten des Staates.

Art. 7 Aufsichtskommissi on

a) Zusammensetzung und Aufgaben
1 Für die Zentrale wird eine Aufsichtskommission für Finanz - und Verwaltungsangelegenheiten (Aufsichtskommission) geschaffen. Sie besteht aus 5 Mitgliedern und einer Präsidentin oder einem Präsidenten, die vom Staatsrat ernannt werden. Je ein Mitglied vertr itt die Konferenz der Oberamtmänner, den Freiburger Gemeindeverband und die Ärztegesellschaft des Kantons Freiburg. Die Präsidentin oder der Präsident der kantonalen Kommission für sanitätsdienstliche Notmassnahmen sowie eine Person, die die Zentrale, und eine, die die anerkannten Ambulanzdienste vertritt, nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
2 Die Aufsichtskommission ist das beratende Organ des Staatsrates in allen Fragen, die mit der Führung der Zentrale verbunden sind. Sie sorgt dafür, das s die Zentrale ihren Auftrag wirksam, rationell und wirtschaftlich erfüllt.
3 Insbesondere hat sie folgende Aufgaben: a) Sie organisiert die Zentrale in allem, was die Einrichtung, die Ausrüstung und das Personal angeht. b) Sie nimmt Stellung zu den Jahres voranschlägen und - rechnungen der Zentrale. c) Sie arbeitet bei der Organisation der Ambulanzdienste mit. d) Sie unterbreitet sämtliche in diesem Zusammenhang nötigen Vorschläge dem Staatsrat.

Art. 8 b) Arbeitsweise

1 Die Aufsichtskommission tritt so oft wie nötig zusammen, mindestens jedoch zweimal jährlich.
2 Sie unterbreitet jährlich bis zum 31. März dem Staatsrat ihren Tätigkeitsbericht zur Genehmigung.
3 Das Sekretariat der Aufsichtskommissi on wird von der Zentrale geführt.
4 Die Aufwendungen für die Aufsichtskommission werden aus dem Budget der Zentrale finanziert.

Art. 9 Schlussbestimmungen

1 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
2 Es gilt bis zum 31. Dezember 2012. Der Staatsrat kann die Geltungsdauer um drei Jahre verlängern.
3 Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.
1)
1) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2009 (StRB 20.1.2009).
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