Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen i... (212.250)
CH - BS

Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Heimen

Personen- und Familienrecht: Spezielle Erlasse Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Heimen (Kinder- und Jugendheimverordnung, KJHVO) Vom 6. Dezember 2016 (Stand 24. März 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) vom 19. Oktober 1977
1 ) , die Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. 2002
2 ) sowie auf das Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG) vom 10. Dezember 2014
3 ) , unter Verweis auf seine Er - läuterungen Nr. , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand und Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Aufnahme, die Betreuung und die Förderung von Kindern und Jugendli - chen in Heimpflege.
2 Sie dient dem Schutz und der Förderung von Kindern und Jugendlichen, die in Heimen betreut wer - den.

§ 2 Definition

1 Als Heime gelten private und staatliche Einrichtungen sowie private Haushalte, die vier oder mehr Plätze für eine entgeltliche oder unentgeltliche Erziehung, Betreuung, Ausbildung oder Beobachtung von Kindern und Jugendlichen in der Regel tags- und nachtsüber anbieten (Heimpflege).
2 Nicht als Heime gelten Einrichtungen oder private Haushalte, die Kinder und Jugendliche in Tages - pflege aufnehmen.

§ 3 Ziele der Heimpflege

1 Heime betreuen und fördern Kinder und Jugendliche unter Berücksichtigung der individuellen Fähig - keiten und Entwicklung.
2 Sie bereiten die Kinder und Jugendlichen auf eine eigenverantwortliche und selbstständige Lebens - führung unter besonderer Berücksichtigung der Schul- und Ausbildungsziele vor.
3 Die Herkunftsfamilie und andere wichtige Bezugspersonen werden nach Möglichkeit in die Betreu - ung und Förderung einbezogen.
4 Unterbringungen von kurzer Aufenthaltsdauer dienen der Stabilisierung der persönlichen Situation und der Abklärung des Hilfebedarfs. Sie bezwecken die Reintegration in die Herkunftsfamilie oder den Eintritt in eine geeignete Nachfolgeeinrichtung.

§ 4 Zuständiges Departement

1 Das Erziehungsdepartement ist für die Heimpflege zuständig.
2 Das zuständige Departement kann in Ausführung dieser Verordnung ergänzende Richtlinien und Weisungen erlassen.
1) SR
2) SG 869.100
3) SG 415.100
1
Personen- und Familienrecht: Spezielle Erlasse

§ 5 Pflicht zur Zusammenarbeit und Verschwiegenheit

1 Die an einer Unterbringung und Förderung in einem Heim beteiligten und mitbeteiligten Behörden, Institutionen, Schulen, Mitarbeitenden sowie beteiligte und mitbeteiligte Private arbeiten zum Wohl des Kindes zusammen.
2 Sie sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Informatio - nen verpflichtet.
3 Sie sind verpflichtet, dem zuständigen Departement die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
4 Heime haben dem zuständigen Departement alle wichtigen Änderungen der Verhältnisse, insbeson - dere Änderungen der Bewilligungs-, Anerkennungs- und Beitragsvoraussetzungen, innert Monatsfrist zu melden. Ausserordentliche Ereignisse melden sie unverzüglich.

§ 6 Rechte und Pflichten der Heime

1 Heime klären Kinder und Jugendliche beim Eintritt entsprechend ihrem Alter und ihrer Entwicklung über ihre Rechte auf und beteiligen sie an allen Entscheidungen, die ihren Alltag betreffen.
2 Sie informieren weiter über die Pflichten, die zuständige Ansprechperson und die Leitung des Hei - mes sowie über die Anschrift der zuständigen Aufsichts- sowie Kindes- und Erwachsenenschutzbe - hörde (KESB).
3 Sie schützen die anvertrauten Kinder und Jugendlichen vor jeglicher Form von körperlicher oder psychischer Gewalt und achten deren persönliche Integrität.
4 Sie sind vor wichtigen Entscheiden anderer Behörden, die Auswirkungen auf den Heimaufenthalt und die weitere Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen haben, anzuhören. II. Bewilligung und Aufsicht

§ 7 Bewilligungspflicht

1 Heime bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Departements.
2 Das Bewilligungsgesuch ist gemäss Art. 14 PAVO rechtzeitig vor Betriebsaufnahme einzureichen. Das zuständige Departement stellt Formulare zur Verfügung, welche die notwendigen Angaben festle - gen.
3 Der Betrieb des Heims darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung erteilt worden ist.
4 Wechselt die für die Heimleitung verantwortliche Person oder ändern andere Bewilligungsgrundla - gen, so ist eine neue Bewilligung einzuholen.

§ 8 Bewilligungsvoraussetzung

1 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 15 PAVO erfüllt sind.

§ 9 Inhalt der Bewilligung

1 Die Bewilligung wird vom zuständigen Departement der für die Heimleitung verantwortlichen Per - son erteilt.
2 Sie legt fest, wie viele Plätze bewilligt werden sowie welche Kinder und Jugendliche aufgenommen werden dürfen.
3

§ 10 Überprüfung der Bewilligung

1 Die Bewilligung wird vom zuständigen Departement nach spätestens vier Jahren überprüft.
2 Sie kann abgeändert oder entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder Auflagen und Bedingungen nicht befolgt werden.
2
Personen- und Familienrecht: Spezielle Erlasse

§ 11 Änderung der Verhältnisse

1 Die Heimleitung oder die Trägerschaft des Heims melden der Bewilligungsbehörde wichtige Verän - derungen unverzüglich.

§ 12 Aufsicht

1 Das zuständige Departement ist Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 19 PAVO.
2 Der Aufsichtsbehörde sind auf Verlangen jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

§ 13 Amtshilfe

1 Kantonale Behörden und Amtsstellen leisten der Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde Amtshilfe.
2 Das zuständige Departement ist berechtigt, zum Wohl des Kindes insbesondere bei den Gesundheits - diensten, bei den Bevölkerungsdiensten und dem Migrationsamt, beim Kinder- und Jugenddienst, bei den Universitätskliniken und Universitätspolikliniken, bei den Strafbehörden, bei den psycho-sozialen Diensten der Kantonspolizei und bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Auskünfte über die Leitung und Mitarbeitenden in Heimen bzw. zur Leitung und Mitarbeit vorgesehenen Perso - nen einzuholen.

§ 14 Kantonale Einrichtungen

1 Das zuständige Departement betreibt die kantonalen Schulheime und erteilt diesen einen Leistungs - auftrag.
2 Es legt den Standort und die Organisation fest und bestimmt die verantwortliche Person für die Lei - tung. III. Anerkennung

§ 15 Anerkennung

1 Ein Heim kann vom zuständigen Departement beitragsrechtlich anerkannt werden.
2 Die Anerkennung kann befristet, für einzelne Leistungsangebote sowie mit Bedingungen und Aufla - gen erteilt werden.

§ 16 Anerkennungsvoraussetzungen und -verfahren

1 Ein Heim kann auf Antrag anerkannt werden, wenn es: im Besitz einer Heimbewilligung ist; seine Betriebsrechnung offen legt, eine Kostenrechnung führt sowie einen wirtschaftli - chen Betrieb gewährleistet und einem ausgewiesenen qualitativen und quantitativen Bedarf des Kantons und der Region entspricht.
2 Das zuständige Departement kann die «Kommission ergänzende Hilfe zur Erziehung» der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft um eine Stellungnahme zum Bedarf ersuchen. Es informiert die Kommission über erfolgte Anerkennungen.
3 - mit sie der IVSE unterstellt werden.
1 Das zuständige Departement und die anerkannten Heime mit Sitz oder Wohnsitz im Kanton Basel-
3
Personen- und Familienrecht: Spezielle Erlasse

§ 18 Anerkennung ausserkantonaler Heime

1 Ausserkantonale Heime können auf Antrag anerkannt werden, wenn sie über eine Betriebsbewilligung des Standortkantons verfügen; ihr Angebot einem ausgewiesenen qualitativen und quantitativen Bedarf des Kantons Ba - sel-Stadt entspricht und ihre Betriebsrechnungen und Bilanzen offen legen und einen wirtschaftlichen Betrieb gewährleisten.
2 Vorbehalten ist die Anerkennung gemäss der IVSE oder gemäss der Bundesgesetzgebung über Leis - tungen für den Straf- und Massnahmenvollzug.

§ 19 Anerkennung im Einzelfall

1 Ein Heim kann ausnahmsweise für die Betreuung eines einzelnen Kindes anerkannt werden.

§ 20 Verfahren, Entscheid und Widerruf

1 Das zuständige Departement klärt ab, ob die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind. Es kann dazu Fachpersonen und Fachberichte beiziehen.
2 Es entscheidet über die Beitragsberechtigung. Der Entscheid legt fest, für welche Leistungsangebote Beiträge ausgerichtet werden.
3 Sind die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben oder kommt das Heim der Aufforderung zur Behebung beanstandeter Mängel nicht nach, so kann das zuständige Departement die Anerken - nung widerrufen. III bis
. Besondere Bestimmungen für Jugendheime mit geschlossenen Abteilungen
4 )

§ 20a

5 ) Disziplinarmassnahmen
1 Die Heimleitung kann gegenüber Jugendlichen, die in schuldhafter Weise gegen die Heimordnung oder gegen Weisungen und Anordnungen der Heimleitung oder des Heimpersonals verstossen, ange - messene Disziplinarmassnahmen anordnen.
2 Als schuldhafter Verstoss gelten insbesondere: Gewalt, Drohung und Beschimpfung gegenüber der Heimleitung, dem Heimpersonal, anderen Jugendlichen oder anwesenden Dritten; Flucht und Vorbereitungshandlungen dazu; Urlaubsmissbrauch; Störung des Schul-, Arbeits- oder Wohnbetriebs; Besitz und Konsum von sowie Handel mit Alkohol und Betäubungsmitteln sowie Miss - brauch von Arzneimitteln; Besitz von und Handel mit unerlaubten Gegenständen; Beschädigung und Aneignung fremden Eigentums; Missbräuchliche Verwendung von Geräten zur elektronischen Kommunikation.
3 Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft zur Begehung von schuldhaften Verstössen können ebenfalls disziplinarisch geahndet werden.
4 Als Disziplinarmassnahmen können angeordnet werden: Schriftliche Verwarnung; Einschränkung von Sport- und Freizeitaktivitäten bis zu einem Monat; Einschränkung des Besuchs- und Urlaubsrechts bis zu einem Monat; Einschliessung im Zimmer bis zu fünf Tagen;
4) Eingefügt am 15. März 2022, in Kraft seit 24. März 2022 (KB 19.03.2022)
5) Eingefügt am 15. März 2022, in Kraft seit 24. März 2022 (KB 19.03.2022)
4
Personen- und Familienrecht: Spezielle Erlasse Time-out-Platzierung bis zu zwei Wochen; Einschliessung im Arrestzimmer bis zu sieben Tagen.

§ 20b

6 ) Sicherheits- und Zwangsmassnahmen
1 Bei Verdacht auf Verbergen unerlaubter Gegenstände oder auf Konsum und Besitz von Alkohol oder Betäubungsmitteln und Missbrauch von Arzneimitteln kann die Heimleitung folgende Kontrollen und Durchsuchungen anordnen: Kontrolle der persönlichen Gegenstände und der Unterkunft; Leibesvisitation; Atemluft-, Urin-, Blut- und Haarkontrollen.
2 Bestehen bei einem oder einer Jugendlichen konkrete Anzeichen für eine Flucht, die Gefahr von Fremd- oder Selbstgefährdung oder die Gefahr einer erheblichen Sachbeschädigung, kann die Heim - leitung folgende Sicherheitsmassnahmen anordnen: Entzug von Gegenständen, deren missbräuchliche Verwendung zu befürchten ist; Trennung von anderen Jugendlichen; Entzug des Aufenthaltsrechts in den Gemeinschaftsräumen; Vorübergehende Beschränkung des Kontakts zur Aussenwelt; Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum oder in einem Arrestzimmer.
3 Bei unmittelbarer Gefahr für Dritte oder Sachen, unmittelbarer Selbstgefährdung oder zur Verhinde - rung einer Flucht kann die Heimleitung oder von ihr bezeichnetes Heimpersonal Zwangsmittel anwen - den, sofern keine andere Möglichkeit besteht, die Gefährdung abzuwenden. IV. Beiträge des Kantons

§ 21 Grundsätze und Voraussetzungen

1 Beiträge an die Aufenthalts- und Betreuungskosten von Kindern und Jugendlichen in Heimen werden ausgerichtet, wenn: das Kind seinen Unterstützungswohnsitz im Kanton Basel-Stadt hat; der Aufenthalt in einem Heim fachlich indiziert ist; der Aufenthalt angeordnet wurde oder die Sorgeberechtigten den Aufenthalt beantragt ha - ben; der Aufenthalt muss von einer anerkannten Fachstelle begleitet werden; das Heim über eine Anerkennung gemäss Kapitel III. verfügt.
2 Anerkannte Fachstellen, welche Indikationen im Sinne von Abs. 1 lit. - de Behörden des Kantons Basel-Stadt: die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB); der Kinder- und Jugenddienst; die Jugendanwaltschaft oder die psycho-sozialen Dienste der Kantonspolizei.
3 Aufenthalt und die Betreuung von jungen Erwachsenen über das vollendete 18. Lebensjahr bis maxi - mal zum vollendeten 25. Lebensjahr gewährt werden, sofern der Aufenthalt und die Betreuung vor dem vollendeten 18. Lebensjahr begonnen haben.

§ 22 Verfahren

1 Die anerkannte Fachstelle reicht rechtzeitig vor der Platzierung dem zuständigen Departement das Gesuch für die Kostengutsprache samt Indikationsnachweis ein.
2 Bei einer dringenden, kurzfristigen Platzierung reicht die anerkannte Fachstelle das Gesuch für die Kostengutsprache unmittelbar nach Platzierung beim zuständigen Departement ein.
6) Eingefügt am 15. März 2022, in Kraft seit 24. März 2022 (KB 19.03.2022)
5
Personen- und Familienrecht: Spezielle Erlasse
3 Für kurzfristige Notfallplatzierungen bis zu maximal drei Nächte ist kein Gesuch nötig. Das Heim meldet die Platzierung dem zuständigen Departement.

§ 23 Beitragsentscheid

1 Das zuständige Departement entscheidet über die Gewährung von Beiträgen. Es teilt seinen Ent - scheid der Heimleitung sowie der anerkannten Fachstelle mit.
2 Bei einer kurzfristigen Notfallplatzierung erfolgt der Beitragsentscheid aufgrund der Meldung des Heimes.
3 Die Gewährung von Beiträgen ist zu befristen und kann mit Auflagen verbunden werden.

§ 24 Beitragsausrichtung

1 Der gemäss Beitragsentscheid festgesetzte Betrag wird dem Heim vom zuständigen Departement ausgerichtet.

§ 25 Kostentragung bei Unterbringung in Heimen im Rahmen des Jugendstrafvollzugs

1 Für die Kostentragung bei der Unterbringung in Heimen im Rahmen des Jugendstrafvollzugs gelten die Bestimmungen der Jugendstrafvollzugsgesetzgebung und der Bundesgesetzgebung über die Leis - tungen für den Straf- und Massnahmenvollzug. V. Planung und Datenbearbeitung

§ 26 Planung

1 Alle Heime, die über eine Bewilligung verfügen, stellen dem zuständigen Departement auf Anfrage die für die Planung notwendigen Daten zur Verfügung.

§ 27 Verzeichnis der Unmündigen

1 Die Heime führen das gemäss Art. 17 PAVO verlangte Verzeichnis der Unmündigen.

§ 28 Bericht zur Entwicklung

1 Das zuständige Departement berichtet periodisch über die inhaltlichen, zahlenmässigen und finanzi - ellen Entwicklungen. Es berücksichtigt die Erkenntnisse der «Kommission ergänzende Hilfe zur Er - ziehung» der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft für seinen Bericht. VI. Gebühren

§ 29 Gebühren

1 Die Tätigkeit der Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden erfolgt grundsätzlich unentgeltlich.
2 Gibt ein Heim zu schwerwiegenden Beanstandungen Anlass und sind deswegen wiederholt ausseror - dentliche Kontrollen vorzunehmen, kann pro durchgeführter Kontrolle für den entstandenen Aufwand eine Gebühr bis zu Fr. 1'000 erhoben werden.
3 Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren und Auslagen können Mahngebühren erhoben werden. All - - bühren vom 20. Juni 1972. VII. Sanktionen
1 Wer Pflichten, die sich aus dieser Verordnung und aus darauf gestützten behördlichen Anordnungen
6
Personen- und Familienrecht: Spezielle Erlasse VIII. Rechtsmittel

§ 31 Rechtsmittel

1 Gestützt auf diese Verordnung erlassene Verfügungen können nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Orga - nisationsgesetz, OG) vom 22. April 1976 bei der zuständigen Departementsvorsteherin bzw. dem zu - ständigen Departementsvorsteher angefochten werden. IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 32 Übergangsbestimmungen

1 Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Verordnung bei der zuständigen Behörde hängige Gesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.
2 Bei Wirksamwerden dieser Verordnung bestehende Bewilligungen für Heime und Beitragsentscheide werden, soweit sie nicht befristet sind, innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verord - nung überprüft und nach neuem Recht neu beurteilt. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird auf den 1. Januar 2017 wirksam. Auf den gleichen Zeit - punkt wird die Verordnung über die Aufnahme von Kindern in Heimen und Pflegefamilien vom 9. September 1997 (Stand 1. Januar 2014) aufgehoben.
7
Markierungen
Leseansicht