Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (811.14)
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Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen

Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen Vom 24. März 2009 (Stand 1. September 2019) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 66 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 19. Dezember
2018
1 ) * beschliesst:

§ 1 Öffentlich zugängliche Gastronomieräume

1 Als öffentlich zugänglich im Sinne von § 44 Absatz 4 GesG
2 ) gelten alle Räume, für die eine Bewilligung für eine Tätigkeit nach § 4 Absatz 3 des Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes (WAG) vom 8. März 2015
3 ) erteilt ist oder notwendig wäre. *
2 Räume mit Tanzflächen oder Bühnen für Darbietungen jeglicher Art gel - ten als öffentlich und sind rauchfrei zu führen.
3 Zu den öffentlich zugänglichen Räumen, in denen das Rauchen verboten ist, gehören auch Verkehrsflächen wie Korridore, Treppen und Aufzüge so - wie Toiletten.
4 Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin bestimmt, ob in den einzelnen Hotelzimmern geraucht werden darf. *
5 Die Räume der Infrastruktur von Zeltplätzen müssen rauchfrei geführt werden.

§ 2 Ausnahmen vom Rauchverbot

1 Auf Dauer ausgenommen vom Rauchverbot sind Fumoirs.
2 Vorübergehend können auch übrige Räume während derjenigen Zeit, in welcher sie von einer geschlossenen Gesellschaft genutzt werden, vom Rauchverbot ausgenommen werden, sofern der oder die für den Anlass Verantwortliche dies wünscht, und die Person, der die Bewilligung erteilt ist, dies zulässt. *

§ 3 Fumoirs

1 Fumoirs sind baulich abgetrennte Nebenräume des Betriebes.
2 Der Hauptausschankraum eines Betriebes (Gaststube) darf nicht als Fu - moir benutzt werden. Mit baulichen Massnahmen kann der kleinere Teil der Gaststube als Fumoir abgetrennt werden, sofern die Auflagen gemäss

§ 4 eingehalten werden. *

3 Im Fumoir dürfen nur Leistungen angeboten werden, die im übrigen Betrieb auch erhältlich sind.
1) BGS 811.11 .
2) BGS 811.11 .
3) BGS 940.11 . GS 104, 80
1
4 Die Öffnungszeiten von Fumoirs dürfen nicht über jene des Nichtraucher - bereichs hinausgehen.

§ 3

bis * Nebenräume
1 Nebenräume dürfen nicht über ein eigenständiges Angebot oder einen eigenen Gastronomiebereich verfügen, wobei folgende Bereiche unter - schieden werden: a) normaler Restaurationsbereich (Essen und Trinken); b) Bars und barähnliche Räume (z.B. Lounges); c) Räume mit speziellen Darbietungen bzw. Angeboten (z.B. Musik, Tanz, Cabaret, Spiele).
2 Weitere Kriterien für das Vorliegen eines Nebenraumes sind die Raum - grösse (in der Regel unter 80 m²), die Lage im Betrieb, die Eingangssituati - on und das Vorhandensein einer Ausschankeinrichtung.

§ 4 * Anlage von Fumoirs

1 Fumoirs sind so anzulegen, dass a) sie vom Nichtraucherbereich als feste Anlagen baulich getrennt sind; b) kein Rauch in den übrigen Betrieb gelangen kann (selbsttätig schliessende Türen); c) sie gut belüftet sind; d) sie nicht als Durchgang zu anderen Betriebsräumen dienen; e) sie klar als Räume für Raucherinnen und Raucher gekennzeichnet sind.
2 Die Fläche des Fumoirs darf höchstens einen Drittel der Gesamtfläche der Ausschankräume gemäss Bewilligung betragen. *

§ 5 Bewilligung von Fumoirs

1 Fumoirs bedürfen der Bewilligung des zuständigen Departementes. Gesu - che für das Betreiben von Fumoirs sind mit Plänen und Beschrieb der Räu - me und Angabe der Flächen einzureichen.
2 Bestehen für Räume in derselben Liegenschaft verschiedene Bewilligun - gen, so hat jede Person, der eine Bewilligung erteilt ist, für ihren Bereich eine separate Bewilligung einzuholen. *
3 Grundsätzlich wird nur ein Fumoir pro Betrieb bewilligt. Bei grösseren Betrieben (insbesondere mit verschiedenen Angeboten) kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. *

§ 6 Übergangsrecht

1 Bis zur erfolgten Bewilligung bzw. Ablehnung eines Gesuchs nach § 5 die - ser Verordnung können bisherige Fumoirs weiter betrieben werden, sofern sie den bisherigen Richtlinien entsprechen und das Gesuch bis 31. August
2009 eingereicht wurde.

§ 7 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
2
Die Einspruchsfrist ist am 3. Juni 2009 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 12. Juni 2009.
3
* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

23.02.2010 01.05.2010 § 1 Abs. 1 geändert -

23.02.2010 01.05.2010 § 3

bis eingefügt -

23.02.2010 01.05.2010 § 4 totalrevidiert -

23.02.2010 01.05.2010 § 5 Abs. 3 eingefügt -

30.04.2019 01.09.2019 Ingress geändert GS 2019, 8

30.04.2019 01.09.2019 § 1 Abs. 1 geändert GS 2019, 8

30.04.2019 01.09.2019 § 1 Abs. 4 geändert GS 2019, 8

30.04.2019 01.09.2019 § 2 Abs. 2 geändert GS 2019, 8

30.04.2019 01.09.2019 § 3 Abs. 2 geändert GS 2019, 8

30.04.2019 01.09.2019 § 4 Abs. 2 geändert GS 2019, 8

30.04.2019 01.09.2019 § 5 Abs. 2 geändert GS 2019, 8

4
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Ingress 30.04.2019 01.09.2019 geändert GS 2019, 8

§ 1 Abs. 1 23.02.2010 01.05.2010 geändert -

§ 1 Abs. 1 30.04.2019 01.09.2019 geändert GS 2019, 8

§ 1 Abs. 4 30.04.2019 01.09.2019 geändert GS 2019, 8

§ 2 Abs. 2 30.04.2019 01.09.2019 geändert GS 2019, 8

§ 3 Abs. 2 30.04.2019 01.09.2019 geändert GS 2019, 8

§ 3

bis

23.02.2010 01.05.2010 eingefügt -

§ 4 23.02.2010 01.05.2010 totalrevidiert -

§ 4 Abs. 2 30.04.2019 01.09.2019 geändert GS 2019, 8

§ 5 Abs. 2 30.04.2019 01.09.2019 geändert GS 2019, 8

§ 5 Abs. 3 23.02.2010 01.05.2010 eingefügt -

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