Verordnung betreffend Ausrichtung von Taggeldern zur Existenzsicherung von Kultursch... (835.204)
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Verordnung betreffend Ausrichtung von Taggeldern zur Existenzsicherung von Kulturschaffenden

Existenzsicherung von Kulturschaffenden: Covid-19-Verordnung Verordnung betreffend Ausrichtung von Taggeldern zur Existenzsicherung von Kulturschaffenden (Covid-19-Verordnung Kulturschaffende) Vom 9. Februar 2021 (Stand 23. Februar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 4 Abs. 1 lit. c und d des Gesetzes betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeits - losigkeit vom 6. Dezember 1995
1 ) , unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P200528 , beschliesst:

§ 1 Gegenstand und Zweck

1 Aufgrund der schwierigen Situation für die Kulturschaffenden im Kanton Basel-Stadt als Folge der Covid-19-Pandemie sieht der Regierungsrat die Gewährung von Taggeldern zur Existenzsicherung und zur Bekämpfung der Folgen von Arbeitslosigkeit vor.
2 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Taggeldern für Kulturschaf - fende.

§ 2 Finanzierung

1 Die Finanzierung erfolgt über den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und ist auf Fr. 14 Mio. begrenzt.
2 )

§ 3 Kreis der Berechtigten

1 Beitragsberechtigt sind professionelle Kulturschaffende, die seit mindestens sechs Monaten vor Be - ginn des jeweiligen Zeitraums gemäss § 5 Abs. 3 dieser Verordnung, für welchen um Taggelder er - sucht wird, Wohn- oder Geschäftssitz im Kanton Basel-Stadt haben.
3 )
2 Als professionelle Kulturschaffende gelten natürliche Personen, die hauptberuflich im Kulturbereich tätig sind; d.h. die mit ihrer kulturellen Tätigkeit mindestens die Hälfte ihres Lebensunterhalts finan - zieren oder mindestens die Hälfte der Normalarbeitszeit einsetzen.
3 Beitragsberechtigt sind sowohl Selbständigerwerbende als auch freischaffende Unselbständige in projektbezogenen Tätigkeiten mit häufig wechselnden Arbeitgebenden ohne Anspruch auf Kurzar - beitsentschädigung.
4 Zum Kulturbereich zählen die Bereiche darstellende Künste, Design, Film, visuelle Kunst, Literatur, Musik, und Museen, inkl. Kunst- und Kulturvermittlung.
5 Ausgeschlossen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ist der Bildungsbereich in allen Diszi - plinen.
6 Nicht beitragsberechtigt sind Kulturschaffende, welche Ausfallentschädigungen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a sowie Art. 4 ff. der Verordnung über Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz
4 )

§ 4 Umfang und Berechnung

1 Die Beitragsberechtigung beschränkt sich auf ein Taggeld von Fr. 98.
5 ) SG 835.200
2) Fassung vom 22. Februar 2022, in Kraft seit 23. Februar 2022 (KB 26.02.2022)
3) Fassung vom 22. Februar 2022, in Kraft seit 23. Februar 2022 (KB 26.02.2022)
4) Eingefügt am 27. April 2021, in Kraft seit 28. April 2021 (befristet bis 31. Januar 2022. KB 15.05.2021)
5) Fassung vom 22. Februar 2022, in Kraft seit 23. Februar 2022 (KB 26.02.2022)
1
Existenzsicherung von Kulturschaffenden: Covid-19-Verordnung
2 Auf Nettoeinkommen wird ein Freibetrag von Fr. 1'000 pro Monat gewährt. Alle weiteren Nettoein - kommen oder Ersatzeinkommen werden vom Taggeld vollumfänglich abgezogen.
6 )
3 Kulturschaffende, die Unterhalt an Kinder leisten, erhalten zusätzlich einen Freibetrag von Fr. 1'250 pro Kind und Monat, sofern dies für dessen Existenzsicherung notwendig ist. Für das gleiche Kind wird nur ein Freibetrag derselben Art angerechnet.
7 )

§ 5 Einreichen des Gesuchs

1 Das Präsidialdepartement ist für die Abwicklung und Prüfung der Gesuche zuständig.
2 Die Kulturschaffenden reichen das Gesuch mit den notwendigen Unterlagen ein. Mit dem Gesuchs - formular ermächtigen sie das Präsidialdepartement, sämtliche im Gesuch enthaltenen Daten mit ande - ren Behörden auszutauschen. Zu diesem Zweck entbinden sie diese von ihrem Amts-, Bank- oder Steuergeheimnis im Zusammenhang mit der Bearbeitung dieser Daten.
3 Gesuche sind wie folgt einzureichen: für den Zeitraum 1. Januar 2022 bis 30. April 2022 bis am
31. Mai
8 )

§ 6 Prüfung der Gesuche

1 Das Präsidialdepartement prüft die eingegangenen Gesuche auf Vollständigkeit. Bei unvollständigen Unterlagen setzt es eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Angaben. Werden die Informationen in - nert Nachfrist nicht geliefert, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.
9 )
2 Über ordnungsgemäss und vollständig eingereichte Gesuche sowie die Modalitäten der Auszahlung entscheidet ein vom Regierungsrat eingesetztes Gremium von drei bis fünf Personen. Mindestens drei Vertretende in diesem Gremium gehören der öffentlichen Verwaltung des Kantons Basel-Stadt an. Der Vorsitz wird von einer dieser drei Personen übernommen.
10 )

§ 7 Abwicklung der Gesuche

1 Das Präsidialdepartement richtet für die Abwicklung der Gesuche ein Sekretariat ein und erstellt die nötigen Formulare. Der entsprechende Geschäftsverkehr soll soweit wie möglich digital abgewickelt werden.

§ 8 Unrechtmässig bezogene Taggelder

1 Taggelder, die auf der Grundlage falscher Angaben zugesprochen wurden, können zurückgefordert werden. Strafrechtliche Massnahmen bleiben vorbehalten.

§ 9

11 ) Übergangsbestimmung zur Revision vom 22. Februar 2022
1 Auf Gesuche für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2021, welche noch nicht abschliessend beur - teilt worden sind, wird das alte Recht angewendet. Auf Gesuche, die den Zeitraum ab dem 1. Janu - ar 2022 betreffen, wird das neue Recht angewendet. Schlussbestimmung zum 31. Dezember 2021.
12 )
6) Fassung vom 22. Februar 2022, in Kraft seit 23. Februar 2022 (KB 26.02.2022)
7) Fassung vom 22. Februar 2022, in Kraft seit 23. Februar 2022 (KB 26.02.2022) Fassung vom 22. Februar 2022, in Kraft seit 23. Februar 2022 (KB 26.02.2022)
9) Fassung vom 22. Februar 2022, in Kraft seit 23. Februar 2022 (KB 26.02.2022)
10) Eingefügt am 22. Februar 2022, in Kraft seit 23. Februar 2022 (KB 26.02.2022)
11) Eingefügt am 22. Februar 2022, in Kraft seit 23. Februar 2022 (KB 26.02.2022)
12) Die Befristung der Verordnung wird neu bis 31. Mai 2023 festgelegt (RRB vom 22. 2. 2022, KB 26. 02. 2022).
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