Konkordat über die Schulkoordination (416.1)
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Konkordat über die Schulkoordination

Konkordat über die Schulkoordination
1) vom 29. 10. 1970 (Fassung in Kraft getreten am 06.07.1971 )
1) Von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren beschlossen.

Art. 1 Zweck

Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlich- rechtliche Einrichtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des entsprechenden kantonalen Rechts. A. Materielle Vorschriften

Art. 2 Verpflichtungen

Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den folgenden Punkten anzugleichen: a) Das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete 6. Altersjahr festgelegt. Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu 4 Monaten vor und nach diesem Datum sind zulässig. b) Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindest ens 38 Schulwochen mindestens 9 Jahre. c) Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Maturitätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre. d) Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.

Art. 3 Empfehlu ngen

1 Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen aus, insbesondere für folgende Bereiche: a) Rahmenlehrpläne; b) gemeinsame Lehrmittel; c) Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen; d) Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen; e) Anerkennung von Examensabschlüssen und Diplomen, die in gleichwertigen Ausbildungsgängen erworben wurden; f) einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen Schultypen;
g) gleichwertige Lehrerausbildung.
2 Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Ausarbeitung dieser Empfehlungen anzuhören.

Art. 4 Zusammenarbeit

1 Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und -forschung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen.
2 Zu diesem Zweck werden: a) für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und unterstützt; b) Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schulstatistiken ausgearbeitet. B. Organisatorische Vorkehrungen

Art. 5 Schwei zerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren

1 Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren die Durchführung der unter Artikel 2 bis Artikel 4 festgelegten Aufgaben.
2 Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement niedergelegt.
3 Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwohnerzahl unter die Kantone verteilt.
4 Nichtkonkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stimme.

Art. 6 Regionalkonferenzen

1 Zur Erleicht erung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die Kantone zu vier Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und Tessin, Nordwestschweiz, Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu einer Regionalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst.
2 Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor.

Art. 7 Rechtsschutz

Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen ergeben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht.
C. Übergangs - und Schlussbestimmungen

Art. 8 Fris ten

1 Die Angleichung der Schulgesetzgebungen im Sinne von Artikel 2 dieses Konkordats wird etappenweise vollzogen.
2 Die Konkordatskantone verpflichten sich: a) in einem Zeitraum von 6 Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von

Artikel 2 a) festzulegen;

b) die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf 9 Jahre auszudehnen. Die Kantone mit nur 7jähriger Schulpflicht können dies in zwei Etappen verwirklichen.
3 Die Festsetzung des Schuljahrbeginns im Sinne von Artikel 2 d) soll grundsätzlich auf den Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen.

Art. 9 Beitritt

Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem Bundesrat Mitteilung macht.

Art. 10 Austritt

Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.

Art. 11 Inkrafttreten

Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten sind und wenn es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist. ——————— Genehmigung Das Konkordat ist vom Bundesrat am 14.12.1970 genehmigt worden. Beitritt durch Dekret vom 1.7.1971 Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 6.7.1971
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
29.10.1970 Erlass Grunderlass 06.07.1971 BL/AGS 1973 f 325 / d 332 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 29.10.1970 06.07.1971 BL/AGS 1973 f 325 / d 332
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