Gesetz über die Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes (751.211)
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Gesetz über die Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes

Gesetz über die Errichtung eines kantonalen Elektrizitätswerkes vom 27. April 1913 (Stand 27. April 1913) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh. beschliesst:
Art. 1
1 Der Kantonsrat ist befugt, eine finanzielle Beteiligung des Kantons Appen - zell A.Rh. an Elektrizitätswerken zu beschliessen oder ein eigenes Elektrizi - tätswerk zur Abgabe elektrischer Energie zu errichten.
Art. 2
1 Das zu errichtende kantonale Elektrizitätswerk soll eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes sein und als solche das Recht der Persönlichkeit besit - zen. Dasselbe ist vom übrigen Staatshaushalt getrennt zu verwalten.
Art. 3
1 Das kantonale Elektrizitätswerk kann bestehende Krafterzeugungsanlagen und Kraftverteilungsnetze ankaufen und neue derartige Anlagen erstellen, - trieb anderer Werke beteiligen.
2 Der Kantonsrat ist berechtigt, die Verteilungsnetze einzelner Gemeinden den betreffenden Gemeinden oder öffentlich-rechtlichen Korporationen in denselben käuflich abzutreten und sich auf die Stromlieferung an diese zu beschränken.
Art. 4
1 Das kantonale Elektrizitätswerk soll sich selbst erhalten. Die zum Zwecke der Gründung, des Ausbaues und Betriebes nötigen Mittel sind vom Staate dem Elektrizitätswerke zur Verfügung zu stellen und von Letzterem dem Staat zu einem den Selbstkosten entsprechenden Zinsfuss zu verzinsen.
Art. 5
1 Das kantonale Elektrizitätswerk steht unter der Oberaufsicht des Kantons - rates.
2 Der Kantonsrat wählt alljährlich einen Verwaltungsrat von mindestens 7 Mitgliedern, in welchem der Regierungsrat durch mindestens 1 Mitglied ver - treten sein muss.
Art. 6
1 Der Kantonsrat genehmigt die über Organisation, Verwaltung und Betrieb des Unternehmens zu erlassenden Reglemente.
2 Bauten, Erweiterungen und Beteiligungen, welche den Betrag von
30 000 Franken übersteigen, bedürfen der Genehmigung des Kantonsrates.
Art. 7
1 Der Verwaltungsrat hat alljährlich dem Kantonsrat Bericht und Rechnung vorzulegen. Bei Aufstellung des Jahresabschlusses ist auf genügende Ab - schreibungen und angemessene Speisung der nötigen Reserven Bedacht zu nehmen.
Art. 8
1 Die hiernach sich ergebenden Erträgnisse des Unternehmens sind zur Ver - besserung und Erweiterung des Betriebes zu verwenden. Zudem ist darauf Bedacht zu nehmen, den Konsumenten des kantonalen Elektrizitätswerkes der fortschreitenden Amortisation entsprechend billigere Strompreise oder dem Staate eine Einnahme zu verschaffen.
2 Die Beschlussfassung über einen allfälligen Betriebsüberschuss steht dem Kantonsrat zu.
Art. 9
1 geschieht nach Massgabe der Statuten der betreffenden Gesellschaften.
Art. 10
1 Die Subventionsgesuche sind unter Beilegung der generellen Pläne und Kostenberechnung dem Regierungsrate einzureichen, der sie mit Begutach - tung dem Kantonsrat überweist.
Art. 11
1 Über das Subventionsgesuch entscheidet der Kantonsrat. Die zur Subven - tionierung notwendigen Mittel werden auf dem Anleihenswege aufgebracht. Das Anleihen ist zu amortisieren.
Art. 12
1 Bezüglich des Rückkaufrechtes des Kantons sind die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung massgebend.
Art. 13
1 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde 1 ) in Kraft.
1) 27. April 1913
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