Tourismusförderungsgesetz (935.100)
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Tourismusförderungsgesetz

Kanton Appenzell Innerrhoden Tourismusförderungsgesetz (TFG) vom 28. April 2019 (Stand 1. Januar 2020) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz regelt die Tourismusförderung durch den Kanton und die Abgaben der am Tourismus interessierten Wirtschaftszweige.

Art. 2 Grundsätze

1 Der Kanton fördert die Erhaltung und die ausgewogene Entwicklung des Tourismus.
2 Er berücksichtigt dabei: a) die Entwicklungsziele von Kanton, Bezirken und Gemeinden; b) die natürlichen Lebensgrundlagen und -räume; c) die Interessen der einheimischen Bevölkerung; d) die Interessen der Gäste.

II. Fonds für die Tourismusförderung

Art. 3 Form

1 Für die Tourismusförderung besteht ein rechtlich unselbständiger Fonds.

Art. 4 Finanzierung

1 Der Fonds wird finanziert durch: a) Beiträge des Kantons; b) Beiträge der Gäste (Kurtaxe); c) die Tourismusförderungsabgabe; d) freiwillige Beiträge.
2 Der Kanton leistet einen jährlichen Beitrag zulasten der Staatsrechnung von höchstens Fr. 600’000.--, welcher im Rahmen des Budgets festgelegt wird.

Art. 5 Mittelverwendung

1 Fondsmittel können ausgerichtet werden an: a) Tourismusorganisationen; b) regionale und überregionale Veranstaltungen und Projekte; c) weitere von der Standeskommission bestimmte Organisationen und Veranstaltungen.
2 Die Standeskommission kann über die Verwendung von Fondsmitteln Leis - tungsvereinbarungen abschliessen, namentlich mit Tourismusorganisatio - nen. Die Beitragsleistung setzt eine zweckmässige Aufgabenerfüllung und Organisation voraus.
3 Auf die Gewährung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch.

III. Kurtaxe

Art. 6 Grundsatz

1 Der Kanton erhebt eine Kurtaxe.
2 Die Kurtaxe ist für touristische Einrichtungen, Dienstleistungen und Veran - staltungen zu verwenden, die vor allem im Interesse der Gäste liegen.

Art. 7 Gegenstand und Abgabepflicht

1 Jede Person, die nicht an ihrem dauernd selbst bewohnten Wohnsitz ge - gen Entgelt übernachtet (Gast), entrichtet pro Übernachtung eine Kurtaxe.
2 Eigentümer und Eigentümerinnen, Nutzniessende und Wohnrechtsberech - tigte von Wohneigentum sowie Dauermietende mit mehr als dreimonatigem Mietverhältnis, die ihr Objekt für Ferien- oder Erholungszwecke selbst nut - zen oder nutzen könnten, entrichten unabhängig von Dauer und Häufigkeit des Aufenthalts eine Jahrespauschale.
3 Mit der Jahrespauschale sind alle Übernachtungen im entsprechenden Ob - jekt abgegolten. Wird das Objekt zusätzlich für jeweils weniger als drei Mo - nate vermietet, ist für diese Übernachtungen die Einzelkurtaxe zu bezahlen.

Art. 8 Ausnahmen

1 Von der Kurtaxe sind befreit: a) Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr; b) in sozialen Institutionen, wie Wohn-, Alters- oder Pflegeheimen, lebende Personen für die dortigen Übernachtungen; c) Patienten und Patientinnen in Spitälern; d) Wochen- und Kurzaufenthalter für Übernachtungen bei Arbeitseinsät - zen; e) Personen, für Übernachtungen im Zusammenhang mit dem Besuch einer Schule oder dem Erlernen eines Berufs im Kanton.
2 In der Verordnung können weitere Ausnahmen für Personen, die sich nicht aus touristischen Gründen im Kanton aufhalten, oder aus sozialen Gründen vorgesehen werden.

Art. 9 Höhe der Einzelkurtaxe

1 Die Kurtaxe beträgt je Übernachtung a) in der Hotellerie und in Ferienhäusern, -wohnungen und Gästezim - mern zwischen Fr. 2.-- und Fr. 5.--; b) in den übrigen entgeltlichen Übernachtungsmöglichkeiten wie Grup - penunterkünften, Klubhäusern, Alphütten oder Campingplätzen zwi - schen Fr. 1.50 und Fr. 3.50.
2 Als Alphütten im Sinne dieses Gesetzes gelten Gebäude, die sich im Söm - merungsgebiet gemäss eidgenössischer Landwirtschaftlicher Zonen-Verord - nung befinden, für landwirtschaftliche Zwecke benützt werden und teilweise zu Ferien- oder Erholungszwecken genutzt werden.

Art. 10 Höhe der Jahrespauschale

1 Die Jahrespauschale für Ferienhäuser und Ferienwohnungen beträgt pro Quadratmeter der Nettowohnfläche zwischen Fr. 4.-- und Fr. 10.--. Die maxi - mal anrechenbare Nettowohnfläche beträgt 150 m2 pro Objekt.
2 Die Jahrespauschale für die übrigen Objekte beträgt für a) Wohnwagen, Wohnmobile, Zelte und dergleichen, die länger als drei Monate ab- bzw. aufgestellt sind, pro Standplatz zwischen Fr. 100.-- und Fr. 250.--; b) Alphütten für die Zeit der nicht landwirtschaftlichen Nutzung zwischen Fr. 70.-- und Fr. 180.--; c) Gruppenunterkünfte wie Ferienheime oder Klubhäuser pro Schlaf - platz zwischen Fr. 10.-- und Fr. 35.--.
3 Weitere Unterkunftsarten werden sinngemäss der zutreffendsten Art zuge - teilt.

Art. 11 Bezug

1 Die Kurtaxe wird von den Beherbergenden bezogen. Sie haften mit dem Gast für die von diesem zu bezahlende Taxe solidarisch.
2 Eigentümer und Eigentümerinnen, Nutzniessende, Wohnrechtsberechtigte und Dauermietende haften für die Jahrespauschale solidarisch.

Art. 12 Meldepflicht

1 Die Beherbergenden melden alle Übernachtungen und rechnen die abga - bepflichtigen Übernachtungen mindestens einmal im Jahr ab.
2 Personen, die neu ein Ferienhaus, eine Ferienwohnung oder ein anderes Objekt als Eigentümer oder Eigentümerin, Nutzniesser, Wohnrechtsberech - tigte oder Dauermietende zu Ferien- oder Erholungszwecken nutzen, mel - den sich spätestens innerhalb von drei Wochen seit Nutzungsbeginn bei der zuständigen Stelle.

IV. Tourismusförderungsabgabe

Art. 13 Grundsatz

1 Der Kanton erhebt eine Tourismusförderungsabgabe.
2 Die Tourismusförderungsabgabe ist zum Nutzen der Abgabepflichtigen ein - zusetzen, namentlich für die Finanzierung des Tourismusmarketings, die Marktbearbeitung und Veranstaltungen.

Art. 14 Abgabepflicht

1 Abgabepflichtig sind juristische Personen und selbständig erwerbende na - türliche Personen, die im Kanton den Sitz, den Geschäftsbetrieb, eine Betriebsstätte oder die tatsächliche Verwaltung haben.
2 Die Tourismusförderungsabgabe wird auch von Transportunternehmen des öffentlichen Personenverkehrs für die im Kanton erbrachten touristischen Verkehrsleistungen erhoben, insbesondere von Eisenbahn-, Postauto- und Busbetrieben, sowie von Seil- und Bergbahnen.
3 Betreibt eine abgabepflichtige Person mehrere Betriebsstätten, Geschäfts - betriebe oder Anlagen im Kanton, wird je eine separate Abgabe erhoben.
4 Abgabepflichtig sind zudem natürliche oder juristische Personen, die gegen Entgelt Übernachtungsmöglichkeiten anbieten.

Art. 15 Gegenstand

1 Gegenstand der Tourismusförderungsabgabe ist der direkte oder indirekte Nutzen aus dem Tourismus, der sich aus dem Verkauf von Waren oder dem Erbringen von Dienstleistungen ergibt.
2 Für patent- oder bewilligungspflichtige Betriebe gemäss kantonalem Gast - gewerbegesetz bemisst sich die Tourismusförderungsabgabe nach der An - zahl Sitzplätze, für Seil- und Bergbahnen nach der Anzahl transportierter Fahrgäste.
3 Der Grosse Rat legt die Kriterien für die Bemessung des Nutzens fest. Er kann für Saisonbetriebe eine reduzierte Gebühr vorsehen.

Art. 16 Ausnahmen

1 Von der Tourismusförderungsabgabe sind befreit: a) Personen, die 100% ihres Umsatzes ausserhalb des Kantons erzie - len; b) die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion; d) Holding-, Verwaltungs- und gemischte Beteiligungsgesellschaften;
e) juristische Personen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen und ge - mäss kantonalem Steuergesetz von der Steuerpflicht befreit sind; f) Tourismusorganisationen mit Vollzugsaufgaben nach diesem Gesetz.
2 In der Verordnung können weitere Ausnahmen für Personen, die keinen Nutzen aus dem Tourismus ziehen, oder aus sozialen Gründen vorgesehen werden.

Art. 17 Ansätze

1 Die Tourismusförderungsabgabe beträgt unter Vorbehalt von Abs. 3 zwi - schen Fr. 100.-- und Fr. 2’000.--.
2 Für abgabepflichtige Gastgewerbebetriebe beträgt die Abgabe zwischen Fr. 2.-- und Fr. 8.-- pro Sitzplatz.
3 Für abgabepflichtige Seil- und Bergbahnen beträgt die Abgabe zwischen Fr. 0.01 und Fr. 0.05 pro transportierten Fahrgast.

Art. 18 Meldepflicht

1 Nicht im Handelsregister eingetragene, natürliche Personen melden sich innerhalb von zwei Monaten seit Eröffnung des Geschäftsbetriebs oder der Betriebsstätte bei der zuständigen Stelle.

V. Veranlagung und Vollzug

Art. 19 Veranlagung

1 Die zuständige Stelle veranlagt die Kurtaxen und Tourismusförderungsab - gaben auf Grundlage der Selbstdeklaration der abgabepflichtigen oder der mit dieser solidarisch haftenden Person und zieht diese ein. Sie überprüft die Angaben und nimmt die notwendigen Anpassungen vor.
2 Die abgabepflichtigen und die mit diesen solidarisch haftenden Personen wirken bei der Veranlagung mit und geben unentgeltlich die nötigen Aus - künfte. Sie gewähren Einsicht in die Belege.
3 Kommen abgabepflichtige oder die mit diesen solidarisch haftenden Perso - nen ihrer Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht nicht nach, veranlagt die zu - ständige Stelle die Abgabe nach pflichtgemässem Ermessen.

Art. 20 Datenerhebung

1 Zur Erhebung der für die Abgaben relevanten Personen- und Objektdaten kann die zuständige Stelle die Daten folgender Behörden und Register ab - fragen und verwenden: a) Schatzungsamt; b) Einwohnerregister; c) Gebäude- und Wohnungsregister (GWR); d) Wohnungsinventar gemäss eidgenössischer Zweitwohnungsgesetz - gebung.
2 Ämter und Behörden erteilen unentgeltlich die für die Erhebung der Abga - ben relevanten Informationen. Sie stellen die entsprechenden Daten zur Verfügung.
3 Der Grosse Rat kann die Datenabfrage und -verwendung weiterer Behör - den und Register vorsehen.

Art. 21 Erlass

1 Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auf Antrag von der Abgabe - pflicht befreit oder die Bezahlung der Abgabe erlassen werden.

Art. 22 Rechtsschutz

1 Gegen Veranlagungen kann binnen 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Einsprache erhoben werden. Auf das Einspracheverfahren finden die Be - stimmungen zur Einsprache gemäss kantonaler Steuergesetzgebung sinn - gemäss Anwendung.
2 Im Übrigen gilt das Verwaltungsverfahrensrecht.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 23 Strafbestimmungen

1 Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes und gestützt darauf erlassene Ausführungsbestimmungen oder Verfügungen werden auf Antrag mit Busse bis Fr. 1‘000.--, im Wiederho - lungsfall bis Fr. 5‘000.-- bestraft. Strafbar macht sich insbesondere, wer als abgabepflichtige oder mit dieser solidarisch haftende Person a) falsche Angaben über die Anzahl Schlafplätze, Übernachtungen und übernachtende Personen macht; b) der Meldepflicht nicht oder verspätet nachkommt oder falsche Anga - ben macht.
2 Nicht bezahlte Kurtaxen und Tourismusförderungsabgaben sind mit Faktor

1.5 nachzuzahlen.

3 Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung.

Art. 24 Ausführungsbestimmungen

1 Der Grosse Rat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2 Er legt die Abgaben im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben fest.
3 Die Standeskommission kann Vollzugsaufgaben nach diesem Gesetz, ins - besondere die Veranlagung und den Bezug, an Dritte übertragen.
4 Bezugsaufwendungen dürfen von den Kurtaxen- und Tourismusförde - rungsabgaben vorab bezahlt werden.

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Tourismusförderungsgesetz vom 25. April 1999 wird unter Vorbehalt von Absatz 2 aufgehoben.
2 Der Grosse Rat legt das Erforderliche für den Übergang fest.

Art. 26 Inkrafttreten

1 Der Grosse Rat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

28.04.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung 2019-36

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 28.04.2019 01.01.2020 Erstfassung 2019-36
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