Kantonale Weinverordnung
                            1  Bewilligung von  Neuan-  pflanzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2018  Rebbau-  kataster-  kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  dem Volkswirtschaftsdepartement einen Antrag. Dieses entscheidet,  allenfalls mit Auflagen.   6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, sowie
                            Neupflanzungen auf einer Fläche von 100 m  2   bis höchstens 400 m  2  ,  deren Produkte ausschliesslich dem Verbrauch der bewirtschaften-  den Person dienen, sind spätestens sechs Monate vor der Pflanzung  dem Landwirtschaftsamt zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ein  grösserer  Rebberg  darf  nicht  in  Einzelparzellen  von  400  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  oder weniger aufgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ebenso  ist  es  untersagt,  eine  unbestockte  zusammenhängende  Fläche in Bewirtschaftungsparzellen von 400 m² oder weniger auf-  zuteilen und sie anschliessend zu bepflanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Erneuerungen von mit Reben bestockten Flächen gemäss den Best-
                            immungen  der  eidgenössischen  Weinverordnung  oder  Rodungen  von Reben sind jeweils bis spätestens 31. Mai des Pflanzjahres dem  Landwirtschaftsamt zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Soll ein Rebgrundstück in die Rebbauzone (geschlossene Reblage)
                            aufgenommen oder daraus entlassen werden, reicht die Eigentüme-  rin oder der Eigentümer der Rebbaugenossenschaft ein Gesuch ein.  Diese  stellt  einen  entsprechenden  Antrag  an  das  Landwirtschafts-  amt,  das  dem  Volkswirtschaftsdepartement  den  abschliessenden  Antrag unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 6)
                            Das  Landwirtschaftsamt  führt  den  Rebbaukataster  gemäss  den  Bestimmungen der Weinverordnung. Die Rebbauzone ist durch die  Gemeinden  oder  stellvertretend  durch  die  Rebbaugenossenschaf-  ten nach den Weisungen des Landwirtschaftsamtes einzutragen und  nachzuführen.  Meldepflicht  Pflanzungen für  Eigengebrauch  Erneuerungen  von mit Reben  bestockten  Flächen  Änderungen der  Rebbauzone  Führung des  Rebbau-  katasters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ein; Verschnitt und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Anwendbares  Recht  Kontrollierte  Ursprungs-  bezeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Die gesamte Rebfläche des Kantons Schaffhausen wird in 2 Produk-
                            tionsgebiete aufgeteilt:  Gruppe 1:    Reiat/Rhein, enthaltend die Gemeinden:  Buchberg,  Büsingen,  Dörflingen,  Ramsen,  Rüdlingen,  Schaffhausen, Stein am Rhein, Thayngen  Gruppe 2:    Klettgau, enthaltend die Gemeinden:  Beringen,  Gächlingen,  Hallau,  Löhningen,  Oberhallau,  Schleitheim,  Siblingen,  Trasadingen,  Wilchingen  (Hal-  lau und Oberhallau gelten als eine Gemeinde)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zusatzbezeichnungen können in Ergänzung zur kontrollierten Ur-  sprungsbezeichnung  aufgeführt  werden.  Sie  bezeichnen  geogra-  phisch  abgegrenzte  Gebiete  wie  Gemeinden,  Reblagen  oder  Ort-  steile. Sie sind auf der Etikette von der kontrollierten Ursprungsbe-  zeichnung deutlich abgesetzt anzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gemeindenamen können als Zusatzbezeichnung verwendet wer-  den, wenn vorbehältlich des Verschnitts 60 Prozent des Weins aus  der betreffenden Gemeinde und 100 Prozent des Weins im selben  Produktionsgebiet angebaut worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  kumulative  Verwendung  von  Gemeindenamen  beziehungs-  weise Ortsteilen aus dem gleichen Produktionsgebiet als Zusatzbe-  zeichnung ist zulässig, wenn vorbehältlich des Verschnitts 100 Pro-  zent des Weins aus dem Traubengut aus den entsprechenden Ge-  meinden beziehungsweise Orten stammen. Die Reihenfolge der Be-  zeichnungen hat der mengenmässigen Herkunft des Traubengutes  zu entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Lagebezeichnungen dürfen als Zusatzbezeichnung verwendet wer-  den  bei  definierten  begrenzten  Ursprungsgebieten  wie  Rebberg,  Flur-,  Kataster-  oder  andern  geographischen  Bezeichnungen  für  kleine Rebgebiete, wenn vorbehältlich des Verschnitts 100 Prozent  des  Weins  aus  dem  Traubengut  aus  der  bezeichneten  Reblage  stammen und diese im kantonalen Reblagenverzeichnis aufgenom-  men ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung können aus sämtli-  chen  im  Sortenverzeichnis  aufgeführten  Sorten  sowie  deren  Mi-  schungen bereitet werden.  Produktions-  gebiete  Weine mit  kontrollierter  Ursprungs-  bezeichnung   3)  Rebsorten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   gilt grundsätz-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   gilt grundsätz-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Anbau-  methoden  Mindestzucker-  gehalt  Erträge je  Flächeneinheit  Methoden der  Weinbereitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2020  Grenzwerte  flüchtiger Säure
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  e)  35 Milliäquivalent pro Liter bei Eiswein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Milliäquivalent entspricht 0.06 g/l flüchtiger Säure.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 16b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Der  natürliche  Alkoholgehalt  von  Weinen  mit  kontrollierter  Ur-  sprungsbezeichnung  darf  im  Anreicherungsverfahren  um  maximal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5  Volumenprozent  auf  maximal  15  Volumenprozent  erhöht  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Winzerinnen und Winzer sind verpflichtet, ihre verkaufsfertigen  Weine  mit  kontrollierter  Ursprungsbezeichnung   3)    für  eine  Analyse  und  sensorische  Prüfung  zur  Verfügung  zu  stellen.  Diese  werden  stichprobenweise  vorgenommen.  Sie  können  auch  auf  ausdrückli-  ches Verlangen der Winzerinnen und Winzer durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Analyse erstreckt sich mindestens auf folgende Kriterien:  a)  Alkoholgehalt;  b)  gesamte  schweflige  Säure;  c)   freie   schweflige   Säure.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die sensorische Prüfung erstreckt sich auf die Kriterien Aussehen,  Geruch,  Geschmack  und  Gesamteindruck.  Sie  wird  im  Detail  im  Reglement der AOC Kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   umschrieben. Ungenügend ein-  gestufte  Weine  dürfen  die  kontrollierte  Ursprungsbezeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  nicht verwenden und werden deklassiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei Weinen, die im Rahmen eines anerkannten Labels einem min-  destens gleichwertigen Prüfverfahren unterzogen werden, kann von  der Analyse und der sensorischen Prüfung abgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  IV.    Weinlesekontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Weinlesekontrolle  hat  zum  Ziel,  die  Einhaltung  der  Produkti-  onsbestimmungen  bezüglich  der  kontrollierten  Ursprungsbezeich-  nung, der Mengenbegrenzung und der Mindestgrade sicherzustellen  sowie die Grundlagen für die Weinerntedeklaration verfügbar zu ma-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Weinlesekontrolle  wird  nach  den  Vorgaben  der  Weinverord-  nung  des  Bundesrates  beim  abgelieferten  Traubengut  für  AOC-  Weine, Landweine und Tafelweine durchgeführt.  Anreicherungs-  grenze  Analyse und  sensorische  Prüfung  Zweck und  Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Personal,  Aufgaben und  Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2020  Traubenpass  Deklassierung  Umfang der  Deklassierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  der  kantonal  festgelegte  höchstzulässige  Ertrag  um  nicht  mehr als 5 % (Toleranzmenge) übersc  hritten, so wird der über dem  höchstzulässigen  Ertrag  liegende  Teil  deklassiert.  Vorausgesetzt  bleibt die Einhaltung der Bundeslimiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird der höchstzulässige Ertrag um mehr als 5 % überschritten, so  wird das gesamte Kontingent für diese Sorte und Gemeinde deklas-  siert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   kantonale   Rebbaukommission   beantragt   beim   Volkswirt-  schaftsdepartement die Genehmigung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  a)  des  Reblagenverzeichnisses;  b)  des  Rebsortenverzeichnisses;  c)   des Verzeichnisses der für die Produktion von Weine mit kontrol-  lierter Ursprungsbezeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   zulässigen Anbaumethoden;  d)  des Reglements der AOC Kommission   3)  ;  e)  allfälliger weiterer Reglemente, die als Grundlage für die Quali-  tätsabstufungen dienen;  f)   Änderungen oder Neuaufnahmen der im Anhang zur kantonalen  Weinverordnung definierten weinspezifischen Begriffe zuhanden  des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Landwirtschaftsamt führt die von der kantonalen Rebbaukom-  mission erarbeiteten und vom Volkswirtschaftsdepartement geneh-  migten Verzeichnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zur Bezeichnung der Weine dürfen unter Einhaltung der bundes-  rechtlichen  Vorgaben  namentlich  die  im  Anhang  aufgelisteten  Be-  griffe verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  kantonale  Rebbaukommission  kann  dem  Regierungsrat  wei-  tere Definitionen beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Volkswirtschaftsdepartement ernennt auf Vorschlag der kan-  tonalen Branchenorganisation eine Kommission (AOC-Kommission)  von  fünf  Mitgliedern,  in  der  Produzentinnen  bzw.  Produzenten,  Weinkellereien  und  Konsumentinnen  bzw.  Konsumenten  vertreten  sind. Sie kann je nach Bedarf vorübergehend für spezielle Abklärun-  gen oder Überprüfungen weitere Experten zuziehen. In einem spe-  ziellen Reglement (Reglement der AOC Kommission   3)  ) werden die  Einzelheiten über die Organisation, die Aufgaben und die Finanzie-  rung geregelt.   2)  Kennzeich-  nungen,  Reblagen und  Rebsorten-  verzeichnis  Weinspezi  f  ische  Begriffe  AOC-  Kommission,  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Einsprache  gegen Entzug  kontrollierte  Ursprungs-  bezeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Kontrolle von  Selbstein-  kellerern,  Verschnitt und  Zuckerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2020  Widerhand-  lungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  VI.    Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Der nachstehende Erlass wird aufgehoben:
                            -  Kantonale Weinverordnung vom 23. Dezember 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen   1)   und in die kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Amtsblatt 2009, S. 1631.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss RRB vom 27. August 2013, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Oktober 2013 (Amtsblatt 2013, S. 1248). Schaffhauser Weine aus  im Jahrgang 2013 geernteten Trauben dürfen nach bisherigem  Recht erzeugt und abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  RRB  vom  26.  August  2014,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. September 2014 (Amtsblatt 2014, S. 1255).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Eingefügt  durch  RRB  vom  26.  August  2014,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. September 2014, (Amtsblatt 2014, S. 1255).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Aufgehoben  durch  RRB  vom  26.  August  2014,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. September 2014 (Amtsblatt 2014, S. 1255).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung gemäss RRB vom 11. Juli 2017, in Kraft getreten am 1. Au-  gust 2017 (Amtsblatt 2017, S. 1139).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Eingefügt  durch  RRB  vom  11.  Juli  2017,  in  Kraft  getreten  am  1.  Au-  gust 2017 (Amtsblatt 2017, S. 1139).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Eingefügt durch RRB vom 10. September 2019, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. September 2019 (Amtsblatt 2018, S. 1531).  Aufhebung  bisherigen  Rechts  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung,  der aus Trauben überdurchschnittlicher Quali-  tät stammt oder einem speziellen Kelterungs-  verfahren   unterzogen   wurde.   Die   Kriterien  sind zu dokumentieren.  Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung,  erzeugt aus Trauben mit Edelfäulebefall mit ei-  nem   natürlichen   Mindestzuckergehalt   von  mindestens 110.2 Grad Oechsle. Jede Anrei-  cherung bzw. Konzentration ist verboten.  Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung,  der nach einem Reifungsprozess von mindes-  tens 18 Monaten ab dem 1. Oktober des Ern-  tejahres für Rotweine bzw. von 12 Monaten ab  dem  1.  Oktober  des  Erntejahres  für  Weiss-  weine auf den Markt gelangt.  Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung  aus  Trauben,  deren  natürliches  Mostgewicht  mindestens 3 Grad Oechsle über dem kanto-  nalen Durchschnitt des Jahres für diese Sorte  in  dieser  Gemeinde  liegt.  Als  Weinbezeich-  nung  gilt  die  kontrollierte  Ursprungsbezeich-  nung,  gegebenenfalls  ergänzt  durch  die  kan-  tonalen Zusatzbezeichnungen gemäss § 11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2018