Gegenseitiges Konkurs-Recht zwischen dem Grossherzogtum Baden und der schweizerischen ... (28.81)
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Gegenseitiges Konkurs-Recht zwischen dem Grossherzogtum Baden und der schweizerischen Eidgenossenschaft

Gegenseitiges Konkurs - Recht zwischen dem Grossherzogtu m Baden und der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 07 .07. 1808 und 09.07. 1808 (Fassung in Kraft getreten am 09.07.1808) A. Erklärung Sr. Königlichen Hoheit des Grossherzogs von Baden gegen die schweizerische Eidgenossenschaft Wir Carl Friedrich, von Gottes Gnaden Grossherzog zu Baden, Herzog zu Zähringen etc. etc. Ober - und Erbherr zu Fürstenberg, Baar und Stühlingen samt Heiligenberg, Hausen, Möskirch, Hohenhöwen, Wildenstein und Waldsberg; zu Leiningen, Mosbach samt Miltenberg, Amorbach, Düren, Bischofsheim, Hartheim und Lauda, zu Klettgau, zu Thengen, zu Krautheim, zu Wertheim, zu Neidenau und Billigheim, auch zu Hagnau usw. Zur Beförderung der freundnachbarlichen Verhältnisse und des Handelsv erkehrs zwischen Unsern Grossherzoglichen Staaten und der schweizerischen Eidgenossenschaft, sind Wir wegen Errichtung eines Vertrags über die Gleichhaltung der gegenseitigen Landesbewohner und Untertanen in vorkommenden Konkursfällen über nachfolgende Bes timmungen übereingekommen:

Art. 1

In allen Fallimentsfällen werden, sowohl in verpfändeten als laufenden Schulden, von der privilegierten und der allgemeinen Klasse, die Einwohner des Grossherzogtums Baden, und derjenigen Kantone der Eidgenossenschaft, so dem gegenwärtigen Verkommnis beitreten, nach gleichen Rechten, d. h. also behandelt und kolloziert: dass je die Angehörigen des einen Staats den Einheimischen im andern Staate gleich, und je nach Beschaffenheit ihrer Schuldforderungen so gehalten werden so llen, wie es die Gesetze des Landes für die Einheimischen selbst vorschreiben.

Art. 2

Zwischen den Angehörigen derjenigen Staaten, für welche die gegenwärtige Übereinkunft verbindlich ist, dürfen nach Ausbruch eines Falliments, keine Arreste auf bewegliches Eigentum des Falliten anders, als zu Gunsten der ganzen Schuldenmasse gelegt werden.

Art. 3

Die gegenwärtige Konvention hat auf der einen Seite für den ganzen Umfang der Grossherzoglich- Badenschen Lande, und auf der andern für die Eidgenössischen Kantone Luzern, Uri, Unterwalden, Zürich, Zug, Bern, Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, Appenzell, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin und Waadt, verbindliche Kraft, und zwar von demjenigen Tag an, wo die Ratifikationen beider Teile gegenseitig ausgewechselt sein werden.

Art. 4

Gegen diejenigen Kantone der schweizerischen Eidgenossenschaft (Schwyz und Glarus), welche dem gegenwärtigen Verkommnis noch nicht beigetreten sind, wird die Anwendung der obbestimmten Artikel von demjenigen Zeitpunkt an stattfinden, wo sie ihren Beitritt, zu welchem sie von den konsentierenden Kantonen noch werden eingeladen werden, gegen die Grossherzoglich -Badensche Regierung werden erklärt haben. Zu dessen Urkund haben Wir hierüber gegenwärtiges mit Unserem grösseren S taats -Siegel versehenes Instrument ausfertigen lassen und solches eigenhändig unterschrieben. B. Eidgenössische Gegenerklärung gegen Se. Königliche Hoheit den Grossherzog von Baden Wir der Landammann der Schweiz und die versammelte schweizerische Tagsatzung urkunden hiemit: Nachdem Uns von Sr. Königlichen Hoheit dem Herrn Grossherzog von Baden, unterm 13. März des laufenden Jahrs, der freundnachbarliche Antrag zu Errichtung eines gegenseitigen Konkurs -Verkommnisses in Falliments -Sachen gemacht worden, - sin d Wir, in der Überzeugung, dass ein solches Verkommnis nicht nur den zwischen dem Grossherzogtum Baden und der schweizerischen Eidgenossenschaft bestehenden Verhältnissen vollkommen angemessen, sondern selbst für den nachbarlichen und Handelsverkehr beider Staaten vorteilhaft sei, mit Sr. Königlichen Hoheit dem Herrn Grossherzog von Baden über nachstehende Bestimmungen übereingekommen: (Hier folgen die Artikel 1, 2, 3, 4, wörtlich also, wie sie in der unmittelbar vorhergehenden Grossherzoglich- Badischen Erk lärung enthalten sind.) Zu dessen wahrer und steter Urkund ist hierüber das gegenwärtige Instrument ausgefertiget, mit der Unterschrift des Herrn Landammanns und des Kanzlers der Eidgenossenschaft versehen, wie auch mit dem Eidgenössischen Siegel bekräftig t, und mit Sr. Königlichen Hoheit dem
Herrn Grossherzogen von Baden, gegen ein gleichlautendes Doppel ausgewechselt worden.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
07.07.1808 Erlass Grunderlass 09.07.1808 – Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 07.07.1808 09.07.1808 –
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