Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Wieseverband, Sitz in Lörrach, betre... (784.740)
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Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Wieseverband, Sitz in Lörrach, betreffend das Durchleitungsrecht für den Abwasserhauptsammler im Gebiet des Schlipf, auf dem rechten Ufergelände der Wiese im Kanton Basel-Stadt (Gemeinde Riehen) und den Anschluss der Kanalisation des rechtsuferigen Wiesegeländes der Gemeinde Riehen, mit Ausnahme der Zollfreien Strasse Lörrach-Weil, an den Abwasserhauptsammler und Reinigung des Abwassers in der Abwasserreinigungsanlage Bändlegrund des Wieseverbandes

Durchleitung im Gebiet Schlipf: Vertrag Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Wieseverband, Sitz in Lörrach, betreffend das Durchleitungsrecht für den Abwasserhauptsammler im Gebiet des Schlipf, auf dem rechten Ufergelände der Wiese im Kanton Basel-Stadt (Gemeinde Riehen) und den Anschluss der Kanalisation des rechtsuferigen Wiesegeländes der Gemeinde Riehen, mit Ausnahme der Zollfreien Strasse Lörrach-Weil, an den Abwasserhauptsammler und Reinigung des Abwassers in der Abwasserreinigungsanlage Bändlegrund des Wieseverbandes
1 ) Vom 24. Juli 1996 (Stand 6. November 2001) Der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat (nachfolgend «Kanton» genannt) und der Wieseverband, vertreten durch dessen Vorsitzenden, den Oberbürgermeister der Stadt Lörrach (nach - folgend «Wieseverband» genannt), vereinbaren folgendes: I. Durchleitungsrecht Ziff. 1
1 Der Kanton gestattet dem Wieseverband, das Schlipf-Gebiet, vom Grenzstein Nr. 33 bis zum Grenz - stein Nr. 40a, längs dem rechten Wieseufer in der Gemeinde Riehen gemäss den im Anhang als inte - grierender Bestandteil dieses Vertrages aufgeführten Plänen in der letztgültigen, genehmigten Fassung und der am 12. August 1993 erteilten Bewilligung des Gewässerschutzamtes Basel-Stadt mit einem Hauptsammler zu durchqueren. Dieser ist bestimmt zur Ableitung der Abwässer des Wieseverbandes zur Kläranlage Bändlegrund. Ziff. 2
1 Der Wieseverband erhält das Durchleitungsrecht für die Allmend. Der Kanton Basel-Stadt verzichtet auf die Erhebung einer Gebühr für dieses Durchleitungsrecht. Der Wieseverband verzichtet auf An - schluss- und Benutzungsgebühren für Einleitungen von Abwasser aus dem rechts der Wiese gelegenen Gebiet der Gemeinde Riehen und verpflichtet sich, die Eigentümer von Grundstückparzellen gemäss den mit diesen abzuschliessenden Vereinbarungen zur Errichtung von entsprechenden Dienstbarkeiten zu entschädigen. Hingegen sind dem Wieseverband Reinigungskosten gemäss Ziff. 13 zu entrichten. Ziff. 3
1 Sämtliche Abänderungen des Hauptsammlers und dessen Nebenanlagen (z.B. Sicherheitsvorrichtun - Kanton. Das Einholen der Zustimmung von betroffenen privaten Grundeigentümern ist Sache des Wieseverbandes. Die in der Planzirkulation von den baselstädtischen Verwaltungen angebrachten Vorbehalte und Auf - lagen sind einzuhalten und die Weisungen dieser Verwaltungen zu befolgen. Das gleiche Weisungs - recht kommt der Zolldirektion Basel zu, welche vom Gewässerschutzamt Basel-Stadt vor Erteilung Gebiet. Es ist zu Dichtheitsproben einzuladen. Nachträgliche Projektänderungen dürfen nur mit der Genehmigung des Gewässerschutzamtes Basel-Stadt vorgenommen werden.
1) Dieser Vertrag trägt ein Doppeldatum: 24. 7. 1996 und 15. 10 1996. Aus softwaretechnischen Gründen kann hier nur ein Datum wiedergegeben werden.
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Durchleitung im Gebiet Schlipf: Vertrag Ziff. 4
1 Der Hauptsammler ist den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften für Grundwasserschutzzo - nen anzupassen. Dabei sind vor allem besondere, nach dem neuesten Stand der Technik gebotene Schutzmassnahmen zur Verhinderung von Leckverlusten vorzunehmen. Ziff. 5
1 Der Wieseverband unterhält den Hauptsammler derart, dass weder Abwasser versickern, noch Grundwasser eindringen kann. Er kontrolliert die Leitung jährlich. Das Gewässerschutzamt Basel- Stadt ist zu diesen Kontrollen einzuladen. Die Untersuchungsrapporte sind dem Gewässerschutzamt Basel-Stadt zur Verfügung zu stellen. Dichtheitsprüfungen sind entsprechend den kantonalen Vor - schriften oder bei Verdacht auf Undichtheit durchzuführen. Ziff. 6
1 Sämtliche mit der Herstellung, Erneuerung, Veränderung, dem Unterhalt oder der Beseitigung des Hauptsammlers im Zusammenhang stehenden Kosten gehen zulasten des Wieseverbandes. Dies be - zieht sich auch auf die vom Gewässerschutzamt Basel-Stadt verlangten Dichtheitsproben (Ziff. 5). Ziff. 7
1 Für Personen- und Sachschäden, welche mit der Herstellung, Erneuerung, Veränderung, dem Be - stand, Betrieb sowie Unterhalt oder einer Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung des Hauptsamm - lers an öffentlichem oder privatem Eigentum im Zusammenhang stehen, haftet der Wieseverband nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Rahmen haftet der Wieseverband insbesondere der Gemeinde Riehen gegenüber für alle Personen- und Sachschäden, die in oder an der Badeanstalt Riehen entstehen. II. Anschlussrecht und Reinigungspflicht Ziff. 8
1 Der Wieseverband verpflichtet sich, bestehende Anschlüsse an den neuen Hauptsammler anzusch - liessen. Kanalisationsprojekte für noch nicht erschlossene Gebiete und deren Anschluss an den Haupt - sammler sind dem Wieseverband vorzulegen. Er bezeichnet die ein bis zwei zusätzlichen Anschluss - schächte und erteilt die erforderlichen Bewilligungen. Ziff. 9
1 Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, der Unterhalt und die Beseitigung von Anschlussleitun - gen, der Einlauf- und Entlastungsbauwerke, ist Sache des Kantons bzw. der Gemeinde Riehen und er - folgt auf deren Kosten. Ausgenommen davon ist das Umhängen bestehender Anschlüsse gemäss Ziff.

8.

Der Kanton verpflichtet sich, dem Wieseverband vollständige Pläne der rechtsufrigen öffentlichen Ka - nalisationsanlagen auf Schweizergebiet, einschliesslich der Liegenschaftsanschlüsse, zu übergeben. Ziff. 10
1 Gemeinde Riehen in den Hauptsammler eingeleitet werden darf, besteht in maximal zehn Sekundenli - ter Schmutzwasser und zwanzig Sekundenliter Regenwasser, entsprechend einer Regenspende von 30 l/s × ha. Das übrige Regenwasser ist in die Wiese zu leiten.
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Durchleitung im Gebiet Schlipf: Vertrag Ziff. 11
1 Die Beschaffenheit von eingeleitetem Abwasser muss dem schweizerischen und deutschem Recht ge - nügen. Der Wieseverband ist berechtigt, im Beisein des Gewässerschutzamtes Basel-Stadt, von Einlei - tungen auf Schweizer Gebiet Abwasserproben zu entnehmen. Ziff. 12
1 Der Kanton haftet für alle Schäden, welche nachweisbar aus der Nichteinhaltung von Ziff. 10 und 11 im Hauptsammler, dessen Nebenanlagen oder in der Kläranlage Bändlegrund entstehen. Er haftet auch für Schäden, die infolge von Arbeiten gemäss Ziff. 9 entstehen. Ziff. 13
1 Der Wieseverband verpflichtet sich, das vom Kanton in den Hauptsammler abgegebene Abwasser in der Kläranlage Bändlegrund zu reinigen. Der Kanton verpflichtet sich zur Zahlung eines der Abwasserreinigungsgebühr des Wieseverbandes entsprechenden Betrages pro Kubikmeter gereinigtes Abwasser. Zur Bemessung der Abwasserreini - gungsgebühr dient der gemessene Trinkwasserverbrauch und der Verbrauch aus Grundwasserfassun - gen, soweit dieses Wasser dem Hauptsammler zugeleitet wird. III. Schlussbestimmungen Ziff. 14
1 Änderungen des schweizerischen öffentlichen Rechts bleiben vorbehalten. Ziff. 15
1 Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern aus diesem Vertrag sollen möglichst unter Ausschluss des Rechtsweges beigelegt werden. Ist eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht. Jede Partei bezeichnet von Fall zu Fall einen Richter, welche zusammen ihren Obmann bestimmen. Können sie sich hierüber nicht einigen, so wird der Obmann vom Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts bestimmt. Es kommt schweizerisches Recht zur Anwendung. Ziff. 16
1 Jede Änderung dieses Vertrages bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Der Vertrag wird auf 25 Jahre fest abgeschlossen. Danach läuft er ohne Kündigung auf unbestimmte Zeit weiter. Eine Kündigung kann mit einer Kündigungsfrist von fünf Jahren, jeweils auf das Ende ei - nes Kalenderjahres, erfolgen, erstmals somit auf den 31. Dezember 2019. Der vorliegende Vertrag ersetzt denjenigen vom 5. Dezember 1963 / 5./16. März 1964. Ziff. 17
1 Der Vertrag wird vierfach ausgefertigt. Für jeden Vertragspartner sind zwei Exemplare bestimmt. Basel, 15. Oktober 1996 Kanton Basel-Stadt vertreten durch den Regierungsrat Lörrach, 24. Juli 1996
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Durchleitung im Gebiet Schlipf: Vertrag Wieseverband Lörrach Die Vorsitzende: Heute-Bluhm Verbandsvorsitzende
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Durchleitung im Gebiet Schlipf: Vertrag Anhang Anhang
1) Plan Nr. 39014-121 Situation 1 : 500 Plan Nr. 39014-122 Längenprofil 1 : 500/100 Plan Nr. 39014-124 Schacht 59 1 : 50 Plan Nr. 39014-125 Pressschacht 60 1 : 50 Plan Nr. 39014-126 Schacht 61 1 : 50 Plan Nr. 39014-127 Schächte 62 - 66 1 : 50 Plan Nr. 39014-130 Schacht 67 1 : 50 Plan Nr. 39014-131 Querprofil 1 : 100 Plan Nr. 39014-132 Technischer Bericht zum bereinigten Projekt
1) Der Anhang (diverse Pläne) wird hier nicht abgedruckt.
Durchleitung im Gebiet Schlipf: Vertrag Nachtrag I Nachtrag I zum Vertrag vom 15. Oktober/24. Juli 1996 zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Wieseverband, Sitz in Lörrach, betreffend das Durchleitungsrecht für den Abwasserhauptsammler im Gebiet des Schlipf und den Anschluss der Kanalisation des rechtsufrigen Wiesegeländes der Gemeinde Riehen an den Abwasserhauptsammler und Reinigung des Ab- wassers in der Abwasserreinigungsanlage Bändlegrund des Wieseverban- des Vom 6. November / 20. Juni 2001 Der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat (nachfolgend «Kanton» genannt) und der Wieseverband, vertreten durch dessen Vorsitzende, der Oberbürgermeisterin der Stadt Lörrach (nach- folgend «Wieseverband» genannt), vereinbaren Folgendes:

1. Laut Ziff. 1 des Vertrags vom 24. Juli/15. Oktober 1996 gestattet der Kanton dem Wieseverband,

das Schlipf-Gebiet vom Grenzstein Nr. 33 bis zum Grenzstein Nr. 40a längs dem rechten Wieseufer «gemäss den im Anhang als integrierenden Bestandteil dieses Vertrages aufgeführten Plänen in der letztgültigen, genehmigten Fassung und der am 12. August 1993 erteilten Bewilligung des Gewäs- serschutzamtes Basel-Stadt» mit dem Abwasserhauptsammler zwecks Ableitung der Abwässer zur Kläranlage Bändlegrund zu durchqueren.

2. Die im Anhang zum 1996 abgeschlossenen Vertrag aufgeführten Pläne Nr. 39.014-121, -122, -124,

-125, -126, -127, -130, -131 und -132 haben das vom Regierungspräsidium Freiburg am 21. Mai
1993 eingereichte so genannte bereinigte Projekt zur Grundlage. Bei diesem war im Bereich zwi- schen der Landesgrenze (Seite Lörrach), entsprechend Schacht 67, und dem Schacht 63 oberhalb der Weilstrasse, eine wesentlich andere Linienführung des zu verlegenden und zu sanierenden bisherigen Abwasserhauptsammlers vorgesehen als jene, welche in den Plänen enthalten ist, die dem Baube- gehren vom 16. Juni 2000 respektive 15. Dezember 1998 beigelegt sind.

3. Insofern sehen sich der Kanton und der Wieseverband veranlasst, die im Anhang zum 1996 abge-

schlossenen Vertrag aufgeführten Pläne insgesamt durch jene Pläne zu ersetzen, welche in Bezug auf die Linienführung Grundlage des Baubegehrens vom 16. Juni 2000 sind. Gestützt auf Ziff. 16 des Vertrages von 1996 bedarf jede Änderung des Vertrages zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

4. Nach dem Willen der beiden Parteien sind im Anhang zum Vertrag von 1996 nunmehr folgende

Pläne massgebend: Situation 1 : 500 Längenprofil 1 : 500/100 Schacht 59 1 : 50 Querprofil Schächte 60 - 67 1 : 100 Schacht 60 - 63 1 : 200 Schacht 66 - 67 1 : 200 Installationsflächen und Baustellenentwässerung 1 : 500 Nutzungsplan, Sicherheits- plan, Kontrollplan Hydrogeologische Unter- suchungen diverser Verfasser
Durchleitung im Gebiet Schlipf: Vertrag Nachtrag I Rodungsplan 1 : 500 Vom «Technischen Bericht zur Linienführung des Wiesesammlers und Varianten» (Juni 2000) ha- ben die Vertragsparteien Kenntnis genommen.

5. Alle weiteren Bestimmungen des Vertrages vom 24. Juli/15. Oktober 1996 werden bestätigt.

6. Dieser Nachtrag I wird vierfach ausgefertigt. Jede Partei erhält zwei Exemplare.

Basel, den 15. Oktober 1996 Kanton Basel-Stadt Vertreten durch den Regierungsrat Die Präsidentin: Barbara Schneider Der Staatsschreiber: Dr. R. Heuss Lörrach, den 20. Juli 1996 Wieseverband Lörrach Die Vorsitzende: Heute-Bluhm
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