Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Abgeltung kultureller Zentrumsleistungen
Kulturvertrag Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Abgeltung kultureller Zentrumsleistungen (Kulturvertrag) Vom 20. August 2019 (Stand 1. Januar 2022) Die Regierungsräte der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt schliessen folgenden Vertrag ab:
§ 1 Grundlagen
1 Die Vertragskantone sind sich einig, dass der Kanton Basel-Stadt kulturelle Zentrumsleistungen er - bringt oder durch Staatsbeiträge ermöglicht, von denen auch die Bewohnerinnen und Bewohner des Kantons Basel-Landschaft profitieren.
2 Der Kanton Basel-Landschaft beteiligt sich an der Finanzierung der kulturellen Zentrumsleistungen durch den Kanton Basel-Stadt in Form einer jährlichen Abgeltung.
§ 2 Abgeltung
1 Die vom Kanton Basel-Landschaft zu leistende Abgeltung beträgt ab 2022 mindestens CHF 9,6 Mio. pro Jahr.
2 Der Betrag wird jährlich der Teuerung angepasst. Die Anpassung richtet sich nach dem Landesindex der Konsumentenpreise, wobei der Betrag von CHF 9.6 Mio. dem Indexstand per Januar 2019 ent - spricht. Für die Anpassung ist der Indexstand vom Januar des Vorjahres relevant. Für den Betrag des Jahres 2022 ist somit der Indexstand vom Januar 2021 massgebend.
3 Eine negativ ausfallende Teuerung ist nur dann zu berücksichtigen, wenn dies nicht zu einer Unter - schreitung der jährlichen Mindestabgeltung von CHF 9,6 Mio. führt.
4 Die Vertragskantone prüfen alle 4 Jahre eine Erhöhung der Abgeltung. Eine Überprüfung wird erst - mals im Jahr 2028 vorgenommen.
§ 3 Zahlungsmodalitäten
1 Die Zahlung der jährlichen Abgeltung wird jeweils am 15. Januar fällig, erstmals am 15. Janu - ar 2022.
§ 4 Zweckbestimmung
1 Die Mittel sind zweckgebunden für kulturelle Zentrumsleistungen.
2 Es werden ausschliesslich Institutionen begünstigt, die: im Bereich des professionellen, zeitgenössischen Kunstschaffens tätig sind, einen regulären Betriebsbeitrag des Kantons Basel-Stadt erhalten, ein eigenes Ensemble oder Orchester beschäftigen bzw. per Leistungsauftrag Koprodukti - nachweislich eine regionale Ausstrahlung besitzen.
3 Kanton Basel-Landschaft berücksichtigt.
1 Eine Verwendung der zur Abgeltung von Zentrumsleistungen erhaltenen Mittel für die Tätigkeit der ausgeschlossen.
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Kulturvertrag
2 Nicht von diesem Vertrag berührt wird die Zusammenarbeit der beiden Kantone hinsichtlich der projektorientierten Förderung regionalen Kulturschaffens.
§ 6 Mittelverteilung und Mitwirkung
1 Die Verteilung der Mittel an die gemäss § 4 Abs. 2 und 3 bestimmten Institutionen basiert auf einer periodischen Erhebung des Publikumsaufkommens aus dem Kanton Basel-Landschaft. Die Erhebung erfolgt durch den Kanton Basel-Stadt. Dieser spricht sich bezüglich Ausgestaltung und Periodizität der Erhebungen mit dem Kanton Basel-Landschaft ab.
2 Der Kanton Basel-Landschaft hat Anspruch auf einen nicht stimmberechtigten Beisitz in Steuerungs - gremien der begünstigten Institutionen. Bei Institutionen, bei denen ein stimmberechtigter Einsitz des Kantons Basel-Stadt besteht, hat der Kanton Basel-Landschaft ebenfalls Anspruch auf einen stimmbe - rechtigten Einsitz.
§ 7 Information über die Verwendung der Mittel
1 Das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt informiert die Bildungs-, Kultur- und Sportdirek - tion des Kantons Basel-Landschaft jährlich über die Verwendung der Mittel an die begünstigten In - stitutionen.
§ 8 Laufzeit und Kündigung
1 Der Vertrag dauert auf unbestimmte Zeit.
2 Er kann von jeder der beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von 4 Jahren auf Ende des Jahres oder auf Inkrafttreten einer nationalen Regelung im Bereich der Abgeltung kultureller Zentrumsleis - tungen gekündigt werden. Eine einvernehmlich beschlossene Anpassung des Vertrags kann jederzeit erfolgen.
§ 9 Verbindlichkeit
1 Der Vertrag bedarf zu seiner Verbindlichkeit der Genehmigung durch die gesetzgebenden Behörden der beiden Vertragskantone.
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§ 10 Übergangsbestimmung
1 Aufgrund des Vertrages vom 28. Januar 1997 zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel- Stadt über die partnerschaftliche Finanzierung von im Kanton Basel-Stadt domizilierten Kulturinstitu - tionen mit regionalem Angebot (Kulturvertrag) gebildete Mittel sind nach dessen Regelungen zu ver - wenden, auch nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrags.
2 Ausserdem werden die in Abs. 1 genannten Mittel zur Finanzierung der Besucherbefragungen ge - mäss § 6 Abs. 1 verwendet. Schlussbestimmung Der Vertrag wird publiziert und tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. über die partnerschaftliche Finanzierung von im Kanton Basel-Stadt domizilierten Kulturinstitutionen mit regionalem Angebot (Kulturvertrag)
2 )
. Liestal, den 12. Mai 2020 Im Namen des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft Der Präsident: Isaac Reber Die Landschreiberin: Elisabeth Heer Dietrich
1) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 15. 1. 2020.
2) BL: GS 32.999; BS: SG 494.100
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Kulturvertrag Basel, den 12. Mai 2020 Im Namen des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt Die Präsidentin: Elisabeth Ackermann Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl
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