Grossratsbeschluss betreffend Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht --> 211.911
Grossratsbeschluss betreffend Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 26. Februar 2007 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 27 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, beschliesst: Art. 1
1 Der Kanton Appenzell I.Rh. tritt im Bereich der BVG-Aufsicht der Interkantonalen Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 26. Septem- ber 2005 bei.
2 Die Aufsicht über die klassischen Stiftungen gemäss Art. 80 ff. des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches verbleibt beim Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Appenzell I.Rh. Art. 2
1 Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Standeskommission.
2 Bei geringfügigen Änderungen der Vereinbarung hat die Standeskommission den Beitrittsbeschluss nicht durch den Grossen Rat erneut überprüfen zu lassen. Art. 3
1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
2 Die Verordnung über die berufliche Vorsorge vom 24. Februar 2003 wird aufgeho- ben.
3 Der Bereich "BVG-Aufsicht" in Art. 8 der Verordnung über die Departemente vom
26. März 2001 wird gestrichen.
4 Die Standeskommission hebt die Abs. 2 - 4 dieses Artikels nach deren Vollzug auf.
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