Beschluss über das Sammeln von Pilzen (721.1.51)
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Beschluss über das Sammeln von Pilzen

Beschluss vom 9. Juni 1998 über das Sammeln von Pilzen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur - und Heimatschutz und die dazugehörige Verordnung vom 16. Januar 1991; gestützt auf das Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel und die dazugehörige Verordnung vom 29. Februar 1988; gestützt auf die Artikel 281 und 282 des Einführungsgesetzes vom 22. November 1911 zum schweizerischen Zivilgesetzbuch f ür den Kanton Freiburg; gestützt auf den Artikel 10 des Gesetzes vom 14. November 1996 über die Jagd sowie den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (JaG); gestützt auf den Beschluss vom 12. März 1973 betreffend den Schutz der fre iburgischen Tier - und Pflanzenwelt; gestützt auf den Ausführungsbeschluss vom 28. Juni 1994 zur Bundesgesetzgebung über den Natur - und Heimatschutz; auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft und der Baudirektion, beschliesst:

Art. 1

1 ...
2 Pilze dürfen von 7 bis 20 Uhr gesammelt werden.
3 Pro Person und Tag dürfen nicht mehr als 2 Kilogramm Pilze aller Arten gesammelt werden.
4 Die mutwillige Zerstörung von Pilzen ist verboten.

Art. 2

1 Die Wildhüter -Fischereiaufseher und das Forstpersonal sorgen für die Anwendung dieses Beschlusses.
2 Sie ergreifen alle Massnahmen zur Feststellung des Tatbestandes bei Übertretungen, identifizieren die Fehlbaren und zeigen sie dem zuständigen Richter an.
3 Sie sind insbesondere berechtigt, jederzeit: a) den Inhalt von Säcken, Körben und anderen Behältern sowie von Fahrzeugen zu unte rsuchen; b) die widerrechtlich gesammelten Pilze zu beschlagnahmen.

Art. 3

Der wissenschaftliche Verantwortliche für Natur - und Landschaftsschutz kann zu Unterrichts - oder Forschungszwecken Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Beschlusses bewilligen.

Art. 4

1 Die Bestimmungen dieses Beschlusses gelten für alle wildwachsenden Pilzarten des gesamten Kantonsgebiets, mit Ausnahme der Pilze, die in Gärten oder in Obstgärten in der Nähe von Wohnhäusern wachsen.
2 Die strengeren Bestimmungen über das Sammeln von Pilzen in gewissen Regionen des Kantons (Naturschutzgebiete, Pilzschongebiete usw.) bleiben vorbehalten.

Art. 5

1 Wer gegen das Verbot nach Artikel 1 verstösst, wird nach den Bestimmungen des Bundesrechts mit Busse bestraft.
2 Zuwiderhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.

Art. 6

Der Beschluss vom 27. März 1979 betreffend das Sammeln von Pilzen (SGF 721.1.51) wird aufgehoben.

Art. 7

1 Dieser Beschluss t ritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
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