Verwaltungsvereinbarung über reglementierte gewerbliche Tätigkeiten (Espace Mittelland) (940.3)
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Verwaltungsvereinbarung über reglementierte gewerbliche Tätigkeiten (Espace Mittelland)

Verwaltungsvereinbarung über reglementierte gewerbliche Tätigkeiten (Espace Mittelland)
1) vom 12. 03. 1999 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.1999 )
1) Vom Regierungsausschuss des Espace Mittelland beschlossen.

Art. 1 Geltungsbereich und Zweck

1 Diese Vereinbarung gilt für alle Berufe und Gewerbe, die im Anhang aufgeführt sind; dieser bildet einen integrierenden Bestandteil der Vereinbarung.
2 Sie bezweckt, als behördenverbindliche Richtlinie im Bereich der einschlägigen kantonalen Regelungen eine einhe itliche Anwendung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (BGBM) herbeizuführen.
3 Mit konzessionierten Tätigkeiten verbundene Exklusivitätsrechte bleiben unberührt.
4 Den unterzeichnenden Kantonen steht es frei, in ihrer Beitrittserklä rung betreffend einzelne Berufe oder Gewerbe Vorbehalte anzubringen.

Art. 2 Diplome und Ausweise

1 Berufsdiplome, Fähigkeitsausweise und gleichwertige Zeugnisse, die in einem Vereinbarungskanton ausgestellt worden und von diesem anerkannt sind, gelten in a llen übrigen Vereinbarungskantonen ebenfalls als anerkannt, sofern die Inhaberin oder der Inhaber eine einschlägige, ununterbrochene Haupterwerbstätigkeit von mindestens zwei aufeinander folgenden Jahren nachweisen kann.
2 Der Artikel 5 bleibt vorbehalten.

Art. 3 Tätigkeiten ohne betrieblichen Standort ausserhalb des

Herkunftskantons
1 Für Tätigkeiten, die keinen betrieblichen Standort ausserhalb des Herkunftskantons erfordern, ist die Bewilligung des Letzteren – auf blosses Vorweisen hin – auch in den übri gen Vereinbarungskantonen gültig.
2 Kennt der an der Vereinbarung beteiligte Herkunftskanton kein Bewilligungserfordernis für die betroffene Tätigkeit, so ist eine während drei aufeinander folgenden Jahren ausgeübte Haupterwerbstätigkeit, die im Herkunftskanton zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, als gültige Bewilligung zu werten.

Art. 4 Tätigkeiten mit betrieblichem Standort ausserhalb des

Herkunftskantons
1 Stellt die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung, die der an der Vereinbarung beteiligte Herkunftskanton vor weniger als einem Jahr ausgestellt hat, in einem andern Vereinbarungskanton ein Gesuch um Bewilligung einer Tätigkeit, die einen betrieblichen Standort erfordert, so gelten die persönlichen Voraussetzungen als erfüllt, und die nachgesuc hte Bewilligung ist, unter Vorbehalt der Artikel 2 und 5, ohne weitere diesbezügliche Formalitäten zu erteilen.
2 In Anwendung dieses Artikels erteilte Bewilligungen sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Für die Erteilung einer neuen Bewilligu ng in einem andern Vereinbarungskanton werden solche Bewilligungen nicht berücksichtigt. Massgebend ist nur die ursprüngliche, vom an dieser Vereinbarung beteiligten Herkunftskanton ausgestellte Bewilligung.
3 Eine allenfalls erhobene Gebühr ist um die Häl fte herabzusetzen; der Herabsetzungsbetrag kann jedoch auf 20 Franken beschränkt werden.

Art. 5 Besondere Bestimmungen betreffend das Gastgewerbe

1 Die Fähigkeitsausweise aller Vereinbarungskantone werden ohne Einschränkung für die Leitung eines Gastgewerb ebetriebs anerkannt, sofern sie das Bestehen einer Prüfung nach Massgabe der Ausbildungsrichtlinien (Fassung 1998) der nationalen Berufsverbände bescheinigen.
2 Personen mit fünf Jahren Erfahrung in leitender Stellung in einem Gastgewerbebetrieb erfüllen d ie fachlichen Voraussetzungen für die Leitung eines entsprechenden Betriebs (Hotel, Restaurant oder Camping). Als leitende Stellung gelten das Führen eines Betriebs als verantwortliche Person (Inhaberin von Patent oder Bewilligung) oder die Mitarbeit des Ehegatten in der Leitung des Betriebs.
3 Das Recht der Vereinbarungskantone, einen Kurs und eine Prüfung über die kantonale Gesetzgebung zu verlangen, bleibt vorbehalten.

Art. 6 Subsidiarität der Vereinbarung

1 Bestimmungen von Gesetzen, Verordnungen, Konkordaten oder Verwaltungsvereinbarungen, die im Sinne des BGBM weiter gehen als die vorliegende Vereinbarung, bleiben vorbehalten.
2 Das Recht der betroffenen Person auf den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse gemäss Artikel 4 BGBM bleibt gewahrt.
3 Die unterzeichnenden Kantone halten fest, dass die vorliegende Vereinbarung keine abweichenden Vorschriften im Sinne von Artikel 4 Abs. 4 BGBM enthält.

Art. 7 Harmonisierung im Gesetzgebungsprozess

Um eine stärkere Vereinheitlichung ihrer Gesetzgebung im Berei ch der Vereinbarung herbeizuführen, verpflichten sich die unterzeichnenden Kantone, möglichst frühzeitig mit den von einem bestimmten Gesetzgebungsprojekt betroffenen Fachstellen der andern Vereinbarungskantone Kontakt aufzunehmen.

Art. 8 Beitritt, Kündigu ng

1 Der Beitritt wird gegenüber dem Regierungsausschuss des Espace Mittelland erklärt.
2 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende jedes Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an den Regierungsausschuss des Esp ace Mittelland gekündigt werden.

Art. 9 Beitritt weiterer Kantone

Die unterzeichnenden Kantone laden die andern Kantone ein, sich durch einseitige Erklärungen der vorliegenden Vereinbarung anzuschliessen.

Art. 10 Inkrafttreten

1 Der Regierungsausschuss des Espace Mittelland setzt die vorliegende Vereinbarung in Kraft, sobald ihr drei Kantone beigetreten sind.
2 Das Sekretariat des Regierungsausschusses teilt die Beitrittserklärungen, den Inkraftsetzungsbeschluss und allfällige Vorbehalte der beigetretenen Kantone allen Vereinbarungskantonen sowie den übrigen Kantonen des Espace Mittelland mit. Beitritt durch Beschluss vom 3.5.1999 Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 1.7.1999
Anhang zur Verwaltungsvereinbarung des Espace Mittelland über reglementierte gewerbliche Tätigkeiten Liste der gewerblichen Tätigkeiten
1. Handel und Gewerbe
1.1 Abbau von Kies und anderen Vorkommen
1.2 Architekt(in), Bauingenieur(in), Stadtplaner(in), Raumplaner(in)
1.3 Führen eines Gastgewerbebetriebs
1.4 Führen eines Tanzbetriebs
1.5 Verkauf alkoholischer Getränke
1.6 Betrieb von Waren - und Dienstleistungsautomaten
1.7 Traiteur(in)
1.8 Betrieb von Spielapparaten
1.9 Demonstrations - und Werbeveranstaltungen
1.10 Durchführen von Ausstellungen
1.11 Wandergewerbe (Hausieren, Wanderlager, Verkaufswagen, Unterhaltungsgewerbe)
1.12 Occasionshandel
1.13 Halten und Führen von Taxis
1.14 Betrieb von Kinderheimen
1.15 Kaminfeger(in)
1.16 Führen einer Schifffahrschule
1.17 Gewerbsmässiges Gewähren und Vermitteln von Krediten
1.18 Saal verantwortliche(r) eines Kinos
1.19 Betrieb eines Film - oder Theatervorführungsunternehmens
1.20 Pfandleihe und Trödelgewerbe
1.21 Immobilienmaklerei und - handel
1.22 Geschäftsagent(in)
1.23 Führen eines Ehevermittlungsinstitutes
1.24 Führen eines Coiffeur salons
1.25 Führen eines Bestattungsunternehmens
1.26 Führen einer privaten Detektei
1.27 Desinfektion von Wohn- und Arbeitsräumen
1.28 Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren
2 Landwirtschaft
2.1 Klauenpfleger(in)
2.2 Hufschmied(in)
2.3 Technische Beraterin/Technischer Berater für Zucht und Fütterung
2.4 Inseminationstechniker(in)
3 Tourismus, Jagd und Fischerei
3.1 Bergführer(in) und Träger(in)
3.2 Skilehrer(in)
3.3 Führen einer Skischule
3.4 Vermieten von Schiffen
3.5 Berufsfischer(in)
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.03.1999 Erlass Grunderlass 01.07.1999 BL/AGS 1999 f 88 / d 90 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 12.03.1999 01.07.1999 BL/AGS 1999 f 88 / d 90
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