Verordnung betreffend Ausrichtung von Inkonvenienzentschädigungen für Geburtshilfe und Wochenbettbetreuung
Geburtshilfe und Wochenbettbetreuung, Entschädigung: Verordnung Verordnung betreffend Ausrichtung von Inkonvenienzentschädigungen für Geburtshilfe und Wochenbettbetreuung Vom 6. Dezember 2011 (Stand 1. Juli 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 52 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 21. September 2011 ) , beschliesst:
§ 1 Inkonvenienzentschädigung
1 An in eigener fachlicher Verantwortung tätige Geburtshelferinnen und Geburtshelfer, an ambulante Einrichtungen der Geburtshilfe oder an Geburtshäuser wird für die Erbringung von ambulanten Leis - tungen eine Inkonvenienzentschädigung ausgerichtet:
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3 ) für eine Hausgeburt mit Wochenbettbetreuung: CHF 650;
4 ) für eine Hausgeburt ohne Wochenbettbetreuung: CHF 325;
5 ) für eine Wochenbettbetreuung: CHF 325.
2 Ausgenommen sind in einer Anstellung tätige Geburtshelferinnen und Geburtshelfer.
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§ 2 Wochenbettbetreuung
1 Um Anspruch auf Inkonvenienzentschädigung zu begründen, hat die Wochenbettbetreuung spätes - tens 96 Stunden nach erfolgter Geburt zu beginnen.
§ 3
7 Elektronische Abrechnung
1 Die Inkonvenienzentschädigung ist von den in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Geburtshel - ferinnen und Geburtshelfern, von den ambulanten Einrichtungen der Geburtshilfe oder von den Ge - burtshäusern direkt bei der entsprechenden kantonalen Stelle elektronisch in Rechnung zu stellen. Die - se kann Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Abrechnung vorsehen. Das Gesundheitsdepar - tement regelt die Einzelheiten der elektronischen Abrechnung in einem Reglement. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2012 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend Ausrichtung von Inkonvenienzentschädigungen für Hebammen und Wochenbettschwestern vom 19. Februar 2008 aufgehoben.
1) SG 300.100 .
2) Fassung vom 18. Februar 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 22.02.2020) Fassung vom 12. Januar 2021, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 16.01.2021)
4) Fassung vom 12. Januar 2021, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 16.01.2021)
5) Fassung vom 12. Januar 2021, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 16.01.2021)
6) Eingefügt am 18. Februar 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (KB 22.02.2020)
7) Eingefügt am 12. Januar 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (KB 16.01.2021)
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