Interkantonale Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Interkantonale Vereinbarung  über die polizeiliche Zusammenarbeit  vom 21. Januar 1976 (Stand 1. Juni 1977)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die Vereinbarung bezweckt die Regelung der Zusammenarbeit und der ge  -  genseitigen Hilfeleistung der beteiligten Kantone:  a)  bei gemeinsamen Kontrollen verkehrs- und kriminalpolizeilicher Art;  b)  bei ausserordentlichen Ereignissen, Katastrophen, Terrorakten, Gei  -  selnahmen, Gewaltverbrechen und dergleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Hilfeleistung
                            1  Die Hilfeleistung wird durch Gesuch des Regierungsrates des Einsatzkan  -  tons oder die von ihm bestimmte Behörde veranlasst. Über das Begehren  entscheidet die zuständige Behörde des ersuchten Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der ersuchte Kanton ist zur Hilfeleistung gehalten, soweit er nicht eigene  vordringliche Aufgaben zu erfüllen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erweist sich die Ausdehnung einer Polizeiaktion auf das Gebiet eines der  Vereinbarung angehörenden Nachbarkantons als notwendig, so ist vorgän  -  gig die Zustimmung der zuständigen Behörde dieses Kantons einzuholen. In  dringenden Fällen genügt die vorläufige Einwilligung des Polizeikommandos.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gemeinsame Kontrollen
                            1  Gemeinsame Kontrollen finden im Einvernehmen der beteiligten Kantone  statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Leitung
                            1  Die eigenen wie die ausserkantonalen Polizeikräfte stehen unter der Lei  -  tung des Polizeikommandos des Einsatzkantons. Erstreckt sich der Einsatz  über mehrere der Vereinbarung angehörende Kantone, bestimmen die be  -  teiligten Polizeikommandanten den Leiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Rechtsstellung der ausserkantonalen Polizeikräfte
                            1  Die ausserkantonalen Polizeikräfte haben im Rahmen des befohlenen Ein  -  satzes die gleichen Befugnisse und Pflichten wie die kantonale Polizei. Sie  haben bei ihren Amtshandlungen die im Einsatzkanton geltenden Vorschrif  -  ten anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Disziplinarisch unterstehen sie dem Stammkanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Haftung
                            1  Für Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte in Ausübung dienstlicher  Obliegenheiten widerrechtlich zufügen, haftet ohne Rücksicht auf deren Ver  -  schulden der Einsatzkanton. Gegenüber dem Polizeibeamten steht dem Ge  -  schädigten kein Anspruch zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann der Einsatzkanton  auf den Stammkanton und dieser nach Massgabe seines Rechts auf den  Beamten Rückgriff nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei rechtmässig zugefügtem Schaden haftet der Einsatzkanton nach den  Grundsätzen der materiellen Enteignung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Grundsätze des Obligationenrechtes über den Ausschluss der Haftung  bei Selbstverschulden des Geschädigten, die Festsetzung des Schadens  und die Bemessung des Schadenersatzes sowie über die Leistung von Ge  -  nugtuung finden entsprechende Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Unfälle
                            1  Der Einsatzkanton entschädigt die Angehörigen der ausserkantonalen Poli  -  zei für die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Einsatzkanton erlei  -  den, soweit der Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat der Stammkanton einem bei der Dienstleistung im Einsatzkanton ver  -  unfallten Polizeibeamten Lohnzahlungen während einer mehr als vierzehntä  -  gigen Arbeitsunfähigkeit zu leisten, so hat der Einsatzkanton diese Kosten  zu vergüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Finanzielles
                            1  Für gemeinsame Kontrollen sowie für Hilfeleistungen im Interesse aller im  Einzelfall beteiligten Kantone werden keine Kosten berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den übrigen Fällen hat der Einsatzkanton dem Stammkanton die ent  -  standenen Kosten für Mannschaft, Fahrzeuge und Material zu vergüten. Die  Ansätze werden durch die Polizeidirektoren gemeinsam festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufsicht
                            1  Die Aufsicht, die Beschlussfassung grundsätzlicher Art über die Zusam  -  menarbeit und Hilfeleistung sowie die Schlichtung von Anständen, die sich  aus der Ausführung der Vereinbarung ergeben, obliegen den Polizeidirekto  -  ren der beteiligten Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Dauer der Vereinbarung, Kündigung
                            1  Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Austritt eines Kantons ist unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf  Ende eines Jahres möglich. Die verbleibenden Kantone entscheiden über  die Weiterführung der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vom Bundesrat genehmigt am 9.  Februar 1977. Inkrafttreten: 1.  Juni 1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                21.01.1976 01.06.1977 Erlass Erstfassung -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  21.01.1976  01.06.1977  Erstfassung  -