Konkordat über die Schulkoordination (410.210)
CH - SH

Konkordat über die Schulkoordination

1)
1) Zwec k Verpflichtungen Empfehlungen
g) gleichwertige Lehrerausbildung.
2 Die Konferenz Schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Ausar- beitung dieser Empfehlungen anzuhören.

Art. 4 Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und -

forschung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusam- men. Zu diesem Zweck werden: a) für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und un- terstützt; b) Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schulstatis- tiken ausgearbeitet. B. Organisatorische Vorkehrungen
Art. 5
1 Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der Kantonalen Erzie- hungsdirektoren die Durchführung der unter Art. 2 bis Art. 4 festgelegten Aufgaben.
2 Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement niedergelegt.
3 Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwoh- nerzahl unter die Kantone verteilt.
4 Nicht-Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stimme.
Art. 6
1 Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die Kantone zu vier Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und Tessin, Nordwestschweiz, Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu einer Regionalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst.
2 Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz

Art. 7 Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen erge-

ben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht. Zusammenarbeit Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungs- direktoren Regional- konferenzen Rechtsschutz
Amtsblatt 1972, S. 1987). Fristen Beitritt Austritt Inkrafttreten
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