Verordnung über die Beglaubigungsgebühren sowie die Gebühren auf dem Gebiet der Einwohnerkontrolle und des Ausländerrechts
                            Einwohnerkontrolle: Gebührenverordnung  Verordnung über die Beglaubigungsgebühren sowie die Gebühren auf dem  Gebiet der Einwohnerkontrolle und des Ausländerrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  (GVo)  Vom 3. Februar 2009 (Stand 1. Juli 2017)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf die Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und  Ausländer (Gebührenverordnung AuG, GebV-AuG) vom 24. Oktober 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , die Verordnung über die  Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung, VAwG) vom 20. September 2002  )  ,  das Gesetz über das Aufenthaltswesen (Aufenthaltsgesetz) vom 16. September 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )    sowie die Verordnung zum Gesetz über die Verwal  -  tungsgebühren vom 20. Juni 1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Die   im   Bereich   Bevölkerungsdienste   und   Migration   zuständigen   Stellen   erheben   für   erbrachte  Dienstleistungen und erlassene Verfügungen Gebühren gemäss den nachstehenden Ansätzen und Re  -  gelungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das polizeiliche Ermittlungsverfahren gemäss der Verordnung über die Durchführung des poli  -  zeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und Übertretungen vom 21. Dezember 2010 bleibt die  kantonale Gebührenverordnung für die Strafverfolgungsbehörden vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Allgemeine Verwaltungsgebühren
                            1  Die Gebühr beträgt:  Für das erstellen von Fotokopien, pro Kopie  CHF 2  Für Porti, Telefon, Fax usw.  die effektiven Kosten  Für den Aktenversand (exkl. Proto)  CHF 15  a)  Für schriftliche Vorladungen, die wegen Versäumnissen zu erlassen sind  CHF 40  b)  Betreffend Verzugszins, Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnah  -  men  gelten  die   entsprechenden  Vorschriften  der   Verordnung  zum   Gesetz   über   die  Verwaltungsgebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2a
                            8  )  Beglaubigungsgebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gebühr beträgt für die Beglaubigung:  einer Kollektivunterschrift (Firmaunterschrift)  CHF 20  einer notarialischen oder amtlichen Unterschrift  CHF 15  der Echtheit einer öffentlichen Urkunde (Apostille)  CHF 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Titel in der Fassung des RRB vom 30. 10. 2012 (wirksam seit 4. 11. 2012).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  SG  122.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SG  153.800
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SG  153.810
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2a eingefügt durch RRB vom 30. 10. 2012 (wirksam seit 4. 11. 2012).
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einwohnerkontrolle: Gebührenverordnung  der   Übereinstimmung   von   Bücher-   und   Protokollauszügen,   Photokopien  usw. mit dem Original, für die erste Seite  CHF 12
                        
                        
                    
                    
                    
                5.a. für jede folgende Seite
                            9  )  CHF 4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gebühren auf dem Gebiet der Einwohnerkontrolle
                            1  Die Gebühr beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )  Für Zeugnisse und Bescheinigungen, insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                1.a) für die Wohnsitzbescheinigung CHF 20
1.b) für die Wohnsitzbestätigung für das Generalabonnement der SBB, pro
                            Familie  CHF 20
                        
                        
                    
                    
                    
                1.c) für das Handlungsfähigkeitszeugnis CHF 20
1.d) für das Kostenerlasszeugnis CHF 20
1.e) für die Lebensbescheinigung CHF 10
1.f) für Lebensbescheinigungen, die besonderen zeitlichen Aufwand erfordern CHF 20
1.g)
                            11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Für die Schriftenbesorgung  CHF 20  Für Schriftennachsendungen an Personen, die den hiesigen Wohnsitz ohne  sofortige Abmeldung aufgegeben haben  CHF 20  Für Auszüge aus dem Einwohnerregister, pro Auszug  CHF 20  Für Register- und Archivauskünfte, pro Anfrage  CHF 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )  Für Adressauskünfte, pro Adresse  bis CHF 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )  Für die Anmeldung, pro Person  CHF 25  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )  Für die Abmeldung,  a)  pro Person  CHF 20  b)  pro Haushalt  CHF 40  Für die Neuanmeldung einer Person, sofern diese ihr fehlendes Verschulden  an der amtlichen Streichung nicht nachweisen kann  CHF 40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  )  Für die Ausstellung eines Heimatausweises,
                        
                        
                    
                    
                    
                11.a)
                            18  )  pro Person  CHF 25
                        
                        
                    
                    
                    
                11.b)
                            19  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                11.c)
                            20  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                11.d)
                            21  )  Verlängerung  CHF 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  Für die Registrierung oder Änderung eines Geschäftseintrages  CHF 25
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Gebühren auf dem Gebiet des Ausländerrechts
                            1  Die in Art. 8 und 12 der GebV-AuG aufgeführten Höchstgebühren gelten als kantonale Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Ziff. 1 in der Fassung des RRB vom 30. 10. 2012 (wirksam seit 4. 11. 2012).
                            11)  Aufgehoben am 27. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (KB 08.07.2017)  Fassung vom 27. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Aufgehoben am 27. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Fassung vom 27. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Eingefügt am 27. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  Aufgehoben am 27. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  Fassung vom 27. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (KB 08.07.2017)  Fassung vom 27. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  Aufgehoben am 27. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)  Aufgehoben am 27. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  Fassung vom 27. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)  Aufgehoben am 27. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (KB 08.07.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einwohnerkontrolle: Gebührenverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es werden zudem die folgenden Gebühren erhoben:  Für ausländerrechtliche Verfügungen,insbesondere die Verweigerung einer  Bewilligung, den Widerruf einer Bewilligung  bis CHF 500  Für die Verwarnung  bis CHF 200  Für die Aufhebung einer Verfügung nach § 4 Abs. 2 Bst. a, sofern die Verfü  -  gung aufgrund mangelhafter Mitwirkung der Verfügungsadressatin oder des  Verfügungsadressaten im Verfahren ergangen ist  bis CHF 500  Für die Bearbeitung einer Verpflichtungserklärung  CHF 25  Für die Ausstellung von Bescheinigungen insbesondere die Anwesenheitsbe  -  scheinigung  CHF 20  die Bescheinigung betreffend Wegfall der Grenzgängereigenschaft  CHF 20  Für die Bewilligung zur Absolvierung eines Praktikums  CHF 20
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Gebühren für amtliche Ausweise für Schweizer Staatsangehörige
                            1  Für amtliche Ausweise für Schweizer Staatsangehörige und weitere Dienstleistungen werden die in  der VAwG festgelegten Gebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es werden zudem die folgenden Gebühren erhoben:  Bearbeitungsgebühr für den Verlust gültiger Ausweise  CHF 20  Verwaltung/Depot von Zweitpässen, Gebühr pro Kalenderjahr  CHF 20
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Spruchgebühr betreffend Rekurse gegen Verfügungen des Untersuchungs- und des
                            Ausschaffungsgefängnisses Basel-Stadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Entscheide betreffend Rekurse gegen Verfügungen des Untersuchungs- und des Ausschaffungs  -  gefängnisses Basel-Stadt kann eine Spruchgebühr von CHF 20 bis CHF 100 erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die oder der Gebührenpflichtige die Verfügung böswillig oder offensichtlich leichtfertig an  -  ficht, kann ein Zuschlag bis CHF 100 erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Gebührenbemessung
                            1  Für Verfügungen und Dienstleistungen ohne festen Gebührensatz werden die Gebühren nach Zeitauf  -  wand bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis CHF 100 bis CHF 250.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben bei allen Verfügungen und Dienstleistungen die Zuschläge gemäss § 8.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Gebührenzuschlag
                            1  Es können folgende Zuschläge erhoben werden  Für Dienstleistungen, die ausserhalb der Bürozeiten oder Büroräumlichkei  -  ten zu erbringen sind  bis CHF 200  Für Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich verrichtet werden bis 50% der or  -  dentlichen Gebühr  Für Dienstleistungen, die besondere Abklärungen benötigen, je Stunde und  Für Übersetzungen können die anfallenden Übersetzungshonorare berechnet werden.  Kosten, die in einem ausländerrechtlichen Verfahren bei anderen Behörden, namentlich  einer Schweizer Vertretungen im Ausland, entstehen und der verfügenden Behörde be  -  rechnet werden, können dem Verfügungsadressaten auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einwohnerkontrolle: Gebührenverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Kostenvorschuss, unentgeltliche Rechtspflege, Gebührenerlass
                            1  Der oder die Gebührenpflichtige kann gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwal  -  tungsgebühren sowie der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren zur Leistung eines  Kostenvorschusses angehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die unentgeltliche Rechtspflege und der Gebührenerlass werden gemäss den Bestimmungen des Ge  -  setzes über die Verwaltungsgebühren und der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren  gewährt.  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  )   Auf den gleichen Zeitpunkt wird die  Verordnung über die vom Kontrollbüro zu erhebenden Gebühren vom 15. Juni 1993 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  Wirksam seit 8. 2. 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4