Verordnung über die Beglaubigungsgebühren sowie die Gebühren auf dem Gebiet der Einw... (519.400)
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Verordnung über die Beglaubigungsgebühren sowie die Gebühren auf dem Gebiet der Einwohnerkontrolle und des Ausländerrechts

Einwohnerkontrolle: Gebührenverordnung Verordnung über die Beglaubigungsgebühren sowie die Gebühren auf dem Gebiet der Einwohnerkontrolle und des Ausländerrechts
1 ) (GVo) Vom 3. Februar 2009 (Stand 1. Juli 2017) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Gebührenverordnung AuG, GebV-AuG) vom 24. Oktober 2007
2 ) , die Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung, VAwG) vom 20. September 2002 ) , das Gesetz über das Aufenthaltswesen (Aufenthaltsgesetz) vom 16. September 1998
4 ) die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972
5 ) sowie die Verordnung zum Gesetz über die Verwal - tungsgebühren vom 20. Juni 1972
6 ) beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

1 Die im Bereich Bevölkerungsdienste und Migration zuständigen Stellen erheben für erbrachte Dienstleistungen und erlassene Verfügungen Gebühren gemäss den nachstehenden Ansätzen und Re - gelungen.
2 Für das polizeiliche Ermittlungsverfahren gemäss der Verordnung über die Durchführung des poli - zeilichen Ermittlungsverfahrens bei Vergehen und Übertretungen vom 21. Dezember 2010 bleibt die kantonale Gebührenverordnung für die Strafverfolgungsbehörden vorbehalten.
7 )

§ 2 Allgemeine Verwaltungsgebühren

1 Die Gebühr beträgt: Für das erstellen von Fotokopien, pro Kopie CHF 2 Für Porti, Telefon, Fax usw. die effektiven Kosten Für den Aktenversand (exkl. Proto) CHF 15 a) Für schriftliche Vorladungen, die wegen Versäumnissen zu erlassen sind CHF 40 b) Betreffend Verzugszins, Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnah - men gelten die entsprechenden Vorschriften der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren.

§ 2a

8 ) Beglaubigungsgebühren
1 Die Gebühr beträgt für die Beglaubigung: einer Kollektivunterschrift (Firmaunterschrift) CHF 20 einer notarialischen oder amtlichen Unterschrift CHF 15 der Echtheit einer öffentlichen Urkunde (Apostille) CHF 20
1) Titel in der Fassung des RRB vom 30. 10. 2012 (wirksam seit 4. 11. 2012).
2) SR
3) SR SG 122.200
5) SG 153.800
6) SG 153.810
7) Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
8)

§ 2a eingefügt durch RRB vom 30. 10. 2012 (wirksam seit 4. 11. 2012).

1
Einwohnerkontrolle: Gebührenverordnung der Übereinstimmung von Bücher- und Protokollauszügen, Photokopien usw. mit dem Original, für die erste Seite CHF 12

5.a. für jede folgende Seite

9 ) CHF 4

§ 3 Gebühren auf dem Gebiet der Einwohnerkontrolle

1 Die Gebühr beträgt:
10 ) Für Zeugnisse und Bescheinigungen, insbesondere

1.a) für die Wohnsitzbescheinigung CHF 20

1.b) für die Wohnsitzbestätigung für das Generalabonnement der SBB, pro

Familie CHF 20

1.c) für das Handlungsfähigkeitszeugnis CHF 20

1.d) für das Kostenerlasszeugnis CHF 20

1.e) für die Lebensbescheinigung CHF 10

1.f) für Lebensbescheinigungen, die besonderen zeitlichen Aufwand erfordern CHF 20

1.g)

11 )
... Für die Schriftenbesorgung CHF 20 Für Schriftennachsendungen an Personen, die den hiesigen Wohnsitz ohne sofortige Abmeldung aufgegeben haben CHF 20 Für Auszüge aus dem Einwohnerregister, pro Auszug CHF 20 Für Register- und Archivauskünfte, pro Anfrage CHF 20
12 ) Für Adressauskünfte, pro Adresse bis CHF 20
13 )
...
14 ) Für die Anmeldung, pro Person CHF 25 bis
15 ) Für die Abmeldung, a) pro Person CHF 20 b) pro Haushalt CHF 40 Für die Neuanmeldung einer Person, sofern diese ihr fehlendes Verschulden an der amtlichen Streichung nicht nachweisen kann CHF 40
16 )
...
17 ) Für die Ausstellung eines Heimatausweises,

11.a)

18 ) pro Person CHF 25

11.b)

19 )
...

11.c)

20 )
...

11.d)

21 ) Verlängerung CHF 15
22 )
... Für die Registrierung oder Änderung eines Geschäftseintrages CHF 25

§ 4 Gebühren auf dem Gebiet des Ausländerrechts

1 Die in Art. 8 und 12 der GebV-AuG aufgeführten Höchstgebühren gelten als kantonale Gebühren.
9) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
10)

§ 3 Ziff. 1 in der Fassung des RRB vom 30. 10. 2012 (wirksam seit 4. 11. 2012).

11) Aufgehoben am 27. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (KB 08.07.2017) Fassung vom 27. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (KB 08.07.2017)
13) Aufgehoben am 27. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (KB 08.07.2017)
14) Fassung vom 27. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (KB 08.07.2017)
15) Eingefügt am 27. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (KB 08.07.2017)
16) Aufgehoben am 27. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (KB 08.07.2017)
17) Fassung vom 27. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (KB 08.07.2017) Fassung vom 27. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (KB 08.07.2017)
19) Aufgehoben am 27. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (KB 08.07.2017)
20) Aufgehoben am 27. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (KB 08.07.2017)
21) Fassung vom 27. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (KB 08.07.2017)
22) Aufgehoben am 27. Juni 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (KB 08.07.2017)
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Einwohnerkontrolle: Gebührenverordnung
2 Es werden zudem die folgenden Gebühren erhoben: Für ausländerrechtliche Verfügungen,insbesondere die Verweigerung einer Bewilligung, den Widerruf einer Bewilligung bis CHF 500 Für die Verwarnung bis CHF 200 Für die Aufhebung einer Verfügung nach § 4 Abs. 2 Bst. a, sofern die Verfü - gung aufgrund mangelhafter Mitwirkung der Verfügungsadressatin oder des Verfügungsadressaten im Verfahren ergangen ist bis CHF 500 Für die Bearbeitung einer Verpflichtungserklärung CHF 25 Für die Ausstellung von Bescheinigungen insbesondere die Anwesenheitsbe - scheinigung CHF 20 die Bescheinigung betreffend Wegfall der Grenzgängereigenschaft CHF 20 Für die Bewilligung zur Absolvierung eines Praktikums CHF 20

§ 5 Gebühren für amtliche Ausweise für Schweizer Staatsangehörige

1 Für amtliche Ausweise für Schweizer Staatsangehörige und weitere Dienstleistungen werden die in der VAwG festgelegten Gebühren erhoben.
2 Es werden zudem die folgenden Gebühren erhoben: Bearbeitungsgebühr für den Verlust gültiger Ausweise CHF 20 Verwaltung/Depot von Zweitpässen, Gebühr pro Kalenderjahr CHF 20

§ 6 Spruchgebühr betreffend Rekurse gegen Verfügungen des Untersuchungs- und des

Ausschaffungsgefängnisses Basel-Stadt
1 Für Entscheide betreffend Rekurse gegen Verfügungen des Untersuchungs- und des Ausschaffungs - gefängnisses Basel-Stadt kann eine Spruchgebühr von CHF 20 bis CHF 100 erhoben werden.
2 Wenn die oder der Gebührenpflichtige die Verfügung böswillig oder offensichtlich leichtfertig an - ficht, kann ein Zuschlag bis CHF 100 erhoben werden.

§ 7 Gebührenbemessung

1 Für Verfügungen und Dienstleistungen ohne festen Gebührensatz werden die Gebühren nach Zeitauf - wand bemessen.
2 Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis CHF 100 bis CHF 250.
3 Vorbehalten bleiben bei allen Verfügungen und Dienstleistungen die Zuschläge gemäss § 8.

§ 8 Gebührenzuschlag

1 Es können folgende Zuschläge erhoben werden Für Dienstleistungen, die ausserhalb der Bürozeiten oder Büroräumlichkei - ten zu erbringen sind bis CHF 200 Für Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich verrichtet werden bis 50% der or - dentlichen Gebühr Für Dienstleistungen, die besondere Abklärungen benötigen, je Stunde und Für Übersetzungen können die anfallenden Übersetzungshonorare berechnet werden. Kosten, die in einem ausländerrechtlichen Verfahren bei anderen Behörden, namentlich einer Schweizer Vertretungen im Ausland, entstehen und der verfügenden Behörde be - rechnet werden, können dem Verfügungsadressaten auferlegt werden.
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Einwohnerkontrolle: Gebührenverordnung

§ 9 Kostenvorschuss, unentgeltliche Rechtspflege, Gebührenerlass

1 Der oder die Gebührenpflichtige kann gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwal - tungsgebühren sowie der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren zur Leistung eines Kostenvorschusses angehalten werden.
2 Die unentgeltliche Rechtspflege und der Gebührenerlass werden gemäss den Bestimmungen des Ge - setzes über die Verwaltungsgebühren und der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren gewährt. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
23 ) Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die vom Kontrollbüro zu erhebenden Gebühren vom 15. Juni 1993 aufgehoben.
23) Wirksam seit 8. 2. 2009.
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