Verordnung über das Personalrecht (126.31)
CH - SO

Verordnung über das Personalrecht

GS 102, 133
1 Verordnung über das Personalrecht (Personalrechtsverordnung; PRV) Vom 25. Juni 2007 (Stand 1. März 2018) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 54 des Gesetzes über das Staatspersona l vom 27. September
1992
1) beschliesst:

1. Einreihung von Funktionen und Einstufung

von Personen; Beschreibung von Stellen

§ 1 Begriffe

1 Einreihung bedeutet die Zuweisung einer Funktion zu einer Lohnklasse nach § 239 des Gesamtarbeitsvertrages des Kantons Solo thurn vom 25. Oktober 2004 (GAV)
2)
.
2 Einstufung bedeutet die Zuweisung einer Person zu e iner Erfahrungsstufe innerhalb einer Lohnklasse.

§ 1

bis * Geltungsbereich Pensionskasse Kanton Solothurn
1 Diese Verordnung gilt mit Ausnahme von § 15 nicht fü r die Pensionskasse Kanton Solothurn.

§ 2 Einreihung und Einstufung in Verwaltung, Anstal ten und kanto-

nalen Schulen
1 Für die Einreihung in Verwaltung, selbständigen Ans talten und kantona- len Schulen sowie für die Einstufung ist das Persona lamt zuständig, soweit die Lohnklassen 1-23 betroffen sind; das Personalamt handelt auf Vor- schlag der Dienststelle. Bei Differenzen entscheidet der Regierungsrat.
2 Für die Einreihung und die Einstufung ab der Lohnkl asse 24 ist der Regie- rungsrat zuständig.

§ 3 Einreihung und Einstufung an den Gerichten

1 Für die Einreihung und Einstufung an den Gerichten ist die Gerichtsver- waltungskommission zuständig.

§ 4 Einreihung und Einstufung bei der Solothurner Sp itäler AG

1 Für die Einreihung bei der Solothurner Spitäler AG is t das Personalamt zuständig, es handelt auf Vorschlag der Solothurner Spi täler AG. Bei Diffe- renzen entscheidet der Regierungsrat.
1 ) BGS 126.1 .
2 ) BGS 126.3 .
2
2 Für die Einstufung ist die Solothurner Spitäler AG zus tändig.

§ 5 Einreihung und Einstufung an der Volksschule*

1 Für die Einreihung an der Volkschule ist das Persona lamt zuständig. Es handelt auf Vorschlag des Volksschulamtes.*
2
...*
3 Für die Einstufung ist das Volksschulamt zuständig.*

§ 6 Stellenbeschreibung

1 Die Stellenbeschreibung ist ein Hilfsmittel zur Einr eihung und ein Füh- rungsinstrument.
2 Die Departemente, die Anstalten, die Gerichtsverwal tungskommission und die Solothurner Spitäler AG sorgen dafür, dass fü r alle Stellen in ihrem Bereich Stellenbeschreibungen erstellt werden.
3 Das Personalamt erlässt Richtlinien über den Inhal t und die Form der Stel- lenbeschreibungen.

2. Besetzung von Stellen

§ 7 Stellenausschreibung (§ 15 Abs. 1 StPG)

1 Die für die Ausschreibung zuständige Wahl- oder Ans tellungsbehörde schreibt neu zu besetzende Stellen bei Bedarf zumindest im Internet, bei Stellen in Verwaltung, kantonalen Schulen und Gerichte n auch im Amts- blatt, öffentlich aus. Ein Bedarf liegt in der Rege l vor, wenn die Stelle nicht intern besetzt wird.

§ 8 Zuständigkeit für die Stellenausschreibung

1 Zuständig für die Ausschreibung einer Stelle sind: a) das Personalamt für:

1. die vom Kantonsrat zu wählenden Beamten oder Beamti nnen

sowie die Angestellten der kantonalen Verwaltung und der unselbständigen Anstalten;

2. den Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin d er Ausgleichs-

kasse des Kantons Solothurn und der Invalidenversicheru ngs- Stelle des Kantons Solothurn sowie für den Direktor od er die Direktorin der Solothurnischen Gebäudeversicherung un d der Kantonalen Pensionskasse Solothurn;

3. den Direktor oder die Direktorin der land- und h auswirt-

schaftlichen Schule Wallierhof;

4. die Angehörigen des Polizeikorps;

5.* die Lehrpersonen an den kantonalen Schulen;

b) die Gerichtsverwaltungskommission für die Arbeitn ehmenden der Gerichte; c) die Solothurner Spitäler AG für die Arbeitnehmende n der Spitäler; d) die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, die Inva lidenversiche- rungs-Stelle des Kantons Solothurn, die Solothurnische Gebäudever- sicherung und die Kantonale Pensionskasse Solothurn f ür die ihnen unterstellten Arbeitnehmenden;
3 e) die haus- und landwirtschaftliche Schule Wallierh of für die Land- wirtschaftslehrpersonen, die Hausangestellten und d as Personal des Gutsbetriebes; f)* ...
2 Für die Lehrpersonen der Volksschule gilt die Spezialge setzgebung.
3 Das Stellenausschreibungsverfahren für Beamte oder B eamtinnen, die vom Volk gewählt werden, richtet sich nach der Wahlge setzgebung.

§ 9 Stelleninserat (§ 15 Abs. 3 StPG)

1 Das Stelleninserat enthält die Beschreibung des Auf gabenbereichs, die Wahl- oder Anstellungsvoraussetzungen, die Anmeldefri st von mindestens
10 Tagen und die Adresse zur Einreichung der Bewerbu ng, welche von der für die Ausschreibung zuständigen Dienststelle bezeic hnet wird.
2 Das Personalamt erlässt Weisungen über die Form der Stellenausschrei- bungen.

§ 10 Bewerbungen

1 Die Dienststellen, bei denen die Bewerbungen einzur eichen sind, prüfen diese auf ihre Vollständigkeit und bestätigen deren Eingang unmittelbar nach Ablauf der Anmeldefrist.
2 Das Personalamt stellt die bei ihm eingegangenen B ewerbungen der Dienststelle, welche eine Stelle zu besetzen hat, lauf end zu.
3 Das Personalamt erstellt für den Regierungsrat nac h Ablauf der Bewer- bungsfrist ein Verzeichnis aller eingegangenen Bewerb ungen für alle Ver- waltungsstellen, die vom Regierungsrat besetzt werden . Wenn der Kan- tonsrat Wahlbehörde ist, wird das Verzeichnis der Bew erbungen dem Re- gierungsrat und den Parlamentsdiensten zugestellt.

§ 11 Auswahlverfahren

1 Die Dienststellen, bei welchen eine Stelle neu zu b esetzen ist, führen das Auswahlverfahren durch.
2 Das Auswahlverfahren für Beamte oder Beamtinnen, di e vom Volk ge- wählt werden, richtet sich nach der Wahlgesetzgebung .
3 Das Auswahlverfahren für Beamte oder Beamtinnen, di e vom Kantonsrat gewählt werden, richtet sich nach dem Geschäftsregl ement des Kantonsra- tes.
1)

§ 12 Anstellungsantrag

1 Die zur Durchführung des Auswahlverfahrens zuständige Dienststelle unterbreitet dem Personalamt auf dem Dienstweg den begründeten An- stellungsantrag, soweit die Anstellung nicht in ihr e Kompetenzen fällt.
2 Wenn der Regierungsrat für die Anstellung zuständig ist, unterbreitet das Personalamt dem Regierungsrat auf dem Dienstweg den Anstellungsan- trag zusammen mit einem Vorschlag zur Festsetzung des Loh nes.
3 Die Gerichte sowie die Gerichtsverwaltung unterbrei ten ihren Anstel- lungsantrag der Gerichtsverwaltungskommission. Vorgän gig holen sie beim Personalamt einen Vorschlag zur Festsetzung des Loh nes ein.
1 ) BGS 121.11 .
4

§ 13 Wahl- und Anstellungskompetenz (§ 19 StPG)

1 Der Kantonsrat wählt die in Artikel 75 Absatz 1 der Kantonsverfassung aufgeführten Beamten oder Beamtinnen sowie den Rats sekretär oder die Ratssekretärin.
2 Das Personalamt stellt die Angestellten der Verwalt ung, der selbständi- gen Anstalten und der kantonalen Schulen an, wenn de r Lohn im Rahmen der Lohnklassen 1 bis 23 (§ 239 GAV) festgesetzt wird. Stimmt das Perso- nalamt dem Antrag des Departements nicht zu, entsche idet der Regie- rungsrat. Wird der Lohn in einer höheren Lohnklasse f estgesetzt, ist für die Anstellung der Regierungsrat zuständig.
3 Die Gerichtsverwaltungskommission stellt die Angest ellten der Gerichte und der Gerichtsverwaltung an.
4 Die Solothurner Spitäler AG stellt die Arbeitnehmen den der Spitäler an.
5 Die land- und hauswirtschaftliche Schule Wallierhof stellt die Hausange- stellten und das Personal des Gutsbetriebes an.
6 Für die Lehrpersonen der Volksschule gilt die Spezialge setzgebung.*
7 Der Chef oder die Chefin der Finanzkontrolle stelle n das Personal der Finanzkontrolle an.*

§ 14 Anfangslohn

1 Das Personalamt kann Richtlinien zur Festsetzung des Anfangslohnes (§ 131 GAV) erlassen.

3. Zuständigkeiten

3.1. Allgemein

§ 15 Instruktion von Beschwerden

1 Das Finanzdepartement instruiert Beschwerden, die na ch § 53 des Staats- personalgesetzes beim Regierungsrat erhoben werden.
2
34 Absatz 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verw altungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)vom 15. November 1970
1) ist anwendbar.

§ 16 Vermögensrechtliche Ansprüche: Stellungnahme un d Vertretung

des Kantons
1 Das Finanzdepartement nimmt namens des Kantons zu ver mögensrechtli- chen Ansprüchen aus Beamten- oder Anstellungsrecht Stellung. Es vertritt den Kanton vor Gericht.
2 Die Solothurner Spitäler AG nimmt selbst Stellung und tritt selber vor Gericht auf, wenn die Verfügung über den vermögensre chtlichen An- spruch nicht dem Regierungsrat zusteht.
3 Die Gemeinden nehmen zu vermögensrechtlichen Ansprü chen der Volks- schullehrpersonen Stellung und treten selber vor Geri cht auf, wenn die Verfügung über den vermögensrechtlichen Anspruch nic ht dem Regie-
1 ) BGS 124.11 .
5

§ 16

bis * Aufsichts- und Weisungsrecht
1 Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der personalrechtli- chen Bestimmungen hat das Personalamt gegenüber den dezentralen An- stellungsbehörden und den Ämtern ein Aufsichts- und Weisungsrecht.
2 Das Personalamt hört die Solothurner Spitäler AG vor dem Erlass von Weisungen an.*

3.2. Verwaltung und kantonale Anstalten

§ 17 Zuständigkeiten im Rahmen des Gesamtarbeitsver trages (GAV)

1 Für die nachstehend genannten Tätigkeiten nach GAV s ind zuständig: a) Inkasso des Solidaritätsbeitrages (§ 28 GAV): das Personalamt; b) Beendigung des Anstellungsverhältnisses im gegen seitigen Einver- nehmen (§ 47 Abs. 1 GAV): die Anstellungsbehörde; b bis )* Fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses a us wichtigen Gründen (§ 46 GAV): die Anstellungsbehörde; c) Vereinbarung einer Abgangsentschädigung (§§ 47 Ab s. 3 und 53 Abs. 1 GAV): der Regierungsrat; d) Anordnung von Blockzeiten (§ 83 GAV): der Chef oder die Chefin eines Amtes; e) Verweigerung des Ferienlohnes wegen Schwarzarbeit (§ 99 Abs. 2 GAV): das Personalamt; f) Kürzung des Ferienanspruchs (§ 107 GAV): das Persona lamt; g) Festsetzung des Anfangslohns (§ 131 GAV): das Perso nalamt; h) Einstufung in eine Einstiegsklasse (§ 132 GAV): d as Personalamt; i) Verweigerung des Erfahrungszuschlags (§ 133 Abs. 2 GAV): das Per- sonalamt; j) Kontrolle der Auslagen für Dienstreisen (§ 158 Ab s. 2 GAV): das zu- ständige Departement; k) Kontrolle der Kilometerentschädigungen (§ 165 Abs. 2 GAV): das zuständige Departement; l) Kontrolle der Auslagen für Gesprächstaxen (§ 167 A bs. 2 GAV): das zuständige Departement; m) Feststellung des Anspruchs auf bezahlten Urlaub a ls Treueprämie (§ 168 GAV): das Personalamt; n) Feststellung und Kürzung des Anspruchs auf ein Dien staltersge- schenk (§ 171 GAV): das Personalamt; o) Berechnung der Einheitsprämie für die obligatori sche Nichtberufs- unfallversicherung (§ 185 Abs. 3 GAV): das Personalam t; p) Abschluss von Rückzahlungsvereinbarungen (§ 197 GA V): das zu- ständige Departement; q) Festsetzung des Einstiegslohns für Polizistinnen un d Polizisten (§ 283 GAV): das Personalamt; r) Bewilligung von Studienurlaub (Wallierhof) (§ 314 GAV): das Volks- wirtschaftsdepartement; s) Anstellung von Praktikanten (§ 325 GAV): das Perso nalamt.
6

3.3. Spitäler

§ 18 Rechtsbeziehungen zwischen der Solothurner Spitäl er AG und

ihren Angestellten
1 Die Rechtsbeziehungen zwischen der Solothurner Spitäle r AG und ihren Angestellten richten sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal. Insbesondere das Gesetz über das Staatspersonal und d er Gesamtarbeits- vertrag vom 25. Oktober 2004 sind vollumfänglich anwen dbar.

§ 19 Vollzug des Personalrechts

1 Die Solothurner Spitäler AG vollzieht das Personalrech t unter Vorbehalt der §§ 20-25 dieser Verordnung selbständig.
2 Ihr stehen insbesondere alle Befugnisse zu, welche die Personalgesetzge- bung der Anstellungsbehörde zuweist. Sie ist auch zust ändig für: a) die fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnis ses aus wichtigen Gründen (§ 28 Abs. 4 Bst. b StPG); b) die Verlängerung des Anstellungsverhältnisses nach Ablauf des or- dentlichen Rücktrittsalters (§ 49 Abs. 2 GAV); c) die Festsetzung einer Entschädigung bei Verwendung von Geräten und Materialien der Angestellten zur Arbeitsausführu ng (§ 67 Abs. 2 GAV); d) die Bewilligung einer andern als der automatisch en Arbeitszeiterfas- sung (§ 91 Abs. 2 GAV); e) die Inspizierung der Ferienkontrollen (§ 110 GAV); f) den Entscheid über die Höhe des Leistungsbonus be i Differenzen zwischen Vorgesetzten und Arbeitnehmenden (§ 139 Abs. 4 GAV); g) den Entscheid über die Vergütung von Sachschäden au f Dienstfahr- ten (§ 164 Abs. 5 GAV); h) den Entscheid über einen zusätzlichen Lohnnachgenu ss (§ 49 Abs.
2 StPG); i) den Entscheid über den Rechtsbeistand (§ 207 Abs . 3 GAV); j) die Zustimmung über den Beizug einer externen Fachp erson durch die Vertrauensperson (§ 220 Abs. 4 Bst. c GAV); k)* die ausnahmsweise Erhöhung des Grundlohnes um h öchstens 20 Prozent (§ 240 Bst. b GAV); l) die Ausrichtung einer Funktionszulage (§ 140 Abs. 2 GAV); m) die Ermächtigung zur Aussage vor Gericht (§ 39 Abs . 4 StPG); n) alle Entscheide, die nach bisherigem Recht von de n Spitälern getrof- fen wurden, wie:

1. die Zustimmung zur Vergütung von unvermeidlichen Aus la-

gen aus dienstlichen Gründen (§ 154 Abs. 2 GAV);

2. die Bewilligung zur Teilnahme an Tagungen, Konfere nzen,

Kursen usw. (§ 156 Abs. 1 GAV);

3. die Bezeichnung von Vertrauenspersonen im Falle von sexuel-

ler Belästigung und von Mobbing (§ 219 Abs. 2 Bst. c und

§ 232 Abs. 2 Bst. c GAV);

4. die Auszahlung eines positiven Gleitzeitsaldos per Stichtag

(§ 79 Abs. 2 und § 251 Abs. 2 GAV);
7

5. die Anstellung von Praktikanten und Praktikantinn en in den

Spitälern (§ 325 GAV);

6. die Sicherstellung eines geordneten Dienstbetrieb es im Sinne

von § 71 GAV;

7. die Festlegung des Stichtages nach § 79 Absatz 1 GA V.

o)* den Erlass von Weisungen über Inhalt und Form der Stellenbeschrei- bung sowie über das Stelleninserat.
3 Die Solothurner Spitäler AG regelt die internen Zust ändigkeiten in einem Reglement.

§ 20 Abgangsentschädigung

1 Der Regierungsrat kann Abgangsentschädigungen besc hliessen.

§ 21 Zusätzlich vertragliche Regelungen für den oder die CEO, den

ärztlichen Direktor oder die ärztliche Direktorin, di e Chefärzte und die Chefärztinnen sowie für Leitende Ärzte und Lei tende Ärztinnen*
1 Der Regierungsrat beschliesst zusätzlich vertragliche Regelungen für den oder die CEO und für den ärztlichen Direktor oder di e ärztliche Direktorin in Abweichung vom GAV auf Vorschlag der Solothurner Spit äler AG (§ 45 bis Abs. 2 StPG).*
2 Das kantonale Spital kann mit den Chefärzten oder de n Chefärztinnen sowie den leitenden Ärzten oder den leitenden Ärztinn en zusätzlich ver- tragliche Regelungen treffen (§ 2 Abs. 3 StPG).*

§ 22 Prämien für die obligatorische Nichtberufsunf allversicherung

1 Die vom Personalamt berechnete Einheitsprämie für d ie obligatorische Nichtberufsunfallversicherung (§ 185 Abs. 3 GAV) gilt auch für die Ange- stellten der Solothurner Spitäler AG.

§ 23 Jährliche Sollarbeitszeit

1 Die vom Personalamt berechnete Sollarbeitszeit (§ 75 GAV) gilt auch für die Solothurner Spitäler AG.

§ 24 Vollzug der Krankentaggeldversicherung

1 Das Personalamt vollzieht die Krankentaggeldversicher ung (§ 179 Abs. 1 GAV).

§ 25 Weisungen des Personalamtes

1 Die Befugnis des Personalamtes, Weisungen über den wesentlichen Inhalt des Anstellungsvertrages (§ 38 Abs. 3 GAV) zu erlassen , gilt auch gegen- über der Solothurner Spitäler AG.*
2 Das Personalamt hört die Solothurner Spitäler AG vor dem Erlass solcher Weisungen an.
8

4. Vermögensrechtliche Bestimmungen

§ 26 Verpflegung in staatlichen Anstalten und Betri eben

1 Anstalten und Betriebe, die Verpflegung an Arbeitne hmende abgeben, verlangen dafür einen die Grenzkosten deckenden Preis . Die Anstalts- bzw. Betriebsleitung kann Ausnahmen bewilligen.
2 Allfällige Vergünstigungen aufgrund des Gesamtarbei tsvertrags sind vor- behalten.

5. Information und Organisation bei

Ausserkrafttreten des GAV

5.1. Information

§ 27 Information der Personalverbände

1 Ist der GAV ausser Kraft getreten, orientieren das Finanzdepartement und das Personalamt die Personalverbände regelmässig über grundsätzli- che Fragen der Personalpolitik und wichtige Organisa tionsveränderungen und geben ihnen gleichzeitig Gelegenheit zur Aussprac he.

5.2. Kommissionen

§ 28 Besetzung von Kommissionen

1 Die in den §§ 51 bis und 52 des Staatspersonalgeset zes (StPG) vorgesehe- nen Kommissionen werden auf den Zeitpunkt hin besetzt , in dem der GAV ausser Kraft tritt.

§ 29 Zusammensetzung der Kommission für Besoldungs- und Personal-

fragen (§ 51 bis StPG)
1 Die Kommission für Besoldungs- und Personalfragen b esteht aus acht Mitgliedern, nämlich dem Vorsteher oder der Vorsteher in des Finanzde- partements und sieben weiteren Personen. Diese werd en von den Perso- nalverbänden vorgeschlagen, die zuletzt Vertragspartner des GAV waren.
2 Das Personalamt führt das Sekretariat.

§ 30 Aufgaben der Kommission für Besoldungs- und Pe rsonalfragen

(§ 51 bis StPG)
1 Die Kommission für Besoldungs- und Personalfragen b erät alle Besol- dungs- und Personalfragen grundsätzlicher Natur zuhan den des Regie- rungsrates vor.
2 Die Vorberatung aller Besoldungs- und Personalfrage n grundsätzlicher Natur umfasst insbesondere: a) Stellungnahme zur geplanten Änderung und Einführun g von Geset- zen und Verordnungen im Personalwesen;
9 b) Beurteilung der Einreihungs- und Einstufungspraxi s; c) weitere vom Regierungsrat zugewiesene Aufgaben.
3 Jedes Mitglied kann, unter Angabe der Traktanden, die Einberufung ei- ner Sitzung verlangen.

§ 31 Zusammensetzung der Personalkommission (§ 52 St PG)

1 Die Personalkommission besteht aus neun Mitglieder n.
2 Die Kommission konstituiert sich selbst.
3 Das Personalamt führt das Sekretariat.

§ 32 Aufgaben der Personalkommission (§ 52 StPG)

1 Die Personalkommission erfüllt zuhanden des Regieru ngsrates insbeson- dere folgende Aufgaben: a) Mitwirkung in grundsätzlichen Fragen beim Vollzug de r Personalge- setzgebung; b) Ausarbeitung von Vorschlägen:

1. zur Gleichstellung am Arbeitsplatz;

2. zur Aus-, Fort- und Weiterbildung;

3. zur Arbeitszeit;

4. zum Vorschlagswesen;

5. zur Arbeitsplatzgestaltung;

6. zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz am Arbeitspl atz;

c) Weitere vom Regierungsrat zugewiesene Aufgaben.
2 Der Regierungsrat kann für die Ausarbeitung von Vors chlägen zur Gleich- stellung der Geschlechter am Arbeitsplatz eine beson dere Kommission einsetzen.
3 Jedes Mitglied kann, unter Angabe der Traktanden, die Einberufung ei- ner Sitzung verlangen

6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 33 Übergangsbestimmung

1 Mit Arbeitnehmenden, die am 31. Juli 2001 im Diens t des Kantons stan- den, wird kein Anstellungsvertrag nach § 18 Absatz 3 des Staatspersonal- gesetzes abgeschlossen, sofern das Anstellungsverhält nis nicht geändert wird.
2 Mit Lehrpersonen an der Volksschule, die am 31. Juli 2001 in einem An- stellungsverhältnis standen, muss kein neuer Anstell ungsvertrag geschlos- sen werden, sofern das Anstellungsverhältnis nicht g eändert wird.

§ 34 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über den Vollzug des Personalrechts du rch die Solothur- ner Spitäler AG vom 20. Dez. 2005
1) ist aufgehoben.
1 ) GS 100, 310 (BGS 817.113).
10

§ 35 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der vierten Ä nderung des GAV in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kant onsrats. Die Einspruchsfrist ist am 20. September 2007 unbenu tzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. September 2007. Publiziert im Amtsblatt vom 14. Dezember 2007.
11 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

28.06.2011 01.11.2011 § 13 Abs. 7 eingefügt GS 2011, 33

28.06.2011 01.11.2011 § 16

bis eingefügt GS 2011, 33

28.06.2011 01.11.2011 § 21 Abs. 1 geändert GS 2011, 33

29.11.2011 01.08.2012 § 5 Sachüberschrift

geändert GS 2011, 62

29.11.2011 01.08.2012 § 5 Abs. 1 geändert GS 2011 , 62

29.11.2011 01.08.2012 § 5 Abs. 2 aufgehoben GS 2011, 62

29.11.2011 01.08.2012 § 5 Abs. 3 geändert GS 2011, 62

29.11.2011 01.08.2012 § 8 Abs. 1, f) aufgehoben GS 2011, 62

29.11.2011 01.08.2012 § 13 Abs. 6 geändert GS 2011, 62

29.11.2011 01.08.2012 § 16 Abs. 3 geändert GS 2011, 62

28.05.2013 01.06.2013 § 17 Abs. 1,

b bis ) eingefügt GS 2013, 18

05.07.2016 01.10.2016 § 8 Abs. 1, a),

5.

geändert GS 2016, 23

05.07.2016 01.10.2016 § 16

bis Abs. 2 eingefügt GS 2016, 23

05.07.2016 01.10.2016 § 19 Abs. 2 , k) geändert GS 2016, 23

05.07.2016 01.10.2016 § 19 Abs. 2, o) eingefügt GS 2016, 23

05.07.2016 01.10.2016 § 21 Sachüberschrift

geändert GS 2016, 23

05.07.2016 01.10.2016 § 21 Abs. 1 geändert GS 2016, 23

05.07.2016 01.10.2016 § 21 Abs. 2 eingefügt GS 2016, 23

05.07.2016 01.10.2016 § 25 Abs. 1 geändert GS 2016, 23

19.12.2017 01.03.2018 § 1

bis eingefügt GS 2017, 58
12 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 1

bis

19.12.2017 01.03.2018 eingefügt GS 2017, 58

§ 5 29.11.2011 01.08.2012 Sachüberschrift

geändert GS 2011, 62

§ 5 Abs. 1 29.11.2011 01.08.2012 geändert GS 2011, 62

§ 5 Abs. 2 29.11.2011 01.08.2012 aufgehoben GS 2011, 62

§ 5 Abs. 3 29.11.2011 01.08.2012 geändert GS 2011, 62

§ 8 Abs. 1, a),

5.

05.07.2016 01.10.2016 geändert GS 2016, 23

§ 8 Abs. 1, f) 29.11.2011 01.08.2012 aufgehoben GS 2011, 62

§ 13 Abs. 6 29.11.2011 01.08.2012 geändert GS 2011, 62

§ 13 Abs. 7 28.06.2011 01.11.2011 eingefügt GS 2011, 33

§ 16 Abs. 3 29.11.2011 01.08.2012 geände rt GS 2011, 62

§ 16

bis

28.06.2011 01.11.2011 eingefügt GS 2011, 33

§ 16

bis Abs. 2 05.07.2016 01.10.2016 eingefügt GS 2016, 23

§ 17 Abs. 1,

b bis )

28.05.2013 01.06.2013 eingefügt GS 2013, 18

§ 19 Abs. 2, k) 05.07.2016 01.10.2016 geändert GS 2016, 23

§ 19 Abs. 2, o) 05.07.2016 01.10.2016 eingefügt GS 2016, 23

§ 21 05.07.2016 01.10.2016 Sachüberschrift

geändert GS 2016, 23

§ 21 Abs. 1 28.06.2011 01.11.2011 geändert GS 2011, 33

§ 21 Abs. 1 05.07.2016 01.10.2016 geändert GS 2016, 23

§ 21 Abs. 2 05.07.2 016 01.10.2016 eingefügt GS 2016, 23

§ 25 Abs. 1 05.07.2016 01.10.2016 geändert GS 2016, 23

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