Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Jura über den gemeinsamen gymnasialen bilingualen Bildungsgang am Regionalen Gymnasium Laufental-Thierstein in Laufen und am Lycée cantonal in Porrentruy
                            Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft  und dem Kanton Jura über den gemeinsamen  gymnasialen bilingualen Bildungsgang am Regionalen  Gymnasium Laufental-Thierstein in Laufen und am Lycée  cantonal in Porrentruy  Vom 20. Juni 2017 (Stand 1. August 2017)  Die Regierungsräte der Kantone Basel-Landschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und Jura  beschliessen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung regelt die Modalitäten des interkantonalen bilingualen  gymnasialen Klassenzuges (  bilingualer Bildungsgang    genannt), der von den  beiden Kantonen Basel-Landschaft und Jura (  Vereinbarungskantone  ) an den  Standorten Laufen und Porrentruy geführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der bilinguale Bildungsgang vermittelt sprachorientierten Schülerinnen und  Schülern vertiefte Fertigkeiten in der Zweitsprache und ermöglicht ihnen eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4-jährige 2-sprachige Gymnasialbildung in Deutsch und Französisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In der französischen Version dieser Vereinbarung ist vorgesehen, dass ent  -  sprechend den frankophonen Sprachregelungen keine geschlechtergerechte  Sprache verwendet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der bilinguale Bildungsgang steht prioritär Schülerinnen und Schülern der  beiden Kantone Jura und Basel-Landschaft sowie des Bezirks Thierstein (SO)  offen, die das 8. (HarmoS 10.) Schuljahr beendet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zugelassen sind Schülerinnen und Schüler der jurassischen Option 1 und 2  sowie der progymnasialen Abteilung des Kantons Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufnahme in den bilingualen Bildungsgang erfolgt auf der Basis der im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Zeugnis des 8.  (HarmoS  10.) Schuljahres erreichten Noten sowie eines Auf  -  nahmegesprächs in der Zweitsprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zusätzlichen Aufnahmebedingungen sind in den Ausführungsbestimmun  -  gen zu dieser Vereinbarung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BL: Gemäss RRB 2017-0887 vom 20. Juni 2017 gestützt auf §  88  Buchstabe  d des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002  (GS 34.0637, SGS  640  ).  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Schülerinnen und Schüler aus den Mitgliedkantonen des Regionalen Schul  -  abkommens über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Aus  -  richtung von Beiträgen (RSA 2009) vom 19. August 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   können in den bilin  -  gualen Bildungsgang aufgenommen werden. Die Modalitäten dazu sind in die  -  ser Vereinbarung und in den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen ge  -  regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zulassungsberechtigte Schülerinnen und Schüler werden im Rahmen der ver  -  fügbaren Plätze aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Bildung eines bilingualen Bildungsgangs bedarf es mindestens 10  An  -  meldungen. Schülerinnen und Schüler des bilingualen Bildungsgangs können  in Regelklassen integriert werden, sofern die Unterrichtsziele erreicht werden  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Klassengrösse beträgt maximal 20  Schülerinnen und Schüler, zuzüglich  allfälliger Repetentinnen und Repetenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei weniger als 10  Anmeldungen können die zuständigen Departemente in  gegenseitiger Absprache die Bedingungen des Absatzes  2 aussetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Grundsätzlich muss bei der Klassenbildung die Anzahl deutsch- und franzö  -  sischsprachiger Schülerinnen und Schüler gleich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der bilinguale Bildungsgang dauert 4  Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er beginnt mit dem 9.  Schuljahr (HarmoS  11.) und erstreckt sich danach auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gymnasialjahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schulort des 1. und 2. Schuljahres des bilingualen Bildungsgangs ist das Re  -  gionale   Gymnasium   Laufental-Thierstein   in   Laufen.   Schulort   des   3.  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Schuljahres ist das Lycée cantonal in Porrentruy.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Interessierte Schülerinnen und Schüler melden sich zum Anmeldeschluss  Mitte Februar beim Gymnasium ihrer Wahl an, vorzugsweise bei jenem ihres  Sprachgebiets.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitungen der beiden Gymnasien informieren sich gegenseitig über  die eingegangenen Anmeldungen. Sie organisieren die Aufnahmen gemäss  den Vorgaben dieser Vereinbarung und den dazugehörenden Ausführungsbe  -  stimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 37.0189, SGS  649.2  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der bilinguale Bildungsgang wird in den Kantonslisten des Juras und von Ba  -  sel-Landschaft des RSA  2009 aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge für den bilingualen Bildungsgang von Schülerinnen und Schülern  von anderen Kantonen unterliegen ebenfalls den Ansätzen des RSA 2009.  Andere interkantonale Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jeder Kanton übernimmt die für den bilingualen Bildungsgang spezifischen  Kosten, die an seinem Schulort entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kosten für Schulmaterial, Schulweg, Reisen, Unterkunft sowie für ausser  -  schulische Aktivitäten gehen zulasten der Schülerinnen und Schüler. Im ersten  Schuljahr des bilingualen Bildungsganges sind die kantonalen Bestimmungen  zur obligatorischen Schulbildung anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Gesetzliche Vorgaben bezüglich Stipendien sowie besondere finanzielle Un  -  terstützungen bleiben den jeweiligen Kantonen vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Schülerinnen und Schüler, die gemäss dieser Vereinbarung in den bilin  -  gualen Bildungsgang aufgenommen werden, gelten die Rechte und Pflichten,  wie sie in den Bildungsgesetzgebungen des jeweiligen Kantons, in dem der  Schulort gelegen ist, vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beurteilung und Beförderung der Schülerinnen- und Schüler richtet sich  nach den Regelungen der Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Maturitätsprüfungen erfolgen am Lycée cantonal in Porrentruy gemäss  der Verordnung des Bundesrates/Reglement der EDK über die Anerkennung  von   gymnasialen   Maturitätsausweisen   (MAR)   vom  16.   Januar/15.   Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zusatz „Zweisprachige Maturität“ wird gemäss Artikel  18 MAR im Maturi  -  tätszeugnis vermerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die vorliegende Vereinbarung wird für eine unbefristete Dauer beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann durch einen der beiden Kantone, unter Berücksichtigung einer Frist  von 2 Jahren, jeweils auf das auf den 31. Juli festgelegte Ende eines Schuljah  -  res gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einer Aufhebung der Vereinbarung können die Schülerinnen und Schüler,  die den Bildungsgang vor der Beendigung der Vereinbarung begonnen haben,  diesen gemäss den Bestimmungen dieser Vereinbarung abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 32.223, SGS  649.711  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die vorliegende Vereinbarung tritt am 1. August 2017 in Kraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2017  01.08.2017  Erlass  Erstfassung  GS 2017.089  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  20.06.2017  01.08.2017  Erstfassung  GS 2017.089  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.089