Gebührentarif für die Prüfung und Bewilligung der nicht eidgenössisch konzessioniert... (763.111)
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Gebührentarif für die Prüfung und Bewilligung der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen, Skilifte und Schrägaufzüge

Gebührentarif für die Prüfung und Bewilligung der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen, Skilifte und Schrägaufzüge vom 12. April 1976 (Stand 12. April 1976) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 8 der Verordnung vom 3. November 1975 über die Luftseil - bahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und die Skilifte 1 ) , verordnet: Ziff. 1 Seilbahnen für Waren- und Personaltransport
1 Es werden die Gebühren gemäss Konkordat 2 ) ohne Zuschlag erhoben. Ziff. 2 Feste Skilifte
1 Zu den Gebühren gemäss Konkordat wird bei neuen Anlagen oder grund - legenden Änderungen ein Zuschlag von 20 Prozent erhoben. Dazu kommen Staatsgebühren nach Massgabe des Gesetzes betreffend die Erhebung von Staatsgebühren durch die richterlichen und administrativen Behörden 3 ) so - wie allfällige weitere Kosten. Ziff. 3 Demontable Kleinskilifte
1 Es werden die Gebühren gemäss Konkordat sowie die folgenden kantona - len Gebühren erhoben: a) erstmalige Bewilligung für neu in Betrieb kommende Lifte Fr. 80.–
1) bGS 763.11
2) Konkordat vom 15. Oktober 1951 über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte. Beitritt des Kantons Appenzell A.Rh.: 3. November 1975 (bGS 763.1 )
3) bGS 233.2 (heute: G über die Gebühren in Verwaltungssachten; bGS 233.2 )
b) Gebühr in den Kontrolljahren gemäss Konkordat Fr. 60.– c) Gebühr für die Erneuerung der Bewilligung (alle drei Jahre) Fr. 30.– Ziff. 4 Schrägaufzüge
1 Es werden die gleichen Gebühren erhoben wie bei den festen Skiliften (Ziff. 2). Ziff. 5
1 Dieser Gebührentarif tritt sofort in Kraft.
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