Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen (35.1)
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Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen

1 Konkordat vom 5. November 1992 über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Das Konkordat bezweckt die effiziente Bekämpfung der Kriminalität durch Förderung der interkantonalen Zusamme narbeit, indem es insbesondere: a) den Untersuchungs- und Gerichtsbehörden die Kompetenz gibt, Verfahrenshandlungen in einem an deren Kanton du rchzuführen (2. Kapitel); b) die Rechtshilfe in Strafsac hen erleichtert (3. Kapitel).

Art. 2 Anwendungsbereich

1. Das Konkordat kommt nur zur Anwendung in Verfahren, in denen materielles Bundesstrafrecht (S trafgesetzbuch und andere Bundesgesetze) anwendbar ist, unter Ausschluss der kantonalen Strafgesetzgebung.
2. Es steht jedoch den Kantonen unter Vorbehalt des Grundsatzes des Gegenrechts frei, den Anwendungsbereich des Konkordates durch eine an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates gerichtete Erklärung auf die kantonale Gesetzgebung auszudehnen.
2. KAPITEL Verfahrenshandlungen in einem andern Kanton

Art. 3 Grundsatz

1. Die mit einer Strafsache befasste Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde kann Verfahrenshandlungen direkt in einem andern Kanton anordnen und durchführen.
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2. Ausser in dringenden Fällen benachrichtigt sie vorgängig die zuständige Behörde dieses Kantons (Art. 24).
3. Die zuständige Behörde des Kant ons, in dem die Verfahrenshandlung durchgeführt wird, wird in allen Fällen benachrichtigt.

Art. 4 Anwendbares Recht

Die mit der Sache befasste Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde wendet das Verfahrensrecht ihres Kantons an.

Art. 5 Amtssprache

1. Verfahrenshandlungen werden in der Sprache der mit der Sache befassten Behörde durchgeführt.
2. Verfügungen werden in der Sprache der mit der Sache befassten Behörde erlassen.
3. Wenn jedoch die Person, die Gege nstand eines Entscheides ist, die Sprache dieser Behörde nicht verste ht, hat sie in der Regel Anspruch auf einen unentgeltlichen Übersetzer oder Dolmetscher.

Art. 6 Inanspruchnahme der Polizei

Ist für die Durchführung einer Verfahrenshandlung ein polizeiliches Einschreiten notwendig, so wird die zuständige Polizei mit dem Einverständnis der örtlich zuständigen Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde (Art. 24) beigezogen.

Art. 7 Postzustellungen

Gerichtsurkunden können Empfängern, die sich in einem andern Kanton aufhalten, direkt durch die Post nach den Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend den Postverkehr und se iner Vollzugsverordnung zugestellt werden.

Art. 8 Vorladungen

1. Personen, die in einen Konkordatskanton vorgeladen werden, sind verpflichtet, dort zu erscheinen. Sie werden in der Amtssprache ihres Aufenthaltsor tes vorgeladen.
2. Zeugen wie auch Sachverständige, die ihren Auftrag akzeptiert haben, können einen angemessenen Reis espesenvorschuss verlangen.
3. Die Vorladung enthält gegebene nfalls den Hinweis, dass bei unentschuldigtem Nichterscheinen ei n Vorführbefehl erlassen werden kann.
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Art. 9 Verhandlungen, Augenscheine

Die mit der Sache befasste Untersuchung s- oder Gerichtsbehörde kann in einem andern Kanton Sitzungen abhalten, dort Augenscheine und Verhandlungen durchführen oder durchführen lassen.

Art. 10 Durchsuchungen, Beschlagnahme

1. Durchsuchungen und Beschlagnahmen müssen durch einen schriftlichen und kurz begründeten Entscheid angeordnet werden.
2. In dringenden Fällen kann di e Begründung nachgereicht werden.

Art. 11 Mitteilungspflicht

Die Untersuchungs- oder Gerichtsbehörd e, die in ihrer amtlichen Stellung Kenntnis von einem in einem ande rn Kanton begangenen, von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen erhält, ist verpflichtet, die zuständige Behörde dieses Kantons (Art. 24) zu benachrichtigen.

Art. 12 Rechtsmittelbelehrung

Wenn das kantonale Verfahrensrecht des mit der Sache befassten Kantons ein Rechtsmittel gegen einen Ents cheid vorsieht, muss dieser die Rechtsmittelbelehrung, die Rechtsmitte linstanz und die Rechtsmittelfrist angeben.

Art. 13 Rechtsmittel, Sprache

Das Rechtsmittel muss in der Sprache der mit der Sache befassten Behörde oder in derjenigen des Ortes, wo der Entscheid vollstreckt wird, abgefasst werden.

Art. 14 Kosten

Die Verfahrenskosten, insbesondere fü r Übersetzer, Dolmetscher, Zeugen, Gutachten, wissenschaftliche Arbeiten, gehen zu Lasten des mit der Sache befassten Kantons.
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3. KAPITEL Auf Verlangen eines andern Kantons vorgenommene Verfahrenshandlungen

Art. 15 Direkter Geschäftsverkehr

1. Die Behörden der Konkordatskantone verkehren direkt miteinander. Das Ersuchungsschreiben kann in de r Sprache der ersuchenden oder der ersuchten Behörd e gehalten werden.
2. Falls über die Zuständigkeit ei ner Behörde Ungewissheit besteht, werden die Gerichtsurkunden und di e Rechtshilfegesuche rechtsgültig einer einzigen Behörde zugestellt (Art. 24).
3. Wenn die ersuchte Behörde festst ellt, dass die Gerichtsurkunde oder das Rechtshilfegesuch in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde fällt, stellt sie dieses von Amtes wegen der zuständigen Behörde zu.

Art. 16 Anwendbares Recht

Die ersuchte Behörde wendet ihr kantonales Recht an.

Art. 17 Rechte der Parteien

1. Die Parteien, ihre Ve rtreter und die ersuchende Behörde können an den einzelnen Rechtshilfehandlungen teilnehmen, wenn dieses Recht durch den ersuchten Kanton vorgesehen is t oder wenn es die ersuchende Behörde ausdrücklich verlangt.
2. In diesem Fall gibt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde und den Parteien Zeit und Ort bekannt, wo die Rechtshilfehandlung durchgeführt werden soll.

Art. 18 Rechtsmittelbelehrung

Wenn das anwendbare Recht ein Re chtsmittel gegen einen Entscheid vorsieht, muss dieser die Rechtsmitte lbelehrung, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist angeben.

Art. 19 Rechtsmittel, Verfahren und Zuständigkeit

1. Die Rechtsmittelschrift muss in der Sprache der ersuchten oder in derjenigen der ersuchenden Behörde abgefasst werden.
2. Bei der Behörde des ersu chten Kantons können nur die Beschwerdegründe betreffend Gewährung und Ausführung der
5 Rechtshilfe geltend gemacht werden. In allen anderen Fällen, namentlich bei Einwendungen materi eller Art, muss das Rechtsmittel bei der zuständigen Behörde des ersuchenden Kantons eingereicht werden; der Artikel 18 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 20 Vollzug von Haftbefehlen

Zuführungsbegehren und Haftbefehle werden nach den Vorschriften des

Artikels 353 StGB vollstreckt.

Art. 21 Vernehmung von verhafteten Personen

Die gestützt auf einen Vorführbefehl oder Haftbefehl in einem andern Konkordatskanton festgenommene Pers on muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden. Die Behörde muss die betreffende Person summarisch über die Gründe ihrer Ve rhaftung und die ihr vorgeworfenen strafbaren Handlungen informieren.

Art. 22 Zustellung durch die Polizei

Gerichtsurkunden, die nicht durch di e Post zugestellt werden können, werden direkt durch die Polizei des Ka ntons, wo die Zustellung erfolgen soll, zugestellt.

Art. 23 Kosten

1. Die Rechtshilfe ist unentgelt lich. Die Kosten namentlich für Übersetzungen, Dolmetscher, Vorladungen, Expertisen, wissenschaftliche Arbeiten und Gefangenentransporte gehen jedoch zu Lasten des mit der Sache befassten Kantons.
2. Die internationalen Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
4. KAPITEL Schlussbestimmungen

Art. 24 Zuständige Behörde

Jeder Konkordatskanton bezeichnet eine einzige Behörde, die von einem anderen Kanton angeordnete oder verlangte Verfahrenshandlungen bewilligt und ausführt und die Mitteilu ngen erhalten soll (Art. 3, 6, 11 und
15)
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Art. 25 Beitritt und Rücktritt

1. Jeder Kanton kann dem Konkorda t beitreten. Die Beitrittserklärung sowie das im Anhang zum Konkordat erwähnte Verzeichnis ist dem Eidgenössischen Justiz- und Po lizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzureichen.
2. Will ein Kanton vom Konkordat zurücktreten, so hat er dies dem Eidgenössischen Justiz- und Po lizeidepartement zuhanden des Bundesrates mitzuteilen. Der Rücktr itt wird mit dem Ablauf des der Erklärung folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.

Art. 26 Inkrafttreten

1. Das Konkordat tritt, sobald ihm mindestens zwei Kantone beigetreten sind, mit seiner Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts in Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitritts in der Amtlichen Sammlung.
2. Das gleiche gilt für die Erklärung betreffend die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Konkordates und die Mitteilung des Verzeichnisses der kantonalen Behörden sowie die Nachträge und Änderungen, die darin vorgenommen werden. ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Genehmigung Das Konkordat ist vom Eidgenössisc hen Justiz- und Polizeidepartement am 4.1.1993 genehmigt worden. ⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯ Beitritt durch Dekret vom 7.5.1993 Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 2.11.1993
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