Reglement über den Einsatz von Betreuungspersonen für Volksschule und Kindergarten (413.122.3)
CH - SO

Reglement über den Einsatz von Betreuungspersonen für Volksschule und Kindergarten

1 Reglement über den Einsatz von Betreuungspersonen für Volksschule und Kindergarten Verfügung des Amtes für Volksschule und Kindergarten vom 13. Juni 2007 Das Amt für Volksschule und Kindergarten gestützt auf § 80 des Volksschulgesetzes vom 14. September 1969
1 ), § 5 Absatz 2 des Geschäftsreglements der Kantonalen Aufsichtsbehörde für die Schuljahre 2006/2007 bis und mit 2009/2010 vom 31. Juli 2006 beschliesst:

§ 1. Anordnung einer Betreuung

In besonderen Fällen kann für Lehrpersonen sowie Kindergärtner und Kindergärtnerinnen eine Betreuung angeordnet werden, insbesondere a) für solche ohne Ausweis für das entsprechende Fach oder die entspre- chende Stufe; b) für solche mit Schwierigkeiten im fachlichen oder methodisch- didaktischen Bereich.

§ 2. Einsetzung von Betreuungspersonen

1 Die zuständige kantonale Inspektoratsperson setzt Betreuungspersonen durch Verfügung ein.
2 Die Schulleitung oder die zuständige regionale Inspektoratsperson kann eine Betreuung beantragen.

§ 3. Betreuungspersonen

Betreuungspersonen sind erfahrene Lehrpersonen der gleichen Stufe, im Kindergarten erfahrene Kindergärtner und Kindergärtnerinnen.

§ 4. Auftrag und Dauer der Betreuung

1 Die Einsetzungsverfügung legt Auftrag und Dauer des Einsatzes fest.
2 Die Betreuung dauert höchstens ein Jahr.

§ 5. Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. August 2007 in Kraft. Publiziert im Amtsblatt vom 22. Juni 2007. ________________
1 ) BGS 413.111.
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