Reglement über das Dolmetscherwesen an den Gerichten (154.120)
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Reglement über das Dolmetscherwesen an den Gerichten

Dolmetscherwesen an Gerichten: Reglement Reglement über das Dolmetscherwesen an den Gerichten Vom 1. November 2016 (Stand 19. April 2021) Der Gerichtsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 9 Abs. 2 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staats - anwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 3. Juni 2015
1 ) , beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement gilt für sämtliche Aufträge zur mündlichen und schriftlichen Übersetzung (im Fol - genden: Dolmetschen), die von den Gerichten des Kantons Basel-Stadt erteilt werden.
2 Es gilt auch für die Mitarbeitenden von juristischen Personen, welche Übersetzungsaufträge wahr - nehmen.

2. Verzeichnis der Gerichtsdolmetschenden

§ 2 Funktion

1 Das Verzeichnis der Gerichtsdolmetschenden dient den Gerichten, Rekurskommissionen und Schlichtungsstellen des Kantons Basel-Stadt dazu, geeignete Personen für Dolmetscheraufträge aus - wählen zu können.
2 )
2 Die Aufnahme in das Verzeichnis der Gerichtsdolmetschenden begründet kein Vertragsverhältnis sowie keinen Anspruch auf Erteilung und keine Pflicht zur Übernahme von Aufträgen.
3 )
3 Bei Bedarf können auch Dolmetschende eingesetzt werden, die nicht im Verzeichnis eingetragen sind.

§ 3 Inhalt

1 Das Verzeichnis der Gerichtsdolmetschenden enthält folgende Datenarten zur Person: Personalien, Sprachkenntnisse, Angaben zu Erreichbarkeit und Verfügbarkeit, besondere Hinweise zu den Einsatzmöglichkeiten, Zustimmung der betroffenen Person bezüglich der Bekanntgabe ihrer Kontaktdaten bei Anfragen von Anwältinnen und Anwälten, Ausbildungen, berufliche Qualifikationen und aktuelle berufliche Tätigkeit.

§ 4 Voraussetzungen für die Aufnahme

1 Die Aufnahme in das Verzeichnis der Gerichtsdolmetschenden setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die hochdeutsche Sprache zumindest mündlich beherrscht, eine Fremdsprache zumindest mündlich beherrscht, korrekt, vollständig und rasch mündlich oder schriftlich übersetzen kann.
1) SG 154.100
2) Fassung vom 16. Juni 2020, in Kraft seit 2. Juli 2020 (KB 27.06.2020)
3) Fassung vom 16. Juni 2020, in Kraft seit 2. Juli 2020 (KB 27.06.2020)
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Dolmetscherwesen an Gerichten: Reglement
2 In fachlicher Hinsicht wird zudem vorausgesetzt, dass die Bewerberin oder der Bewerber den Zulas - sungskurs «Behörden- und Gerichtsdolmetschen» und die anschliessende Prüfung erfolgreich absol - viert hat oder einen gleichwertigen Abschluss vorweist.
4 )
3 In persönlicher Hinsicht wird vorausgesetzt, dass die Bewerberin oder der Bewerber handlungsfähig ist, über einen guten Leumund, insbesondere in strafrechtlicher Hinsicht, verfügt, eine unabhängige Auftragserfüllung und ein korrektes Verhalten gewährleisten kann.
4 Die Aufnahme setzt schliesslich voraus, dass ein Bedarf für die angebotenen Übersetzungsleistungen besteht. Auch bei Eignung besteht kein Anspruch auf Aufnahme.

§ 5 Einsicht in das Verzeichnis

1 Folgende Stellen haben das Recht zur Einsichtnahme in das Verzeichnis der Gerichtsdolmetschen - den:
5 ) Auftraggebende Stellen der Gerichte, Rekurskommissionen und Schlichtungsstellen des Kantons Basel-Stadt in die Daten gemäss § 3 Abs. 1 lit. a - e, der dezentrale und zentrale Personaldienst
6 ) in das gesamte Verzeichnis, die eingetragene Person in Bezug auf ihren Eintrag.

§ 6 Verfahren und Kosten

1 Das Verzeichnis der Gerichtsdolmetschenden wird vom Appellationsgericht geführt.
2 Die Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens, des Zulassungskurses sowie der Bewirtschaftung des Ver - zeichnisses werden durch eine Fachgruppe festgelegt, welcher je eine Vertretung des Appellationsge - richts, des Sozialversicherungsgerichts, des Strafgerichts und des Zivilgerichts sowie je eine Vertre - tung der Fachstelle Diversität und Integration
7 ) und der Personalabteilung des Präsidialdepartements angehören. Die Vertretung des Strafgerichts nimmt auch die Interessen des Jugendgerichts wahr und die Vertretung des Appellationsgerichts jene des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen.
8 )
3 Für die Teilnahme am Kurs einschliesslich Prüfung wird eine Gebühr erhoben. Diese liegt zwischen Fr. 400 und Fr. 600 und richtet sich nach den dem Appellationsgericht von der externen Kursanbiete - rin oder vom externen Kursanbieter in Rechnung gestellten Kosten.
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§ 7 Verweigerung der Aufnahme und Streichung aus dem Verzeichnis

1 Die Erste Gerichtsschreiberin bzw. der Erste Gerichtsschreiber des Appellationsgerichts kann Dol - metscherinnen und Dolmetschern, welche den fachlichen oder persönlichen Anforderungen gemäss §
4 dieses Reglements nicht oder nicht mehr genügen, nach vorgängiger Anhörung die Aufnahme ins Verzeichnis der Gerichtsdolmetschenden verweigern oder sie daraus streichen lassen. Der Entscheid darüber unterliegt dem Rekurs an das Verwaltungsgericht.

3. Dolmetscheraufträge

1 Die Gerichtsdolmetschenden unterzeichnen mit der Aufnahme in das Verzeichnis der Gerichtsdol - - scherin bzw. Dolmetscher kommt zustande, indem die Dolmetscherin bzw. der Dolmetscher einen konkreten Auftrag eines Gerichts für einen Einsatz annimmt.
4) Fassung vom 22. März 2021, in Kraft seit 19. April 2021 (KB 14.04.2021)
5) Fassung vom 16. Juni 2020, in Kraft seit 2. Juli 2020 (KB 27.06.2020)

§ 5 Abs. 1 lit. b: Umbenennung des Zentralen Personaldienstes gemäss RRB vom 16. 10. 2018 in «HR Basel-Stadt».

7) Statt «Fachstelle Diversität und Integration» neu: Fachstelle Integration und Antirassismus (Entscheid des Präsidialdepartements vom März
2023).
8) Fassung vom 22. März 2021, in Kraft seit 19. April 2021 (KB 14.04.2021)
9) Fassung vom 16. April 2018, in Kraft seit 24. Mai 2018 (KB 19.05.2018)
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Dolmetscherwesen an Gerichten: Reglement
2 Die Bestimmungen des Obligationenrechts über den einfachen Auftrag finden sinngemäss Anwen - dung, soweit dieses Reglement keine besondere Regelung enthält.

§ 9 Pflichten der Gerichtsdolmetschenden

1 Die Gerichtsdolmetschenden übertragen die Aussagen und Texte vollständig und möglichst wortge - treu in der direkten Rede. Sie enthalten sich dabei jeglicher eigenen Deutung und Parteinahme.
2 Die Gerichtsdolmetschenden sind zur wahrheitsgemässen Übersetzung (Art. 307 des Schweizeri - schen Strafgesetzbuches StGB)
10 und zur Wahrung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) verpflich - tet. Sie haben ihren Auftrag persönlich auszuführen. Die Übertragung auf Dritte ist nur mit vorgängi - ger Zustimmung des auftraggebenden Gerichts zulässig.
3 Die Gerichtsdolmetschenden informieren das auftraggebende Gericht unaufgefordert, wenn Aus - schluss-, Ablehnungs- oder Ausstandsgründe im Sinne der einschlägigen Prozessordnungen oder Ver - fahrensgesetze vorliegen oder neu entstehen können.
4 Die Gerichtsdolmetschenden melden ihre Person betreffende Mutationen dem Personaldienst des Präsidialdepartements

§ 10 Vergütung und Auslagenersatz

1 Die Entschädigung für Übersetzungseinsätze richtet sich nach den Richtlinien betreffend Entschädi - gung der Übersetzungsdienste in der Verwaltung und an den Gerichten des Kantons Basel-Stadt vom
13. Mai
11 )
.
2 Wird ein Dolmetschereinsatz von einem Gericht mindestens 24 Stunden vor Beginn des Einsatzes abgesagt, ist keine Entschädigung geschuldet. Bei späterer Absage sowie vorzeitiger Entlassung der Dolmetscherin bzw. des Dolmetschers aus dem Einsatz ist die Entschädigung für die vereinbarte Ein - satzdauer geschuldet, jedoch höchstens für 4 Stunden, wenn die Absage mindestens 12 Stunden vor dem Beginn des Dolmetschereinsatzes erfolgt, höchstens für 6 Stunden, wenn die Absage weniger als 12 Stunden vor dem Beginn des Dolmetschereinsatzes erfolgt, sowie bei vorzeitiger Entlassung aus dem Einsatz.
3 Bei mehrtägigen Verhandlungen kann bei kurzfristigem Ausfall oder Verkürzung des Dolmetscher - einsatzes eine darüber hinausgehende Entschädigung nach Billigkeit zugesprochen werden.
4 Pro Einsatz wird eine pauschale Wegentschädigung entsprechend einer halben Stunde ausgerichtet. Bei einem Anfahrtsweg von mehr als 50 km werden 2/3 der Wegzeit als Aufwand vergütet sowie eine Fahrspesenentschädigung ausgerichtet.
4bis Ist eine Vorbereitung der Verhandlungen durch die Gerichtsdolmetschenden erforderlich, wird da - für eine pauschale Entschädigung für eine halbe Stunde ausgerichtet. In sehr aufwändigen Fällen wird diese entsprechend erhöht.
12 )
5 Individuelle Abreden im Einzelfall bleiben vorbehalten.
6 Die Vergütung erfolgt monatlich gestützt auf die von den Dolmetscherinnen und Dolmetschern ein - gereichten und von den auftraggebenden Gerichten bestätigten Einsatzbelege zu Lasten der auftragge - benden Gerichte.
7 Für ihre Tätigkeit im Auftrag von Gerichtsbehörden gelten die Gerichtsdolmetschenden sozialversi - cherungsrechtlich als Unselbstständigerwerbende, sofern sie nicht nachweisen, dass sie von der zu -
10) SR 311.0
11) Diese Richtlinien können auf der Webseite des Appellationsgerichts eingesehen werden.
12) Eingefügt am 16. April 2018, in Kraft seit 24. Mai 2018 (KB 19.05.2018)
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4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 11 Frühere Dolmetschendenverzeichnisse

1 Dolmetscherinnen und Dolmetscher, welche bereits vor Inkrafttreten des Reglements für die Gerichte des Kantons Basel-Stadt vom 16. März 2015 als Gerichtsdolmetschende tätig waren, werden in das neue Verzeichnis der Gerichtsdolmetschenden übernommen, sofern sie an der Umfrage vom 18. Au - gust 2014 betreffend Überführung aller an den Gerichten des Kantons Basel-Stadt tätigen Dolmetsche - rinnen und Dolmetscher in ein zentrales Verzeichnis teilgenommen haben.
2 Im Verzeichnis der Gerichtsdolmetschenden ohne erfolgreiche Absolvierung des Zulassungskurses «Behörden- und Gerichtsdolmetschen» und der anschliessenden Prüfung aufgeführte Dolmetscherin - nen und Dolmetscher werden aus dem Verzeichnis gestrichen, wenn sie nicht bis am 31. Dezember
2024 den Zulassungskurs und die anschliessende Prüfung erfolgreich absolvieren. Ausgenommen sind die eingetragenen Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die den basel-städtischen Einführungskurs und die anschliessende Prüfung erfolgreich absolviert haben.
13 ) Schlussbestimmung Diese Änderung ist zu publizieren; sie tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft.
13) Eingefügt am 22. März 2021, in Kraft seit 19. April 2021 (KB 14.04.2021)
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