Beschluss über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und weitere gesundheitspol... (821.41.11)
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Beschluss über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und weitere gesundheitspolizeiliche Massnahmen

Beschluss über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und weitere gesundheitspolizeiliche Massnahmen vom 05.12.2000 (Fassung in Kraft getreten am 01.05.2014) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999, insbesondere auf die Artikel 1, 31 und 118–123; gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1970 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz); gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über die Bekämpfung von Tierseuchen; auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion, beschliesst:

Art. 1 Bekämpfung von Krankheiten – Allgemeine Massnahmen

1 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt ist ermächtigt, eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit leidet, zu einer Behandlung zu zwingen, wenn sie:
a) sich nicht an die verordnete Behandlung hält;
b) von ihrer behandelnden Ärztin oder ihrem behandelnden Arzt über die Folgen, die ihr Verhalten für sie selbst und für andere haben kann, in - formiert wurde, und
c) durch ihr Verhalten die öffentliche Gesundheit gefährdet.
2 Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt muss die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt innert drei Tagen nach dem letzten Gespräch mit der erkrankten Person schriftlich informieren.
3 Besteht die Gefahr, dass sich eine übertragbare Krankheit ausbreitet, so kann die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt Absonderungsmassnahmen vor - schreiben und die Mitwirkung der Gemeindebehörden verlangen. Im Fall von Zoonosen werden die Massnahmen zusammen mit dem Amt für Lebensmit - telsicherheit und Veterinärwesen / Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt er - griffen.

Art. 2 Bekämpfung von Krankheiten – Meldepflicht

1 Über die übertragbaren Krankheiten hinaus, die nach der Bundesgesetzge - bung gemeldet werden müssen, kann das Kantonsarztamt der Ärzteschaft so - wie den Laboratorien für medizinische Analysen die Meldung weiterer Krankheiten vorschreiben, wenn es für die Wahrung der öffentlichen Ge - sundheit nötig ist. Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt kann bei Zoonosen gleich vorgehen.

Art. 3 Schulverbot – Tabelle der übertragbaren Krankheiten

1 Das Kantonsarztamt erstellt eine Tabelle der übertragbaren Krankheiten, bei deren Auftreten das betroffene Kind vom Besuch der familienergänzenden Betreuungseinrichtung oder der Schule ausgeschlossen werden muss. Die Ta - belle enthält auch die Dauer und die übrigen Modalitäten des Ausschlusses je nach Krankheit. Sie berücksichtigt die einschlägigen interkantonalen Emp - fehlungen.
2 Das Kantonsarztamt hält die Tabelle für die verantwortlichen Personen der familienergänzenden Betreuungseinrichtungen und die Lehrpersonen bereit. Es veröffentlicht sie in geeigneter Weise, namentlich auf seiner Website.
3 Bei übertragbaren Krankheiten, die in der Tabelle nach Absatz 1 nicht auf - geführt sind, kann die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt Weisungen für die nötige Behandlung und die Dauer des Schulausschlusses erlassen.

Art. 4 Schulverbot – Kinder in vorschulischen Betreuungseinrichtungen

oder im schulpflichtigen Alter
1 Wird bei einem in einer vorschulischen Betreuungseinrichtung unterge - brachten oder schulpflichtigen Kind eine übertragbare Krankheit festgestellt, so untersagt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt den Besuch von familienergänzenden Betreuungseinrichtungen, Schulen, Spiel- und Sportplätzen und allgemein den Kontakt mit anderen, gesunden Kindern so lange, wie es als ansteckend gilt. Dabei richtet sie oder er sich nach der im Anhang dieses Beschlusses festgesetzten Dauer des Ausschlusses.
2 Grundsätzlich erstreckt sich der Ausschluss auch auf die Kinder, die in gemeinsamem Haushalt mit dem erkrankten Kind leben. Die Dauer des Aus - schlusses für diese Kinder hängt von den Bedingungen der Absonderung des erkrankten Kindes ab.

Art. 5 Schulverbot – Lehrpersonal und Dritte

1 Die Dauer des Ausschlusses für Kinder, die in gemeinsamem Haushalt mit dem erkrankten Kind leben, gilt auch für Personen, die in Beziehung zu fami - lienergänzenden Betreuungseinrichtungen und Schulen stehen, wie etwa Lehr- oder Betreuungspersonal oder anderes Personal, das im Dienst der Betreuungseinrichtung oder der Schule tätig ist, sowie für allfällige weitere Drittpersonen.

Art. 6 Schulverbot – Information des Kantonsarztamtes

1 Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt informiert sofort das Kantonsarztamt, wenn sie oder er einen Schulausschluss ausspricht, und gibt den betroffenen Personenkreis an.

Art. 7 Schulverbot – Kontrolle

1 Die Direktion für Gesundheit und Soziales kontrolliert die Einhaltung des Verbots des Besuchs von familienergänzenden Betreuungseinrichtungen und Schulen. Sie kann die Hilfe der Gemeindebehörden und der Leitung der fami - lienergänzenden Betreuungseinrichtungen und Schulen verlangen.

Art. 8 Schulverbot – Wiederaufnahme und Arztzeugnis

1 Die Wiederaufnahme in die familienergänzende Betreuungseinrichtung oder die Schule setzt voraus, dass der verantwortlichen Person der familienergän - zenden Betreuungseinrichtung, der Lehrperson der Primarschulklasse oder der Schulleitung ein Arztzeugnis vorgelegt wird, wonach das Kind und die übrigen Personen, die vom Ausschluss betroffen waren, die Krankheit nicht mehr übertragen können.
2 Das Arztzeugnis, aufgrund dessen die genannten Personen die familiener - gänzende Betreuungseinrichtung oder die Schule wieder besuchen können, wird unter den folgenden Voraussetzungen erteilt:
a) Die vorgeschriebene Dauer des Ausschlusses wurde eingehalten.
b) Aufgrund eines Krankenbesuchs sowie allfälliger Zusatzuntersuchun - gen kann auf die Genesung der Person geschlossen werden.
c) Es wurden Desinfektionsmassnahmen ergriffen.

Art. 9 Allgemeine Hygiene

1 Privatpersonen sind verpflichtet, die Hygiene ihrer Einrichtungen, Wohnun - gen und ihres Eigentums sicherzustellen.
2 Die Gemeinden nehmen Kontrollen vor und beschliessen bei Bedarf die nö - tigen Massnahmen; die Kosten gehen zulasten der Eigentümerinnen und Eigentümer.

Art. 10 ...

Art. 11 Inkrafttreten und Veröffentlichung

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen. ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE Anhang 1: ...
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
05.12.2000 Erlass Grunderlass 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 784 / d 764
14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120
08.04.2003 Art. 1 geändert 01.01.2003 2003_054
08.04.2003 Art. 2 geändert 01.01.2003 2003_054
08.04.2003 Art. 3 geändert 01.01.2003 2003_054
08.04.2003 Art. 6 geändert 01.01.2003 2003_054
08.04.2003 Art. 10 geändert 01.01.2003 2003_054
18.12.2007 Art. 3 geändert 01.01.2008 2007_142
18.12.2007 Art. 4 geändert 01.01.2008 2007_142
18.12.2007 Art. 5 geändert 01.01.2008 2007_142
18.12.2007 Art. 6 geändert 01.01.2008 2007_142
18.12.2007 Art. 7 geändert 01.01.2008 2007_142
18.12.2007 Art. 8 geändert 01.01.2008 2007_142
18.12.2007 Anhang 1 aufgehoben 01.01.2008 2007_142
27.09.2011 Art. 3 geändert 01.10.2011 2011_090
27.09.2011 Art. 4 geändert 01.10.2011 2011_090
27.09.2011 Art. 5 geändert 01.10.2011 2011_090
27.09.2011 Art. 7 geändert 01.10.2011 2011_090
27.09.2011 Art. 8 geändert 01.10.2011 2011_090
03.12.2012 Art. 1 geändert 01.01.2013 2012_115
03.12.2012 Art. 2 geändert 01.01.2013 2012_115
03.12.2012 Art. 10 geändert 01.01.2013 2012_115
08.04.2014 Art. 10 aufgehoben 01.05.2014 2014_038 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 05.12.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 784 / d 764

Art. 1 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054

Art. 1 geändert 03.12.2012 01.01.2013 2012_115

Art. 2 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054

Art. 2 geändert 03.12.2012 01.01.2013 2012_115

Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 3 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054

Art. 3 geändert 18.12.2007 01.01.2008 2007_142

Art. 3 geändert 27.09.2011 01.10.2011 2011_090

Art. 4 geändert 18.12.2007 01.01.2008 2007_142

Art. 4 geändert 27.09.2011 01.10.2011 2011_090

Art. 5 geändert 18.12.2007 01.01.2008 2007_142

Art. 5 geändert 27.09.2011 01.10.2011 2011_090

Art. 6 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054

Art. 6 geändert 18.12.2007 01.01.2008 2007_142

Art. 7 geändert 18.12.2007 01.01.2008 2007_142

Art. 7 geändert 27.09.2011 01.10.2011 2011_090

Art. 8 geändert 18.12.2007 01.01.2008 2007_142

Art. 8 geändert 27.09.2011 01.10.2011 2011_090

Art. 10 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 10 geändert 03.12.2012 01.01.2013 2012_115

Art. 10 aufgehoben 08.04.2014 01.05.2014 2014_038

Anhang 1 aufgehoben 18.12.2007 01.01.2008 2007_142
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