Vereinbarung zwischen den Kantonen und dem Schweizerischen Roten Kreuz betreffend di... (427.120)
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Vereinbarung zwischen den Kantonen und dem Schweizerischen Roten Kreuz betreffend die berufliche Ausbildung des Pflegepersonals, des medizinisch-technischen und des medizinisch-therapeutischen Personals

Medizinisches Personal, Ausbildung: Vereinbarung Vereinbarung zwischen den Kantonen und dem Schweizerischen Roten Kreuz betreffend die berufliche Ausbildung des Pflegepersonals, des medizinisch-technischen und des medizinisch-therapeutischen Personals
1 ) 2 ) Vom 28. April 1976 (Stand 20. Mai 1976) Ziff. 1 Allgemeines Ziff. 1.1. Diese Vereinbarung regelt die Beziehungen zwischen den Kantonen und dem Schweizerischen Roten Kreuz betreffend die berufliche Ausbildung des Pflegepersonals, des medizinisch-technischen und des medizinisch-therapeutischen Personals (vgl. Anhang). Die Kantone und der Bund bestimmen diejenigen Berufe, deren Ausbildung vom Schweizerischen Ro - ten Kreuz geregelt und überwacht wird. Ziff. 1.2. Die Kantone ermächtigen die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz, sie bei Verhandlungen mit dem Schweizerischen Roten Kreuz über Fragen von gesamtschweizerischer Bedeutung, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, zu vertreten. Ziff. 2 Aufgaben des Schweizerischen Roten Kreuzes Ziff. 2.1. Das Schweizerische Rote Kreuz regelt, überwacht und fördert im Rahmen der vorliegenden Ver - einbarung und gestützt auf die ihm erteilten Aufträge die Grundausbildung, die Zusatz- und Spezial - ausbildung sowie die Kaderausbildung in den Pflegeberufen, den medizinisch-technischen und medi - zinisch-therapeutischen Berufen. Die interessierten Organisationen sind bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben in angemessener Weise beizuziehen. Ziff. 2.2. Das Schweizerische Rote Kreuz betreibt Kaderausbildung in den Pflegeberufen sowie im Auftrag der Kantone und im Einverständnis mit den interessierten Organisationen in weiteren Berufen gemäss Ziff. 1.1. Ziff. 2.3. Das Schweizerische Rote Kreuz unterzeichnet und registriert die Ausweise, die von einer aner - kannten Ausbildungsstätte für ein vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes Ausbildungspro - gramm abgegeben werden. Es registriert die in der Schweiz tätigen Inhaber von ausländischen Ausweisen, sofern diese für eine Ausbildung ausgestellt wurden, die in der Schweiz vom Schweizerischen Roten Kreuz überwacht wird, und der Ausweisinhaber dessen Anforderungen entspricht. Ziff. 2.4. – der Planung und Organisation von Ausbildungsstätten, – der Durchführung von Ausbildungsprogrammen, – der Schaffung von neuen Berufsausbildungen, – des praktischen Einsatzes von Angehörigen der in Ziff. 1.1 genannten Berufsgruppen. Ziff. 2.5. Das Schweizerische Rote Kreuz koordiniert und betreibt im Einvernehmen mit der Schweizeri - - sierten Organisationen eine gesamtschweizerische Information und Werbung für die Pflegeberufe, die medizinisch-technischen und medizinisch-therapeutischen Berufe. Ziff. 2.6. Das Schweizerische Rote Kreuz unterbreitet der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz je - weils bis zum 15. April den einschlägigen Arbeitsplan für das folgende Jahr zur Genehmigung. Darin sind insbesondere die vorgesehenen Neuerungen und Erweiterungen des Tätigkeitsbereiches aufge - führt.
1) Vom Regierungsrat genehmigt am 10. 5. 1977.
2) Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum und zwar 20. 5. 1976 / 28. 4. 1976. Systembedingt kann nur ein Datum angezeigt werden.
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Medizinisches Personal, Ausbildung: Vereinbarung Ziff. 2.7. Das Schweizerische Rote Kreuz unterbreitet der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz je - weils bis zum 15. April das Budget für das folgende Jahr unter Angabe der sich daraus ergebenden Beitragsleistungen der Kantone zur Genehmigung. Ziff. 2.8. - weils bis zum 30. Juni Jahresbericht und Rechnung des Vorjahres. Ziff. 2.9. Das Schweizerische Rote Kreuz unterbreitet der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz Statutenänderungen zur Stellungnahme, bevor diese von der Delegiertenversammlung des Schweizeri - schen Roten Kreuzes verabschiedet werden. Ziff. 2.10. leitenden Fachorganen eine angemessene Zahl von Sitzen ein, insbesondere: – 2 Sitze in der Kommission für Krankenpflege – 1 Sitz im Schulrat der Rotkreuz-Kaderschule für die Krankenpflege. Anlässlich der nächsten Revision der Statuten des Schweizerischen Roten Kreuzes wird die Vertretung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz in den Organen des Schweizerischen Roten Kreuzes definitiv geregelt. Ziff. 2.11. Das Schweizerische Rote Kreuz übernimmt einen Teil der aus dem Vollzug dieser Vereinbarung erwachsenden Kosten. Es verwendet hiefür insbesondere zweckbestimmte Einnahmen und Erträge aus der Verrechnung von erbrachten Dienstleistungen. Ziff. 2.12. Das Schweizerische Rote Kreuz informiert die kantonalen Gesundheitsdirektionen über alle wichtigen, den Kanton betreffenden Weisungen und Massnahmen. Ziff. 3 Aufgaben der Kantone Ziff. 3.1. Die Kantone decken im Rahmen ihres Budgets die Kosten der Tätigkeit des Schweizerischen Ro - ten Kreuzes, die sich aus dem Vollzug dieser Vereinbarung ergeben, soweit diese Kosten nicht durch Bundesbeiträge sowie durch die Eigenleistungen des Schweizerischen Roten Kreuzes gemäss Ziff.

2.11 gedeckt werden.

Ziff. 3.2. Die Kantone anerkennen die vom Schweizerischen Roten Kreuz unterzeichneten und registrierten Diplome und Fähigkeitsausweise. Ziff. 3.3. Das Schweizerische Rote Kreuz ist an den Sitzungen des Vorstandes sowie an den Jahresver - sammlungen und Arbeitstagungen der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz mit beratender Stimme vertreten. Ziff. 3.4. Die Kantone unterbreiten dem Schweizerischen Roten Kreuz die Entwürfe von Erlassen betref - fend die Ausbildung in den Berufen gemäss Ziff. 1.1 zur vorgängigen Stellungnahme. Ziff. 3.5. Die Kantone übermitteln dem Schweizerischen Roten Kreuz den Text von Erlassen, welche den Bereich der vorliegenden Vereinbarung betreffen. Ziff. 4 Kündigung
1 Diese Vereinbarung kann durch die Kantone oder das Schweizerische Rote Kreuz, bei einer Kündi - gungsfrist von einem Jahr, jeweils auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Ziff. 5 Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt nach Annahme durch die zuständigen Organe des Schweizerischen Roten Kreuzes und durch die Kantone in Kraft. Ziff. 6
1 Diese Vereinbarung wurde von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz anlässlich ihrer Versammlung vom 20. Mai 1976 und vom Direktionsrat des Schweizerischen Roten Kreuzes anläss - lich seiner Sitzung vom 28. April 1976 genehmigt.
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Medizinisches Personal, Ausbildung: Vereinbarung Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz Der Präsident: Dr. K. Kennel Der Sekretär: Dr. P. Hess Schweizerisches Rotes Kreuz Der Präsident: Prof. Dr. H. Haug Der Zentralsekretär: Dr. H. Schindler Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt Basel, den 10. Mai 1977 Der Präsident: sig. Dr. L. Burckhardt Der Staatsschreiber: sig. Dr. R. Frei
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Medizinisches Personal, Ausbildung: Vereinbarung Anhang Anhang zu Ziff. 1 .1. Vom Schweizerischen Roten Kreuz am 1. Januar 1977 im Auftrag der Kantone bzw. mit deren Ei n verständnis geregelte und überwachte Ausbi l dungen:

1. Grundausbildungen

- Diplomierte Krankenschwestern und Krankenpfleger in allgemeiner Kran kenpflege - Diplomierte Krankenschwestern und Krankenpfleger in psychiatr i scher Krankenpflege - Diplomierte Krankenschwestern und Krankenpfleger in Kinderkrankenpflege, Wochen - und Sä u g- lingspflege - Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger FA SR (praktische Kranke n pflege) - Diplomierte medizinische Laborantinnen und Labora n ten - Laboristinnen und Laboristen - Diplomierte Hebammen - Diätassistentinnen und Diätassistenten

2. Zusatzausbildungen

für diplomierte Krankenschwestern und Kra n kenpfleger - diplomierte Gesundheitsschwestern und Gesundheit s pfleger für Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger FA SRK - Zusatzausbildung im Hinblick auf die Eingliederung in der Gemeind e pflege - Zusatzausbildung Krankenpflege im psychiatrischen Spital für diplomierte medizini sche Laborantinnen und Labora n ten - höhere Fachausbildung für medizinische Laborantinnen und Lab o ranten

3. Spezialausbildungen

keine

4. Kaderausbildungen

- Oberschwestern und Oberpfleger - Lehrerinnen und Lehrer für Krankenpflege - Stationsschwestern und Stationspfleger - Unterrichtsassistentinnen und Unterrichtsassistenten
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