Gesetz über die Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse (910.5)
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Gesetz über die Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse

1 Gesetz vom 21. November 1997 über die Förderung der landwi rtschaftlichen Erzeugnisse (FLEG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 7. Oktober 1997; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz hat den Zweck, zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der kantonalen Landwirtschaft beizutragen, indem es die Qualität, die Kennz eichnung, die Verwertung und den Absatz ihrer Erzeugnisse fördert.
2 Die zu diesem Zweck vorgeseh enen Massnahmen ergänzen die Anstrengungen der Produzenten, der Verarbeiter und de r Händler sowie die vom Bund getroffenen Massnahmen.

Art. 2 Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Als landwirtschaftliche Erzeugnisse gelten Erzeugnisse und Nahrungsmittel aus Pflanzenbau, Nu tz- und Schlachttierhaltung sowie Nahrungsmittel, die aus den vers chiedenen Verarbeitungsstufen hervorgehen.

Art. 3 Massnahmen zur Förderung

a) der Erzeugnisse Massnahmen zur Förderung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse bilden insbesondere die Anstrengungen:
2 a) zur Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse und ihrer Marktkonformität; b) zur Förderung besonders umwe ltschonender und tiergerechter Produktionsformen; c) zur Herstellung von typischen la ndwirtschaftlichen Erzeugnissen; d) zur Definition und zum Schutz ihrer Herkunft und Bezeichnung; e) zur Anerkennung ihrer spezifischen Eigenschaften; f) zur Förderung ihrer Diversifizierung.

Art. 4 b) des Absatzes

Zu den Massnahmen der Absatzförderung gehören insbesondere Massnahmen auf folgenden Gebieten: a) Schaffung von effizienten und kohärenten Absatz- und Vermarktungsstrukturen; b) Marketingaktivitäten; c) Erschliessung neuer Absatzmärkte und neuer Absatzmöglichkeiten.

Art. 5 Kennzeichnung der landwirt schaftlichen Erzeugnisse

Der Staatsrat kann Vorschriften erlassen und die geeigneten Schritte unternehmen, um die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die aus freiburgischem Gebiet stammen, zu kennzeichnen und zu schützen.
2. Leistungen und Empfänger

Art. 6 Leistungen

1 Im Hinblick auf die Verwirklichung de r Massnahmen nach den Artikeln 3 und 4 kann der Staat insbesondere: a) durch die Zusammenarbeit und die Bereitstellung seiner Dienststellen b) Kontroll- und Zertifizierungsstrukturen schaffen und die ihnen c) einen Beitrag an die Kosten von Studien und Projekten leisten; d) eine Finanzhilfe an die Aktivitäten zur Absatzförderung im Sinne von e) die verschiedenen Verfahren leite n, insbesondere zur Anerkennung ftlichen Erzeugnisse einer Gegend.
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2 Zweck auch Vereinbarungen zur interkantonalen Zusammenarbeit abschliessen.

Art. 7 Empfänger

1 Leistungen nach Artikel 6 können Gruppierungen und Vereinigungen gewährt werden, deren statutarischer Zweck den Zielsetzungen dieses Gesetzes entspricht.
2 Die Leistungen werden vorrangig den Vereinigungen und Gruppierungen gewährt, die eine Interessengemeinschaft vertreten oder sich aus den verschiedenen Partnern eines Produktionszweiges zusammensetzen. Sie können ausnahmsweise individuell gewährt werden, jedoch nur zur Unterstützung innovativer Produkte oder der Entwicklung von neuen landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
3 Den finanziellen Möglichkeiten der Empfänger wird Rechnung getragen.
4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Leistung.
3. Verfahren

Art. 8 Gesuch

1 Die Gesuchsteller richten ein Gesuch an die für die Landwirtschaft zuständige Direktion 1) (die Direktion).
2 Ein vollständiges Dossier zur Begründung des Gesuchs muss beigelegt werden.
1) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.

Art. 9 Initiative der Direktion

Die Direktion kann von sich aus Schritte zur Verwirklichung der Massnahmen nach den Artikeln 3 und 4 unternehmen.

Art. 10 Gewährung

1 Die Direktion entscheidet über die Ge währung der Leistu ng und setzt die Bedingungen auf der Grundlage des vom Staatsrat genehmigten Jahresprogramms fest.
2 Bei der Erstellung des Pr ogramms werden in erster Linie das allgemeine wirtschaftliche Interesse der beantrag ten Leistung, die Dringlichkeit, die wirtschaftliche Situation des betre ffenden Produktionszweigs und die Finanzlage des Staates berücksichtigt.
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4. Auskunftspflicht und Strafen

Art. 11 Auskunftspflicht

Der Gesuchsteller muss die zur Prüf ung seines Gesuchs erforderlichen Auskünfte erteilen, die notwendigen Unterlagen vorlegen und alle Änderungen seiner persönlichen Situation mitteilen.

Art. 12 Falsche oder unvollständige Angaben

Die Hilfe wird gestrichen oder verweigert, wenn die Direktion durch falsche Angaben oder durch die Verhei mlichung von Tatsac hen in die Irre geführt wird oder wenn versucht wi rd, sie in die Irre zu führen. Die allenfalls ausgerichteten Beiträge mü ssen mit Zins zurückgezahlt werden.

Art. 13 Nichterfüllung der Leistung

1 Der Leistungsempfänger informiert die Direktion unverzüglich, wenn die geplanten Massnahmen schwer oder unmöglich zu realisieren sind.
2 Die ausgerichteten Beiträge mü ssen zurückgezahlt werden.
5. Schlussbestimmung

Art. 14

Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt, er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
1)
1) Datum des Inkrafttretens: 1. März 1998 (StRB 10.3.1998).
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