Verordnung über die Kantonale Versicherungskasse (172.410)
CH - AI

Verordnung über die Kantonale Versicherungskasse

Kanton Appenzell Innerrhoden Verordnung über die Kantonale Versicherungskasse vom 24. Juni 2013 (Stand 1. Januar 2014) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der Verfassung für den Eidgenössischen Stand Appenzell I.Rh. vom 24. Wintermonat 1872, beschliesst:

Art. 1 Rechtsform und Zweck

1 Die Kantonale Versicherungskasse Appenzell I.Rh. ist eine selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts. Sie hat Sitz in Appenzell.
2 Die Versicherungskasse versichert ihre Mitglieder im Rahmen des Bundes - gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

Art. 2 Organe

1 Organe der Versicherungskasse sind die Verwaltungskommission und die Geschäftsleitung.

Art. 3 Verwaltungskommission

1 Die Verwaltungskommission ist das oberste Organ der Versicherungskas - se.
2 Die Verwaltungskommission besteht aus drei von den versicherten Arbeit - nehmern 1 ) gewählten Arbeitnehmervertretern und drei von der Standeskom - mission gewählten Arbeitgebervertretern. Die Verwaltungskommission regelt die Wahl der Arbeitnehmervertreter; sie kann betriebsbezogene Wahlkreise bilden.
3 Die Amtsdauer der Mitglieder der Verwaltungskommission beträgt vier Jah - re. Eine Wiederwahl ist zulässig.
4 Die Verwaltungskommission konstituiert sich selber.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter

Art. 4 Aufgaben der Verwaltungskommission

1 Die Verwaltungskommission nimmt die Gesamtleitung der Versicherungs - kasse im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und von Weisungen der Auf - sichtsorgane wahr.
2 Sie erlässt die zur Durchführung der Vorsorge erforderlichen Reglemente, insbesondere das Vorsorge-, Anlage-, Rückstellungs-, Teilliquidations- und Organisationsreglement.
3 Sie bezeichnet oder wählt die Geschäftsleitung und bildet die erforderli - chen Kommissionen.
4 Sie kann die Verwaltung ganz oder teilweise an Dritte übertragen.

Art. 5 Geschäftsleitung

1 Die laufenden Geschäfte werden unter Aufsicht der Verwaltungskommissi - on durch die Geschäftsleitung besorgt.
2 Die Geschäftsleitung orientiert die Verwaltungskommission periodisch über den Geschäftsverlauf sowie umgehend über alle besonderen Vorkommnis - se.
3 Der Geschäftsleiter wohnt den Sitzungen der Verwaltungskommission mit beratender Stimme bei.

Art. 6 Versichertenkreis

1 Die Mitgliedschaft bei der Versicherungskasse ist obligatorisch für Mitarbei - ter a) der kantonalen Verwaltung, einschliesslich der unselbständigen An - stalten; b) der kantonalen Ausgleichskasse, der Familienausgleichskasse und der Arbeitslosenkasse; c) der Appenzeller Kantonalbank; d) der von Gesetzes wegen angeschlossenen Körperschaften, Anstal - ten und Betriebe.
2 Die Versicherungskasse kann aufgrund vertraglicher Abmachungen Mitar - beiter und Behördenmitglieder versichern von a) öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten des Kantons; b) Institutionen mit Sitz im Kanton, die einen Auftrag erfüllen, welcher ansonsten von der öffentlichen Hand übernommen würde;
c) Anstalten und Betrieben, die einen Bezug zum Kanton haben.

Art. 7 Versicherter Jahreslohn

1 Der versicherte Jahreslohn entspricht jenem Teil des massgeblichen Jahreslohns, der den Koordinationsbetrag übersteigt. Der versicherte Jahreslohn ist auf den siebenfachen Betrag der maximalen AHV-Altersrente begrenzt.
2 Die Verwaltungskommission regelt, welche Lohnbestandteile massgebend sind.
3 Der Koordinationsbetrag entspricht pro Arbeitsverhältnis einem Drittel des massgeblichen Jahreslohns, höchstens aber 87.5% der maximalen AHV- Altersrente. Bei Mitgliedern der Standeskommission entfällt der Koordinati - onsbetrag.
4 Die Versicherungspflicht gilt für Jahreslöhne ab einer Höhe von 50% der maximalen AHV-Altersrente.

Art. 8 Versicherung von Lohn anderer Arbeitgeber

1 Die Versicherungskasse führt keine freiwilligen Versicherungen von Teil - zeitarbeitnehmern für denjenigen Lohnteil, den diese bei anderen Arbeitge - bern beziehen.
2 Von dieser Regelung ausgenommen sind Mitglieder der Standeskommissi - on.
3 Weitere Ausnahmen können von der Verwaltungskommission nach objekti - ven Kriterien festgelegt werden, wobei in diesen weiteren Fällen stets das Einverständnis des davon betroffenen Arbeitgebers erforderlich ist.

Art. 9 Finanzierung

1 Mit den Sparbeiträgen werden die Altersleistungen finanziert.
2 Die Standeskommission legt auf Antrag der Verwaltungskommission die Sparbeiträge in Prozenten des versicherten Jahreslohns innerhalb der fol - genden Bandbreiten fest: Alter (Jahre) Sparbeitrag Arbeitgeber Sparbeitrag Arbeitnehmer
20-22 0% - 5% 0% - 5%
23-29 4% - 6% 4% - 6%
Alter (Jahre) Sparbeitrag Arbeitgeber Sparbeitrag Arbeitnehmer
30-34 5.5% - 7.5% 4.5% - 6.5%
35-39 7.5% - 9.5% 5.5% - 7.5%
40-44 9.5% - 11.5% 6.5% - 8.5%
45-49 10.5% - 12.5% 7.5% - 9.5%
50-54 12.5% - 14.5% 7.5% - 9.5%
55-59 13.0% - 15.0% 8.5% - 10.5%
60-65 14.0% - 16.0% 9.0% - 11.0%
66-70 0% - 5% 0% - 5%
3 Die Versicherungskasse kann für Arbeitgeber und für Arbeitnehmer abwei - chende Sparbeiträge zulassen. Bei vertraglich angeschlossenen Betrieben regelt der Anschlussvertrag die Einzelheiten. Abweichende Sparbeiträge be - dürfen der Genehmigung der Standeskommission, wenn sie selber betroffen ist, der Genehmigung des Grossen Rats.
4 Die Sparbeiträge des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers werden vollum - fänglich dem individuellen Sparkonto gutgeschrieben.
5 Die Zusatzbeiträge werden verwendet zur Finanzierung: a) des Sterbe-, Invaliditäts- und Langleberisikos, b) der Beiträge an den Sicherheitsfonds, c) der Verwaltungs- und der übrigen Kosten.
6 Die Höhe der Zusatzbeiträge richtet sich nach versicherungstechnischen Grundsätzen und nach Erfahrungswerten. Sie werden von der Standeskom - mission auf Antrag der Verwaltungskommission festgelegt. Die Zusatzbeiträ - ge werden vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber paritätisch finanziert. Sie be - tragen total höchstens 5% des versicherten Jahreslohns.
7 Die Arbeitgeber von Mitarbeitern gemäss Art. 6 Abs. 1 leisten höchstens
60% der gesamten Spar- und Zusatzbeiträge.

Art. 10 Vollkapitalisierung und Unterdeckung

1 Die Versicherungskasse wendet den Grundsatz der Vollkapitalisierung an.
2 Im Falle einer Unterdeckung erarbeitet die Verwaltungskommission ein Sa - nierungskonzept zur Behebung der Unterdeckung innert angemessener Frist. Sie nimmt die Informationspflichten gemäss Bundesrecht wahr, insbe - sondere sind die Arbeitgeber über Sanierungsbeiträge rechtzeitig zu infor - mieren.
3 Die Verwaltungskommission legt das Sanierungskonzept der Standeskom - mission zur Kenntnisnahme vor. Sind Sanierungsbeiträge der Arbeitgeber von mehr als 1.5% des versicherten Jahreslohns vorgesehen, ist die Zustim - mung der Standeskommission einzuholen. In diesem Fall stellt die Verwal - tungskommission der Standeskommission spätestens sechs Monate vor der erstmaligen Erhebung der Sanierungsbeiträge Antrag.
4 Die Arbeitnehmer und die Arbeitgeber beteiligen sich je zur Hälfte an den Mass-nahmen zur Behebung der Unterdeckung.

Art. 11 Vorsorgeleistungen

1 Die Verwaltungskommission regelt die Vorsorgeleistungen.
2 Die Altersleistungen sind nach dem Beitragsprimat ausgestaltet.

Art. 12 Übergangsbestimmungen

1 Die bisherigen Mitglieder der Verwaltungskommission bleiben im Amt. Die Amtsperiode läuft für alle Mitglieder am 31. Dezember 2014 ab.

Art. 13 Aufhebung und Änderung von Erlassen

1 Die Verordnung über die Versicherungskasse (VKV) vom 1. Dezember
1969 wird aufgehoben.
2 Art. 37 Abs. 3 der Personalverordnung (PeV) vom 30. November 1998 wird aufgehoben.
3 Art. 6 Abs. 2 der Behördenverordnung vom 15. Juni 1998 wird aufgehoben.
4 Art. 13 der Verordnung über das Spital und Pflegeheim Appenzell (Spital - verordnung) vom 23. Juni 2003 lautet neu: Marginalie "Personalvorsorge"
1 Das vom Spital besoldete Personal ist bei der Kantonalen Ver - sicherungskasse Appenzell I.Rh. angeschlossen.

Art. 14 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

24.06.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 24.06.2013 01.01.2014 Erstfassung -
Markierungen
Leseansicht