Verordnung über die Errichtung eines Entschuldungsfonds für natürliche Personen (831.0.51)
CH - FR

Verordnung über die Errichtung eines Entschuldungsfonds für natürliche Personen

Verordnung über die Errichtung eines Entschuldungsfonds für natürliche Personen vom 29.11.2005 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2020) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 11 Abs. 4 des Lotteriegesetzes vom 14. Dezember
2000; gestützt auf die Verordnung vom 6. Oktober 2003 über den Fonds der Lotte - rieabgaben; nach Einsicht in den Schlussbericht der vom Staatsrat eingesetzten Kommis - sion «Verschuldete Personen»; auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:

Art. 1 Errichtung

1 Für verschuldete natürliche Personen wird ein kantonaler Entschuldungs - fonds (der Fonds) errichtet.
2 Die Fondsmittel dürfen höchstens 1'400'000 Franken erreichen.

Art. 2 Zweck

1 Der Fonds hat zum Zweck, für die Entschuldung natürlicher Personen Dar - lehen von 5000 bis 30'000 Franken je Person zu erteilen. Die Darlehen müs - sen über einen Zeitraum von längstens vier Jahren zurückgezahlt werden.

Art. 3 Mittel

1 Der Fonds wird gespeist durch:
a) den kantonalen Sozialfonds;
b) Legate und Schenkungen;
c) den Ertrag aus dem Vermögen des Fonds;
d) die Rückzahlung von Darlehen;
e) weitere Mittel, die ihm zugeteilt werden können.

Art. 4 Verwendung des Fonds

1 Es wird eine Kommission für die Verwendung des Fonds eingesetzt (die Kommission).
2 Die Kommission entscheidet über die Erteilung und die Höhe der Darlehen nach Artikel 2.
3 ...

Art. 5 Zusammensetzung, Organisation und Arbeitsweise der Kommis -

sion
1 Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Mitglieder der Kommission werden vom Staatsrat ernannt.
2 Die Kommission zählt 9-11 Mitglieder.
3 Sie wird so zusammengesetzt, dass die Finanz-, Sozial- und Bankkreise ver - treten sind.
4 Sie konstituiert sich selbst, nachdem die Mitglieder ernannt sind.
5 Sie wird administrativ der Direktion zugewiesen.
6 Das Sekretariat wird vom Kantonalen Sozialamt geführt.
7 Für ihre Arbeitsweise, namentlich die Häufigkeit der Sitzungen, die Einbe - rufung, den Ausstand, das Quorum, die Abstimmungen, das Verfahren, das Protokoll, hält sich die Kommission an die üblichen Regeln.

Art. 6 Aufsicht und Verwaltung des Fonds

1 Die Verwendung des Fonds wird in einer Verordnung näher geregelt.
2 Die Verwendung des Fonds wird von der Direktion beaufsichtigt.
3 Der Fonds wird vom Kantonalen Sozialamt verwaltet. Er wird in die Bilanz des Staates aufgenommen.
4 Die Finanzinspektion kontrolliert die Geschäftsrechnung des Fonds. Sie er - stellt einen Bericht zuhanden der Kommission und schickt eine Kopie an die Direktion und an die Finanzverwaltung.

Art. 7 Darlehensempfängerinnen und -empfänger

1 Nur natürliche Personen, die seit mindestens zwei Jahren im Kanton Frei - burg wohnen, können in den Genuss von Fondsmitteln kommen.
2 Niemand hat einen Rechtsanspruch auf Darlehen des Fonds.
3 Es kann kein neues Gesuch eingereicht werden, bevor das erste Darlehen zurückbezahlt ist.

Art. 8 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
29.11.2005 Erlass Grunderlass 01.01.2006 2005_124
05.12.2006 Art. 3 geändert 01.01.2007 2006_158
10.12.2019 Art. 4 Abs. 3 aufgehoben 01.01.2020 2019_098 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 29.11.2005 01.01.2006 2005_124

Art. 3 geändert 05.12.2006 01.01.2007 2006_158

Art. 4 Abs. 3 aufgehoben 10.12.2019 01.01.2020 2019_098

Markierungen
Leseansicht