Verordnung über das Personalrecht in den Spitälern (817.115)
CH - SO

Verordnung über das Personalrecht in den Spitälern

1 Verordnung über das Personalrecht in den Spitälern (Spitalpersonalverordnung) RRB vom 7. Juli 1993 (Stand 1. August 2001) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 2 und 54 des Gesetzes über das Staatspersonal vom

27. September 1992

1 ) beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Angestellten der solothurnischen Spitäler.
2 )
2 Die allgemeinen Anstellungsbedingungen für Chefärzte, Chefärztinnen sowie Leitende Ärzte und Ärztinnen der solothurnischen Spitäler bleiben vorbehalten.
3 Der Abschluss besonderer Verträge für die Überlassung von Pflege- und Lehrpersonal sowie mit Personen nach Absatz 2 bleibt vorbehalten.
4 Im übrigen gilt die allgemeine Vollzugsgesetzgebung zum Gesetz über das Staatspersonal
3 ), soweit diese Verordnung keine besonderen Bestim- mungen enthält.

§ 2. Rechtsnatur der Dienstverhältnisse

1 Das Personal steht im öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis.
4 )
2 Folgende Dienstverhältnisse werden privatrechtlich geregelt: a) die Anstellung von Aushilfen sowie von Praktikanten und Praktikan- tinnen; b) Ausbildungsverhältnisse; c) besondere Rechtsverhältnisse, wie mit Beleg- und Konsiliarärzten oder -ärztinnen sowie mit Dozenten oder Dozentinnen.
3
...
5 ) ________________
1 ) BGS 126.1.
2 ) § 1 Absatz 1 Fassung vom 27. März 2001.
3 ) BGS 126.2.
4 ) 1 2 Absatz 1 Fassung vom 27. März 2001.
5 ) § 2 Absatz 3 aufgehoben am 27. März 2001.
2

§ 3.

1 ) Kompetenzen a) Anstellungen Für die Anstellung ist der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirek- torin zuständig. Er oder sie kann diese Kompetenz an Leiter oder Leiterin- nen einer Dienststelle delegieren.

§ 4.

2 ) b) Lohnfestsetzung Die Anstellungsbehörde setzt den Lohn fest.

§ 5. ...

3 ) B. Besondere Regelungen

§ 6.

4 ) Stellenausschreibung Für die Ausschreibung der Stellen ist der Verwaltungsdirektor oder die Verwaltungsdirektorin zuständig. Er oder sie bestimmt das Publikationsor- gan.

§ 7. Wohnsitzpflicht

Die Anstellungsbehörde
5 ) kann aus betrieblichen Gründen eine Wohnsitz- pflicht vorschreiben.

§ 8. Personalausschuss

Das Personal jedes Spitals kann einen Personalausschuss bilden, der in Personalangelegenheiten beigezogen wird. Organisation, Zusammenset- zung, Rechte und Pflichten sind in einem durch den Stiftungsrat bzw. das Departement des Innern
6 ) zu genehmigenden Reglement festzuhalten.

§ 9. Pensionskasse

1 Die berufliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge wird durch Mitgliedschaft oder Anschlussmitgliedschaft in der kantonalen Pensions- kasse oder einer anderen Pensionskasse gewährleistet.
2 Assistenzärzte, Assistenzärztinnen, Oberärzte und Oberärztinnen werden bei der Vorsorgestiftung des Verbandes schweizerischer Assistenz- und Oberärzte (VSAO) versichert.

§ 10. Gesundheitskontrolle

1 Das Personal hat sich einer ärztlichen Eintrittsuntersuchung sowie peri- odischen Gesundheitskontrollen und prophylaktischen Massnahmen zu unterziehen. Eine ärztliche Untersuchung hat auch beim Dienstaustritt zu erfolgen. Die Kosten gehen zulasten des Spitals. ________________
1 ) § 3 Fassung vom 27. März 2001.
2 ) § 4 Fassung vom 27. März 2001.
3 ) § 5 aufgehoben am 27. März 2001.
4 ) § 6 Fassung vom 27. März 2001.
5 ) Begriff Anstell ungsbehörde Fassung vom 27. März 2001.
6 ) Departementsbezeichnung Fassung vom 27. März 2001.
3
2 Wer sich diesen Gesundheitskontrollen nicht unterzieht, verliert den Anspruch auf die im Krankheitsfall vorgesehenen Leistungen.
3 Die Durchführung der Gesundheitskontrolle wird im Reglement über den Personalarztdienst geregelt. C. Schlussbestimmungen

§ 11. Aufhebung bisherigen Rechts

Auf den 1. Januar 1994 wird der Regierungsratsbeschluss vom 21. März
1975 über die Ausrichtung des 13. Monatslohnes für Oberärzte, Assistenz- ärzte und das Pflegepersonal
1 ) aufgehoben.

§ 12. Änderung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über die Besoldungen des Pflegepersonals der Kantona- len Psychiatrischen Klinik Solothurn und des Pflegeheims Fridau vom

10. November 1987

2 ) wird wie folgt geändert:

§ 2 Absatz 2 ist aufgehoben.

2 Die Verordnung über die Besoldungen des Pflegepersonals des Kantons- spitals Olten vom 10. November 1987
3 ) wird wie folgt geändert:

§ 2 Absatz 2 ist aufgehoben.

3 Diese Änderungen treten auf den 1. Januar 1994 in Kraft.

§ 12

bis
.
4 ) Der Regierungsratsbeschluss vom 4. Mai 1973 über die Ferienre- gelung für Assistenzärzte und Pflegepersonal
5 ) wird aufgehoben.

§ 13. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft.
6 ) Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. ________________
1 ) GS 86, 596.
2 ) GS 90, 1039 (BGS 126.515.341).
3 ) 90, 1045 (BGS 126.515.35).
4 ) § 12 bis eingefügt am 31. Oktober 1995; GS 93, 672.
5 ) GS 86, 139.
6 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 31. Oktober 1995 am 1. Januar 1996; - 27. März 2001 am 1. August 2001.
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