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Prüfungsreglement für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker (811.11.1)

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Prüfungsreglement für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker (811.11.1)

Prüfungsreglement für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker

Prüfungsreglement für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker vom 29. April 2008 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 7 lit. b des Gesundheitsgesetzes vom 25. November 2007 1 ) , verordnet: I. Prüfungskommission (1.)

Art. 1 Zusammensetzung

1 Die Prüfungskommission besteht aus: a) * der Leiterin oder dem Leiter der Fachstelle Gesundheitsfachpersonen und Heilmittelkontrolle (Vorsitz); b) einer Ärztin oder einem Arzt (Vorsitz-Stellvertretung); c) * einer Pflegefachperson mit Ausbildung Tertiärstufe; d) einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker; e) einer Apothekerin oder einem Apotheker beziehungsweise einer Dro - gistin oder einem Drogisten.
2 Das Departement Gesundheit und Soziales wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren die in Abs. 1 lit. b–e bezeichneten Mitglieder sowie Ersatzmitglie - der. *
3 Das Ersatzmitglied handelt, wenn das Mitglied verhindert ist.
4 ... *
1) bGS 811.1 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 2 Aufgaben

1 Die Prüfungskommission a) sorgt für Organisation und Durchführung der Prüfung; b) formuliert die Prüfungsfragen und legt die Kriterien für die Bewertung der Antworten fest; c) nimmt die mündliche Prüfung ab und führt darüber ein Protokoll; d) bewertet die Antworten und stellt das Prüfungsergebnis fest; e) teilt das Prüfungsergebnis den Prüfungsteilnehmenden spätestens in - nert vierzehn Tagen nach der Prüfung mit.

Art. 3 Verfahren

1 Die Prüfungskommission nimmt mündliche Prüfungen ab und fasst ihre Be - schlüsse vollzählig.
2 Sie beschliesst mit einfachem Mehr. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. II. Prüfungsinhalt (2.)

Art. 4 Prüfungsfächer

1 Prüfungsfächer sind: a) Aufbau und Funktion der menschlichen Organe; b) allgemeine Hygiene; c) Heilmittelkunde; d) Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln; e) Bedeutung meldepflichtiger Krankheiten; f) Therapiemöglichkeiten im Rahmen der heilpraktischen Verfahren; g) eidgenössisches und kantonales Gesundheitsrecht.
2 Die Prüfung besteht, wer über ausreichende Grundkenntnisse in den Prü - fungsfächern verfügt.
3 Die Prüfungskommission legt die für die einzelnen Prüfungsfächer gelten - den Anforderungen fest.

Art. 5 Befreiung von der Prüfung

1 Von der Prüfung befreit wird: a) wer über ein abgeschlossenes Universitätsstudium als Humanmedizi - nerin oder -mediziner mit eidgenössischem oder gleichwertigem Di - plom verfügt; b) wer den Nachweis einer abgeschlossenen Aus-, Fort- oder Weiterbil - dung erbringt, die den Anforderungen nach Art. 4 Abs. 3 genügt. Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission entscheidet für die Prü - fungskommission über Gesuche um vollständige oder teilweise Befrei - ung von der Prüfung. III. Durchführung der Prüfung (3.)

Art. 6 Termin

1 Die Prüfung findet in der Regel einmal jährlich statt.
2 Die Prüfungskommission a) bestimmt Termin und Ort; b) gibt den nächsten Prüfungstermin spätestens drei Monate vorher im Amtsblatt bekannt und weist auf das Anmeldeverfahren hin.

Art. 7 Anmeldung

1 Wer an der Prüfung teilnehmen will, meldet sich mit dem von der Fachstel - le Gesundheitsfachpersonen und Heilmittelkontrolle herausgegebenen For - mular spätestens vier Wochen vor dem Termin bei der Fachstelle Gesund - heitsfachpersonen und Heilmittelkontrolle an.

Art. 8 Prüfungsteile

1
2 Sie umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
3 Die Prüfungsteile werden nach Massgabe der in Art. 4 Abs. 1 festgelegten Prüfungsfächer modular aufgebaut.

Art. 9 Bewertung

1 Die Prüfungskommission bewertet das Ergebnis von schriftlicher und mündlicher Prüfung je mit «bestanden» oder «nicht bestanden».
2 Die Prüfung ist bestanden, wenn beide Teile mit «bestanden» bewertet worden sind.
3 Die Prüfungskommission bescheinigt das Bestehen der Prüfung in einem Diplom.

Art. 10 Wiederholung

1 Wer die Prüfung nicht besteht, kann diese höchstens einmal wiederholen.
2 Die Wiederholung umfasst die nicht bestandenen Prüfungsteile. IV. Gebühren (4.)

Art. 11 Ansätze

1 Wer sich zur Prüfung oder zur Wiederholung der Prüfung anmeldet, be - zahlt eine Gebühr von Fr. 500.–.
2 Die Gebühr wird zurückerstattet: a) vollständig, wenn sich die Kandidatin oder der Kandidat bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin aus entschuldbaren Gründen abmeldet; b) zur Hälfte, wenn die Kandidatin oder der Kandidat nicht zur Prüfung er - scheint.
3 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bezahlt für den Entscheid über die vollständige oder teilweise Befreiung von der Prüfung nach Art. 5 lit. b eine Gebühr von Fr. 300.–. Diese Gebühr wird an die Prüfungsgebühr nach Abs. 1 dieser Bestimmung angerechnet.
V. Rechtspflege (5.)

Art. 12 Rechtsschutz

1 Entscheide der Prüfungskommission können innert zwanzig Tagen seit Er - öffnung mit Rekurs beim Departement Gesundheit und Soziales angefoch - ten werden. *
2 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechts - pflege 1 ) . VI. Schlussbestimmungen (6.)

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Prüfungsreglement für Heilpraktiker vom 7. April 1987 2 ) wird aufgeho - ben.

Art. 14 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt sofort in Kraft.
1) VRPG (bGS 143.1 )
2) bGS 811.111 (lf. Nr. 248)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
28.04.2009 01.05.2009 Art. 1 Abs. 1, a) geändert 1109 / 2009, S. 589
28.04.2009 01.05.2009 Art. 1 Abs. 1, c) geändert 1109 / 2009, S. 589
28.04.2009 01.05.2009 Art. 1 Abs. 2 geändert 1109 / 2009, S. 589
28.04.2009 01.05.2009 Art. 1 Abs. 4 aufgehoben 1109 / 2009, S. 589
11.05.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 12 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 1 Abs. 1, a) 28.04.2009 01.05.2009 geändert 1109 / 2009, S. 589

Art. 1 Abs. 1, c) 28.04.2009 01.05.2009 geändert 1109 / 2009, S. 589

Art. 1 Abs. 2 28.04.2009 01.05.2009 geändert 1109 / 2009, S. 589

Art. 1 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 1 Abs. 4 28.04.2009 01.05.2009 aufgehoben 1109 / 2009, S. 589

Art. 12 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

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