Prüfungsreglement für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker (811.11.1)
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Prüfungsreglement für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker

Prüfungsreglement für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker vom 29. April 2008 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 7 lit. b des Gesundheitsgesetzes vom 25. November 2007 1 ) , verordnet: I. Prüfungskommission (1.)

Art. 1 Zusammensetzung

1 Die Prüfungskommission besteht aus: a) * der Leiterin oder dem Leiter der Fachstelle Gesundheitsfachpersonen und Heilmittelkontrolle (Vorsitz); b) einer Ärztin oder einem Arzt (Vorsitz-Stellvertretung); c) * einer Pflegefachperson mit Ausbildung Tertiärstufe; d) einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker; e) einer Apothekerin oder einem Apotheker beziehungsweise einer Dro - gistin oder einem Drogisten.
2 Das Departement Gesundheit und Soziales wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren die in Abs. 1 lit. b–e bezeichneten Mitglieder sowie Ersatzmitglie - der. *
3 Das Ersatzmitglied handelt, wenn das Mitglied verhindert ist.
4 ... *
1) bGS 811.1 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 2 Aufgaben

1 Die Prüfungskommission a) sorgt für Organisation und Durchführung der Prüfung; b) formuliert die Prüfungsfragen und legt die Kriterien für die Bewertung der Antworten fest; c) nimmt die mündliche Prüfung ab und führt darüber ein Protokoll; d) bewertet die Antworten und stellt das Prüfungsergebnis fest; e) teilt das Prüfungsergebnis den Prüfungsteilnehmenden spätestens in - nert vierzehn Tagen nach der Prüfung mit.

Art. 3 Verfahren

1 Die Prüfungskommission nimmt mündliche Prüfungen ab und fasst ihre Be - schlüsse vollzählig.
2 Sie beschliesst mit einfachem Mehr. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. II. Prüfungsinhalt (2.)

Art. 4 Prüfungsfächer

1 Prüfungsfächer sind: a) Aufbau und Funktion der menschlichen Organe; b) allgemeine Hygiene; c) Heilmittelkunde; d) Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln; e) Bedeutung meldepflichtiger Krankheiten; f) Therapiemöglichkeiten im Rahmen der heilpraktischen Verfahren; g) eidgenössisches und kantonales Gesundheitsrecht.
2 Die Prüfung besteht, wer über ausreichende Grundkenntnisse in den Prü - fungsfächern verfügt.
3 Die Prüfungskommission legt die für die einzelnen Prüfungsfächer gelten - den Anforderungen fest.

Art. 5 Befreiung von der Prüfung

1 Von der Prüfung befreit wird: a) wer über ein abgeschlossenes Universitätsstudium als Humanmedizi - nerin oder -mediziner mit eidgenössischem oder gleichwertigem Di - plom verfügt; b) wer den Nachweis einer abgeschlossenen Aus-, Fort- oder Weiterbil - dung erbringt, die den Anforderungen nach Art. 4 Abs. 3 genügt. Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission entscheidet für die Prü - fungskommission über Gesuche um vollständige oder teilweise Befrei - ung von der Prüfung. III. Durchführung der Prüfung (3.)

Art. 6 Termin

1 Die Prüfung findet in der Regel einmal jährlich statt.
2 Die Prüfungskommission a) bestimmt Termin und Ort; b) gibt den nächsten Prüfungstermin spätestens drei Monate vorher im Amtsblatt bekannt und weist auf das Anmeldeverfahren hin.

Art. 7 Anmeldung

1 Wer an der Prüfung teilnehmen will, meldet sich mit dem von der Fachstel - le Gesundheitsfachpersonen und Heilmittelkontrolle herausgegebenen For - mular spätestens vier Wochen vor dem Termin bei der Fachstelle Gesund - heitsfachpersonen und Heilmittelkontrolle an.

Art. 8 Prüfungsteile

1
2 Sie umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
3 Die Prüfungsteile werden nach Massgabe der in Art. 4 Abs. 1 festgelegten Prüfungsfächer modular aufgebaut.

Art. 9 Bewertung

1 Die Prüfungskommission bewertet das Ergebnis von schriftlicher und mündlicher Prüfung je mit «bestanden» oder «nicht bestanden».
2 Die Prüfung ist bestanden, wenn beide Teile mit «bestanden» bewertet worden sind.
3 Die Prüfungskommission bescheinigt das Bestehen der Prüfung in einem Diplom.

Art. 10 Wiederholung

1 Wer die Prüfung nicht besteht, kann diese höchstens einmal wiederholen.
2 Die Wiederholung umfasst die nicht bestandenen Prüfungsteile. IV. Gebühren (4.)

Art. 11 Ansätze

1 Wer sich zur Prüfung oder zur Wiederholung der Prüfung anmeldet, be - zahlt eine Gebühr von Fr. 500.–.
2 Die Gebühr wird zurückerstattet: a) vollständig, wenn sich die Kandidatin oder der Kandidat bis spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin aus entschuldbaren Gründen abmeldet; b) zur Hälfte, wenn die Kandidatin oder der Kandidat nicht zur Prüfung er - scheint.
3 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bezahlt für den Entscheid über die vollständige oder teilweise Befreiung von der Prüfung nach Art. 5 lit. b eine Gebühr von Fr. 300.–. Diese Gebühr wird an die Prüfungsgebühr nach Abs. 1 dieser Bestimmung angerechnet.
V. Rechtspflege (5.)

Art. 12 Rechtsschutz

1 Entscheide der Prüfungskommission können innert zwanzig Tagen seit Er - öffnung mit Rekurs beim Departement Gesundheit und Soziales angefoch - ten werden. *
2 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechts - pflege 1 ) . VI. Schlussbestimmungen (6.)

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Prüfungsreglement für Heilpraktiker vom 7. April 1987 2 ) wird aufgeho - ben.

Art. 14 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt sofort in Kraft.
1) VRPG (bGS 143.1 )
2) bGS 811.111 (lf. Nr. 248)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
28.04.2009 01.05.2009 Art. 1 Abs. 1, a) geändert 1109 / 2009, S. 589
28.04.2009 01.05.2009 Art. 1 Abs. 1, c) geändert 1109 / 2009, S. 589
28.04.2009 01.05.2009 Art. 1 Abs. 2 geändert 1109 / 2009, S. 589
28.04.2009 01.05.2009 Art. 1 Abs. 4 aufgehoben 1109 / 2009, S. 589
11.05.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 12 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 1 Abs. 1, a) 28.04.2009 01.05.2009 geändert 1109 / 2009, S. 589

Art. 1 Abs. 1, c) 28.04.2009 01.05.2009 geändert 1109 / 2009, S. 589

Art. 1 Abs. 2 28.04.2009 01.05.2009 geändert 1109 / 2009, S. 589

Art. 1 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 1 Abs. 4 28.04.2009 01.05.2009 aufgehoben 1109 / 2009, S. 589

Art. 12 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

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