Verordnung über die Ausrichtung einer Inkonvenienzentschädigung bei Hausgeburten und ambulanten Wochenbettbetreuungen
Verordnung über die Ausrichtung einer Inkonvenienzentschädigung bei Hausgeburten und ambulanten Wochenbettbetreuungen Vom 23. Mai 2017 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 75a des Gesundheitsgesetzes vom 21. Februar 2008
1 ) , beschliesst:
§ 1 Höhe der Inkonvenienzentschädigung
1 An selbstständig tätige Hebammen werden folgende Inkonvenienzentschädi - gungen für geleistete Bereitschaftsdienste bei Hausgeburten und ambulanten Wochenbettbetreuungen ausgerichtet:
a. für eine Hausgeburt inkl. Wochenbettbetreuung CHF 650;
b. für eine Hausgeburt ohne Wochenbettbetreuung CHF 325;
c. für eine Wochenbettbetreuung CHF 325.
§ 2 Verfahren
1 Die Hebammen reichen innert 6 Monaten nach der Erbringung der Leistung bei der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion nach deren Vorgaben ein Gesuch um Ausrichtung einer Inkonvenienzentschädigung ein.
§ 3 Übergangsbestimmung
1 Für Leistungen, die im Jahr 2016 erbracht wurden, muss das Gesuch gemäss § 2 bis zum 30. Juni 2017 gestellt werden.
1) GS 36.0808, SGS 901 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.028
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
23.05.2017 01.01.2016 Erlass Erstfassung GS 2017.028 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.028
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 23.05.2017 01.01.2016 Erstfassung GS 2017.028 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.028
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