Beschluss über die Förderung der Erneuerung bestehender Wohnungen (843.110)
CH - SH

Beschluss über die Förderung der Erneuerung bestehender Wohnungen

Zwec k Mittel Beiträge a) Grundsatz b ) Beitrags- berechtigte c) Voraus- setzungen
a) an die der Bund gestützt auf das Wohnbau- und Eigentumsförde- rungsgesetz vom 4. Oktober 1974
1) oder den Bundesbeschluss über die Erneuerung bestehender Wohnungen vom 20. Juni 1975
2) Hilfe zur Reduktion der Mietzinse oder Eigentümerlasten gewährt, und b) an welche die Gemeinde, in der gebaut wird, einen Beitrag in Höhe des Kantonsbeitrages ausrichtet.
2 Die Leistung der Gemeinde kann auch in anderer Form oder durch Dritte erbracht werden, soweit dadurch die Mietzinse oder die Eigentümerlasten in gleichem Umfange und für die gleiche Zeitdauer gesenkt werden.
3 Auf die Voraussetzungen gemäss lit. a wird verzichtet, wenn keine Bun- desmittel mehr zur Verfügung stehen.
6. Die Beiträge des Kantons werden während einer Dauer von höchstens sechs Jahren in der Höhe von einem Prozent der Gesamterneuerungskos- ten gewährt. Als Grundlage dienen die vom Bund anerkannten Gesamt- erneuerungskosten.
7.
1 Das Gesuch um Ausrichtung von Beiträgen ist der Baudirektion einzu- reichen. Diese erlässt eine entsprechende Verfügung. Die Gemeinden ha- ben das Antragsrecht.
2 Die Gesuche werden in der Reihenfolge ihres Einganges behandelt.
8.
1 Die erstmalige Festsetzung der Miete nach der Erneuerung und spätere Mietzinsänderungen bedürfen solange der Genehmigung durch die Baudi- rektion, als Kantonsbeiträge ausgerichtet werden.
2 Der Mietzins nach Erneuerung setzt sich zusammen aus Altmiete, Ver- zinsung der als wertvermehrend anerkannten Erneuerungskosten sowie einer Pauschale von höchstens 2% der wertvermehrenden Kosten für öf- fentliche Abgaben, Unterhalt, Tilgung und Verwaltung.
9.
1 Wo durch die vorgesehene Verbilligung ein tieferer Mietzins als derjeni- ge vor der Erneuerung zustande käme, wird nur der Anteil des Beitrages ausgerichtet, der eine Verbilligung bis zur Höhe des Mietzinses vor der Erneuerung bewirkt.
2 Eine allfällige Beitragskürzung wird zwischen Kanton und Gemeinde hälftig aufgeteilt. d) Dauer und Höhe Verfahren Mietzinse Maximale Verbilligung
1) und des Bundesbeschlusses über die Erneue-
2) sowie der gestützt dar-
3) Er ist Verweisung Inkrafttreten
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