Verordnung über die Verwendung von Geldern aus dem Swisslos-Fonds (561.120)
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Verordnung über die Verwendung von Geldern aus dem Swisslos-Fonds

Swisslos-Fonds: Verordnung Verordnung über die Verwendung von Geldern aus dem Swisslos-Fonds (Swisslos-Fonds-Verordnung) Vom 19. August 2014 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) vom
24. Juni
1 ) sowie auf Art. 2 der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durch - führung von Geldspielen (IKV 2020)
2 ) ,
3 ) beschliesst: I. Zweck

§ 1

1 Diese Verordnung regelt die Vergabe der Beiträge aus dem Swisslos-Fonds des Kantons Basel-Stadt, der sich aus dem jährlichen Anteil des Reingewinns der durch die Interkantonale Landeslotterie SWISSLOS durchgeführten Lotterien, Wettspiele und Losverkäufe sowie dem Zinsertrag aus den Fondsmitteln speist.
2 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement und das Erziehungsdepartement werden ermächtigt, eine Vereinbarung über die Anteile aller dem Kanton Basel-Stadt zufliessenden Gewinne aus den Lotteri - en, dem Schweizerischen Zahlenlotto sowie den Zusatzprodukten und den Sportwetten zur Äufnung des Swisslos-Sportfonds abzuschliessen. Diese ist vom Regierungsrat zu genehmigen. II. Bewilligungsgrundsätze

§ 2

1 Aus dem Swisslos-Fonds werden Beiträge ausschliesslich für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke im sozialen, kulturellen oder sportlichen Bereich ausgerichtet. Dabei wird die Jugendkultur angemes - sen berücksichtigt. Es werden keine Beiträge zur Erfüllung einer zwingenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung gewährt.
2 Auf Beiträge aus dem Swisslos-Fonds besteht kein Rechtsanspruch. Dies gilt auch bezüglich einer früheren Beitragsgewährung oder bei Kürzung anderer, namentlich staatlicher Mittel. III. Projekte

§ 3

1 Es werden nur konkrete und überprüfbare Projekte unterstützt.
2 Projektunterstützungen sind in der Regel einmaliger Natur. Veranstaltungen mit regionaler Ausstrah - lung oder wechselnden Programmen können wiederkehrend berücksichtigt werden.
3 Die Finanzierung eines Projektes muss breit abgestützt sein; dabei werden Eigenleistungen berück - sichtigt.
4 Die Mittel sind zur Verwendung im Kanton selbst oder für einen in engem Bezug zum Kanton ste -
1) SG 561.100
2) SG 561.110
3) Fassung vom 8. Dezember 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 12.12.2020)
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Swisslos-Fonds: Verordnung
5 Die Mittel können in Absprache mit anderen Kantonen auch für Projekte mit regionaler oder nationa - ler Bedeutung eingesetzt werden; sie setzen zwingend die namhafte Beteiligung des jeweiligen Standortkantons voraus.
6 In ausserordentlichen Fällen können Mittel aus dem Swisslos-Fonds für Direkthilfe bei Naturkata - strophen ausgerichtet werden.

§ 4

1 Vom Swisslos-Fonds werden keine Beiträge ausgerichtet für: Politische Parteien, Wahl- und Abstimmungskomitees sowie jegliche sonstigen politi - schen Aktivitäten; Institutionen, die vom Kanton bereits mitfinanziert werden, wenn das zu unterstützende Projekt Bestandteil einer gemäss Leistungsvereinbarung zu erbringenden Leistung ist; Tagungen, Kongresse, Konferenzen, Seminare, Workshops und ähnliche Anlässe; Interne, nicht öffentliche Anlässe; Dissertationen, Diplomarbeiten und ähnliche Schriften; Ausbildungsprojekte; Projektunspezifische Betriebskosten einer Institution; Darlehen, Nachfinanzierungen, die nachträgliche Übernahme eines Defizits; Benefiz- und Wettbewerbsveranstaltungen, Auszeichnungen und Preisvergaben; Äufnung eines Vermögens. IV. Schwerpunkt-Projekte

§ 5

1 Gesuche für Schwerpunktprojekte übersteigen in der Regel den Betrag von 100'000 Franken. Die Be - willigungsgrundsätze richten sich ausschliesslich nach § 2 dieser Verordnung.
4 )
2 Beiträge an gewinnorientierte Institutionen sind ausnahmsweise möglich, wenn sichergestellt ist, dass die Zuwendungen ausschliesslich gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dienen.
5 ) V. Gesuchsverfahren

§ 6

1 Die Verwaltung des Swisslos-Fonds untersteht dem Justiz- und Sicherheitsdepartement.
2 Gesuche um Beiträge sind beim Justiz- und Sicherheitsdepartement auf schriftlichem Weg einzurei - chen.
3 Gesuche um Beiträge müssen insbesondere enthalten: Angaben über die gesuchstellende Person; eine genaue Beschreibung des Vorhabens; einen detaillierten Kostenvoranschlag sowie einen Finanzierungsplan mit Angaben über sämtliche Beiträge Dritter, die zu erwarten oder bereits zugesichert sind; Statuten und Jahresrechnung.
4 Beitragsgesuche müssen mindestens drei Monate vor der Realisation des Vorhabens eingereicht wer - den.
5 In der Regel werden die Fachdepartemente zu einer Stellungnahme eingeladen.
6 Gesuche für Schwerpunkt-Projekte können bei allen Departementen eingereicht werden; das betref - fende Departement spricht sich mit dem Justiz- und Sicherheitsdepartement ab.
4) Fassung vom 10. Februar 2015, wirksam seit 15. Februar 2015 (KB 14.02.2015)
5) Eingefügt am 10. Februar 2015, wirksam seit 15. Februar 2015 (KB 14.02.2015)
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Swisslos-Fonds: Verordnung

§ 7

1 Über die Verwendung von Geldern aus dem Swisslos-Fonds entscheidet der Regierungsrat auf An - trag des Justiz- und Sicherheitsdepartements, bei Schwerpunkt-Projekten auf Antrag des jeweiligen Departements, endgültig.
2 In eindeutigen Fällen kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdeparte - ments ein Gesuch direkt ablehnen.

§ 8

1 Eine erste Rate des gesprochenen Beitrages wird nach der Beitragssprechung ausbezahlt. Bei Vorlie - gen der Schlussrechnung erfolgt die Auszahlung des Restbetrages. Ausnahmsweise kann eine andere Auszahlungsmodalität festgelegt werden.
2 Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, ihr Vorhaben gesuchskonform umzusetzen. Bei einer nicht gesuchskonformen Umsetzung werden die Beitragsleistungen nach Rücksprache mit der gesuch - stellenden Person durch den Swisslos-Fonds eingestellt beziehungsweise bereits ausbezahlte Beiträge zurückgefordert.
3 Gesprochene Beiträge können nach Ablauf von zwei Jahren seit der Beitragssprechung nicht mehr eingefordert werden, falls das Projekt innert dieser Frist nicht verwirklicht oder gestartet und planmäs - sig fortgesetzt wird. VI. Buchführung und Rechnungslegung

§ 9

1 Die Rechnung des Swisslos-Fonds wird von der kantonalen Finanzkontrolle überprüft.
2 Die Fondsäufnung wird in der Bilanz mittels Kontokorrentbuchungen abgebildet. Die Mittelverwen - dung des Swisslos-Fonds wird über ein Aufwandkonto gebucht. Der Saldo des Aufwandkontos wird Ende Jahr über ein Kontokorrent und ein Ertragskonto ausgeglichen. Die Verwaltungsentschädigung sowie die restlichen Aufwendungen werden über die Erfolgsrechnung des Fonds unter den entspre - chenden Konti abgebildet. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
6 ) Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Verwendung von Geldern aus dem Swisslos-Fonds vom 21. April 2009 aufgeho - ben.
6) Wirksam seit dem 24. 8. 2014.
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