Verordnung über den Beruf der Hebamme
Verordnung über den Beruf der Hebamme (Hebammen-Verordnung) vom 8. März 1994 (Stand 8. März 1994) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 51 der Verordnung vom 8. Dezember 1986 zum Gesund - heitsgesetz 1 ) , verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die selbständige Ausübung des Berufes der Heb - amme.
Art. 2 Bewilligung
1 Die selbständige Ausübung des Berufes der Hebamme bedarf einer Bewil - ligung der Sanitätskommission.
Art. 3 Tätigkeitsbereich
1 Die Hebamme a) berät und überwacht Schwangere, b) bereitet Schwangere auf die Geburt vor, c) leitet Geburten, d) pflegt Wöchnerinnen und Neugeborene.
Art. 4 Fachkenntnisse
1 Voraussetzung für die selbständige Tätigkeit ist ein vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkanntes Diplom oder ein gleichwertiger Ausweis.
1) bGS 811.11
Art. 5 Berufspflichten
1 Bei Schwangerschaftskomplikationen ist rechtzeitig ein Arzt beizuziehen.
2 In Notfällen ist die Schwangere unverzüglich in ein Spital einzuweisen.
3 Aussergewöhnliche Befunde bei Mutter oder Kind sind sofort dem zustän - digen Arzt zu melden.
4 Die Hebamme ist verantwortlich für alle pflegerischen und medizinischen Massnahmen bei Mutter und Kind gemäss der Praxis in den kantonalen Spi - tälern.
5 Bei Totgeburten ist der Kantonsarzt mündlich zu informieren.
6 Die Hebamme bildet sich regelmässig weiter.
Art. 6 Aufzeichnungspflicht
1 Die Hebammen führen über ihre Tätigkeiten die notwendigen Aufzeichnun - gen.
2 Die Aufzeichnungen sind während wenigstens 10 Jahren aufzubewahren und danach zu vernichten.
Art. 7 Verlust der Bewilligung
1 Die Sanitätskommission entzieht die Bewilligung, wenn die fachlichen, phy - sischen oder psychischen Voraussetzungen für die selbständige Berufsaus - übung nicht mehr gegeben sind.
Art. 8 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Diese Verordnung ersetzt die Verordnung vom 28. Mai 1946 über das Heb - ammenwesen 1 ) .
2 Gleichzeitig wird die Verordnung vom 9. Juni 1967 über die Taxordnung für die Hebammen aufgehoben
2 )
.
1) bGS 811.116 (aGS II/249)
2) bGS 811.116.1 (aGS IV/473)
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