Reglement über die Stiftung der lateinischen Schweiz Pilotprojekte - Sucht
Reglement vom 22. März 2012 über die Stiftung de r lateinischen Schweiz Pilotprojekte – Sucht Die Konferenz der für de n Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen ka ntonalen Behörden der lateinischen Schwei z (die Konferenz) gestützt auf Artikel 387 Abs. 5 StGB; gestützt auf die Artikel 1 und 4 Abs. 2 Bst. b und e des Konkordats vom 10. April 2006 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und Massnahmen an Erwachsenen und jungen Erwachsenen in den Kantonen der lateinischen Schweiz (nachfolgend: Konkordat der lateinischen Schweiz); beschliesst:
Art. 1 Errichtung
Es wird eine öffentlich-rechtliche Stiftung errichtet zur Förderung der Erprobung neuer Formen des Straf- und Massnahmenvollzugs für suchtbedingt verurteilte Personen, die den Namen «Stiftung der lateinischen Schweiz Pilotprojekte – Sucht» (nachfolgend: die Stiftung) trägt.
Art. 2 Definition
Mit den verurteilten Personen im Sinne des Artikels 1 sind Personen gemeint, die unter einer Sucht oder psychischen Störungen leiden, die auf eine Abhängigkeit zurückzuführen sind.
Art. 3 Zweck
Die Stiftung hat zum Zweck, Projekte zu begleiten oder zu unterstützen, die von Kantonen der lateinischen Schweiz vorgebracht werden und die innovative Herangehensweisen in der stationären oder ambulanten Betreuung von suchtkranken straffälligen Personen *) im Straf- oder Massnahmenvollzug aufweisen. *) Die in diesem Reglement verwendeten Personenbezeichnungen gelten gleichermassen für Frauen und Männer.
Art. 4 Sitz, Aufsicht
1 Die Stiftung hat ihren Sitz in Delsberg.
2 Sie wird der Aufsicht der zuständigen Behörde des Kantons Jura unterstellt.
Art. 5 Dotation
Das Dotationskapital wird gemäss der von der Konferenz genehmigten Liquidationsbilanz aus dem gesamten Nettovermögen der Stiftung für Rauschgiftabhängige im Straf- und Massnahmenvollzug in die Stiftung eingebracht.
Art. 6 Geldmittel
1 Die Geldmittel der Stiftung bestehen aus: a) den Einnahmen aus dem Stiftungsvermögen; b) Spenden und Legaten; c) den allfälligen finanziellen Beiträgen der Konkordatskantone, auf Beschluss der Konferenz; d) allen weiteren Einnahmen oder Schenkungen.
2 Die Stiftung kann mit Zustimmung des Stiftungsrates Spenden und jede andere Sachschenkung entgegennehmen, die geeignet ist, zur Verwirklichung des Stiftungszweckes beizutragen.
Art. 7 Organe
Die Organe der Stiftung sind: a) der Stiftungsrat; b) die Revisionsstelle.
Art. 8 Ernennung und Organisation des Stiftungsrates
1 Der Stiftungsrat setzt sich aus sieben bis neun Mitgliedern zusammen. Der Präsident und der Sekretär der Konferenz sind von Rechts wegen Mitglieder. Die anderen Mitglieder werden durch die Konferenz bezeichnet.
2 Die bezeichneten Mitglieder, die für ei ne Periode von vier Jahren ernannt werden, sind für höchstens drei Perioden wiederwählbar.
3 Der Stiftungsrat entscheidet frei über seine interne Organisation. Er kann ein Büro eröffnen und bestimmte Aufgaben an eines seiner Mitglieder oder auch an Dritte übertragen.
4 Er bezeichnet die Personen, die ermä chtigt sind, die Stiftung gegenüber Dritten zu vertreten, und bestimmt die Art der Unterzeichnung.
5 Der Stiftungsrat versammelt sich so oft, wie es die Stiftungsangelegenheiten erfordern, je doch mindestens einmal jährlich. Zur rechtsgültigen Beratung ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich.
6 Die Beschlüsse erfolgen aufgrund der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sie können ebenfalls auf dem Zirkulationsweg erfolgen. Bei Stimmengleichheit kommt dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten.
Art. 9 Befugnisse des Stiftungsrates
1 Der Stiftungsrat ist das verantwor tliche Organ für die Verwaltung, die Leitung und die Geschäftsführung der Stiftung.
2 Er entscheidet auf Antrag der Sekretärin oder des Sekretärs des Stiftungsrats über die Begleitung und Unterstützung von Pilotprojekten.
3 Er gewährt gegebenenfalls eine Finanzhilfe auf der Grundlage eines Leistungsauftrags, in dem die zu erreichenden Ziele, deren Finanzierung sowie das Bewertungsverfahren festgelegt sind.
Art. 10 Revisionsstelle
1 Die Finanzkontrolle des Kantons Jura ist zuständig, jährlich die Geschäftsführung, die Rechnungen und die Vermögensanlagen zu prüfen.
2 Sie muss jährlich zuhanden des Stiftungsrats und der Aufsichtsbehörde einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis ihrer Ermittlungen erstellen.
Art. 11 Geschäftsbericht
1 Der Stiftungsrat unterbreitet der Konferenz jährlich einen Geschäftsbericht.
2 Er unterbreitet den Bericht vorgängig der Konkordatskommission der lateinischen Schweiz und der Kommission für Bewährungshilfe der lateinischen Schweiz zur Stellungnahme.
Art. 12 Oberaufsicht
Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ist die Konferenz die obere Aufsichtsbehörde der Stiftung.
Art. 13 Übergangs- und Schlussbestimmungen
1 Dieses Reglement wurde von de n Konferenzmitgliedern einstimmig angenommen.
2 Das Reglement vom 10. Dezembe r 1987 über die Stiftung für Rauschgiftabhängige im Straf- und Massnahmenvollzug wird auf das von der Konferenz festgelegte Datum aufgehoben, nachdem festgestellt wurde, dass das Liquidationsverfahren der be sagten Stiftung abgeschlossen ist.
3 Das Reglement tritt am von der Konfer enz festgelegten Datum in Kraft, nachdem es von den Konkordatskantonen gemäss deren eigenem Recht verabschiedet wurde.
1)
4 Es wird auf der Internetseite der Konferenz veröffentlicht.
1) Datum des Inkrafttretens : 1. Juni 2014. Vom Staatsrat am 26.2.2013 verabschiedet.
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