Mittelschulgesetz (414.11)
CH - SO

Mittelschulgesetz

Mittelschulgesetz Vom 29. Juni 2005 (Stand 1. Januar 2015) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 71 Absatz 1 sowie auf Artikel 105 und Artikel 108 Absätze 1 und 2 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986
1 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

2. Mai 2005 (RRB Nr. 2005/1025)

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Kantonale Mittelschulen

1 Der Kanton sorgt für die Ausbildung von Mittelschülerinnen und Mittel - schülern und führt die notwendigen Schulen.

§ 2 Auftrag

1 Die kantonalen Mittelschulen bieten gymnasiale Maturitätslehrgänge an, welche die Anerkennungsbestimmungen des Bundes und der Schweizeri - schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren sowie der schweize - rischen Rahmenlehrpläne erfüllen.
2 Die kantonalen Mittelschulen führen progymnasiale Lehrgänge (Sekun - darschule P) nach der Volksschulgesetzgebung. *
3 Der Regierungsrat kann den kantonalen Mittelschulen die Führung wei - terer Bildungsgänge übertragen.
4 Der Regierungsrat erlässt die weiteren Bestimmungen.

§ 3 Zweck

1 Die kantonalen Mittelschulen sind allgemeinbildende Schulen auf der Se - kundarstufe I und II.
2 Die gymnasialen Maturitätslehrgänge bereiten auf den Zugang zu Bil - dungsgängen der Tertiärstufe, insbesondere zu den universitären Hoch - schulen, vor.
3
... *
4 Zweck und Ausgestaltung weiterer Bildungsgänge gemäss § 2 Absatz 3 richten sich nach der einschlägigen Gesetzgebung.

§ 4 Rechtsform und Schulorte

1 Die kantonalen Mittelschulen sind öffentlich-rechtliche Anstalten ohne Rechtspersönlichkeit.
1) BGS 111.1 . GS 100, 180
1
2 Sie werden in Solothurn und Olten geführt (Kantonsschule Solothurn und Kantonsschule Olten).
3 Das Departement kann Bestimmungen über die Zuweisung der Schüler und Schülerinnen an die Schulorte erlassen.

§ 5 Dauer der Ausbildungsgänge

1 Die gymnasialen Maturitätslehrgänge dauern vier Jahre.
1bis Für Schüler und Schülerinnen mit einer besonderen musischen oder sportlichen Leistungsfähigkeit kann ein auf fünf Jahre verlängerter Matu - ritätslehrgang geführt werden. *
2 Der Regierungsrat legt die Dauer der übrigen Ausbildungsgänge fest.

§ 6 Stundentafeln und Lehrplan *

1 Der Regierungsrat erlässt die Stundentafeln. *
2 Das Departement erlässt den kantonalen Lehrplan für die gymnasialen Maturitätslehrgänge. *
3 Die Stundentafeln und der Lehrplan richten sich nach den schweizeri - schen Vorgaben, insbesondere dem Rahmenlehrplan für die Maturitäts - schulen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirekto - ren. *

§ 7 Schuljahr

1 Der Beginn des Schuljahres richtet sich nach den Vorschriften für die Volksschule.
2 Das Schuljahr umfasst 38 Unterrichtswochen. Das Departement legt den Zeitpunkt der Unterrichtswochen und der unterrichtsfreien Zeit fest.

§ 8 Qualitätsentwicklung und Beurteilung der Schulen

1 Die Schulen entwickeln und sichern die Qualität ihrer Leistungen.
2 Das Departement erlässt dazu Vorgaben und veranlasst periodisch eine externe Beurteilung der Schulen.

§ 8

bis * Bildungsstatistik
1 Das Departement führt zur Steuerung und Entwicklung des Bildungswe - sens eine Bildungsstatistik.
2 Es bestimmt die zu erhebenden Informationen und Daten in den Berei - chen Schüler und Schülerinnen, Bildungsabschlüsse, Schulpersonal und Bil - dungsausgaben sowie die zuständige Stelle für die Datenbearbeitung.
3 Die öffentlichen und privaten Schulträger liefern die notwendigen In - formationen und Daten, insbesondere auch jene, die der Kanton dem Bund im Rahmen der Bildungsstatistik weiterzuleiten hat.
4 Der Datenschutz richtet sich nach der Informations- und Datenschutzge - setzgebung.
2

2. Schüler und Schülerinnen

§ 9 Aufnahme

1 Schüler und Schülerinnen können eintreten, wenn sie die Aufnahmebe - dingungen erfüllen und ihren Wohnsitz oder ihren ständigen Aufenthalt im Kanton Solothurn haben.
2 Ausserkantonale Schüler und Schülerinnen können aufgenommen wer - den, wenn sie die Aufnahmebedingungen erfüllen. Sie haben ein Schul - geld zu bezahlen. Die Höhe des Schulgeldes richtet sich nach der Vereinba - rung mit dem Herkunftskanton.
3 Das Departement legt die Bedingungen für die Aufnahme in die kanto - nalen Mittelschulen fest.

§ 10 Promotion und Prüfungen

1 Das Departement regelt Voraussetzungen, Kriterien, Verfahren und Ent - scheide für die Promotion, die Wiederholungsmöglichkeiten sowie die Ma - turitätsprüfung.

§ 11 Schulbesuch und Schulordnung

1 Die Schüler und Schülerinnen haben den Unterricht zu besuchen und die Schulordnung sowie die Weisungen der Schulleitung, der Lehrerschaft und des Schulpersonals zu befolgen.
2 Die Schulen regeln die Absenzen, Dispensationen und Disziplinarmass - nahmen. Die Reglemente bedürfen der Genehmigung durch das Departe - ment.

§ 12 Information, Mitwirkung sowie Mitverantwortung der Schüler

und Schülerinnen
1 Die Schüler und Schülerinnen haben Anspruch auf Information über die wesentlichen Belange der Schule sowie auf angemessene Mitwirkung.
2 Sie tragen ihrem Alter entsprechend Mitverantwortung am Schulleben.

§ 13 Beratungsdienste

1 Schüler und Schülerinnen haben Anspruch auf Studien- und Berufsbera - tung sowie auf schulpsychologische Betreuung.
2 Der Regierungsrat erlässt die weiteren Bestimmungen. Er kann für be - stimmte Dienstleistungen Gebühren festlegen.

3. Eltern

§ 14 Eltern

1 Eltern und andere Erziehungsberechtigte sind im Rahmen der gesetzli - chen Bestimmungen angemessen über Fragen, die ihre Kinder betreffen, zu informieren und in das Schulgeschehen einzubeziehen.
2 Schule und Eltern arbeiten im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit zusam - men.
3

4. Lehrpersonen

§ 15 Anstellung

1 Anstellungsverhältnis und Besoldung der Lehrpersonen richten sich, so - weit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.
2
... *

§ 16 Information, Mitwirkung und Mitverantwortung der Lehrperso -

nen
1 Die Lehrpersonen haben Anspruch auf Information über die Belange der Schule und auf angemessene Mitwirkung.
2 Die Lehrpersonen sind für die Abwicklung eines geordneten Unterrichts mitverantwortlich und wirken in der Schulentwicklung mit.
3
... *

§ 17 Kündigung

1 Die Kündigung hat auf das Ende eines Schulhalbjahres zu erfolgen. Die Kündigung ist spätestens vier Monate vor Ende des Schulhalbjahres einzu - reichen.
2 Die Schulleitung kann bei Vorliegen wichtiger Gründe eine aussertermin - liche Kündigung bewilligen.

5. Organisation

§ 18 Leitung und Aufsicht

1 Das Departement leitet und beaufsichtigt den gesamten, den Mittelschu - len übertragenen Ausbildungsbereich. Ihm obliegt der Erlass von Verfü - gungen und Entscheiden aufgrund dieses Gesetzes oder seiner Vollzugsbe - stimmungen, sofern nicht kraft besonderer Vorschrift oder nach dem Sach - zusammenhang eine andere Instanz zuständig ist.

§ 19 Organisation

1 Die kantonalen Mittelschulen in Solothurn und Olten bilden je eine selbstständige Schule.
2 Für die Koordination wird eine Mittelschulkonferenz eingesetzt.
3 Der Regierungsrat bestimmt die Organisation der Mittelschulen. *

§ 19

bis Maturitätskommission
1 Der Regierungsrat setzt eine Maturitätskommission ein und regelt deren Aufgaben und Befugnisse.
4

6. Finanzen

§ 20 Betriebsmittel

1 Die Betriebsmittel werden beschafft durch: a) Beiträge von Bund, Kanton und Gemeinden; b) Beiträge der Herkunftskantone ausserkantonaler Schüler und Schü - lerinnen; c) Gebühren und Kostenbeiträge; d) Entgelte aus Dienstleistungen und Vermietungen; e) Fonds, Schenkungen, Spenden und weitere Drittmittel.
2 Der Kantonsrat bewilligt die für die Anwendung dieses Gesetzes notwen - digen Beiträge des Kantons.
3 Er kann ausserordentliche Beiträge an Bauten, Veranstaltungen und Projekte gewähren.
4 Für Voranschlag, Finanzplanung, Rechnung und Revision der Mittelschu - len gilt die Gesetzgebung über die wirkungsorientierte Verwaltungs - führung.

§ 21 Schulgeldvereinbarungen

1 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über den ausserkantonalen Schulbesuch abschliessen.

§ 22 Gebühren und Kostenbeiträge

1 Die Schüler und Schülerinnen beziehungsweise deren Eltern haben einen jährlichen Kostenbeitrag insbesondere für Kopien und für ausserschulische Aktivitäten zu entrichten.
2 Für den Besuch des Instrumentalunterrichts werden Gebühren erhoben.
3 Die Schüler und Schülerinnen beziehungsweise deren Eltern haben die Kosten für die Lehrmittel zu tragen. Während der obligatorischen Schulzeit werden die Lehrmittel kostenlos zur Verfügung gestellt oder abgegeben.
4 An den Kosten für besondere Veranstaltungen wie Schullager, Spezialwo - chen, Exkursionen haben sich die Schüler und Schülerinnen beziehungswei - se deren Eltern angemessen zu beteiligen.
4bis Für den Besuch von Freifächern kann ein Beitrag erhoben werden. *
5 Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Gebühren und regelt die Ein - zelheiten.

§ 23 Gemeindebeiträge

1 Die Wohnsitzgemeinden leisten pro Schüler und Schülerin, der bzw. die einen in die obligatorische Schulzeit fallenden Bildungsgang der kantona - len Mittelschulen oder einen entsprechenden, anerkannten ausserkantona - len Bildungsgang besucht, ein Schulgeld (Besoldungs- und Betriebskosten - anteil).
2 Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Gemeindebeiträge und regelt die Einzelheiten.
5

7. Rechtspflege

§ 24 * Verfahren und Weiterzug von Verfügungen

1 Der Erlass von Verfügungen und deren Weiterzug richten sich grundsätz - lich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen ) und dem Gesetz über die Gerichtsorganisation
2 )
.

§ 25 * Beschwerden in Leistungs- und Disziplinarsachen

1 Verfügungen, die Leistungen der Schüler und Schülerinnen zum Gegen - stand haben wie Entscheide über Aufnahme, Promotion, Erwerb von Ma - turitätszeugnissen oder anderen Abschlusszeugnissen und Entlassungen so - wie Verfügungen, die Disziplinarmassnahmen gegen Schüler und Schüle - rinnen betreffen, können innert 10 Tagen an das Departement weitergezo - gen werden.
2 Entscheide des Departements können innert 10 Tagen an das Verwal - tungsgericht weitergezogen werden.

§ 26 Anstände aus dem Anstellungsvertrag

1 Rechtsschutz und Rechtspflege aus dem Anstellungsvertrag richten sich nach § 53 Abs. 1 und 3 des Staatspersonalgesetzes
3 )
.

8. Weitere Bestimmungen

§ 27 Private Mittelschulen

1 Wer eine private Mittelschule betreibt, bedarf der Bewilligung des Regie - rungsrates.
2 Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn a) die Schule die für den Zweck der Ausbildung erforderlichen fachli - chen, personellen und finanziellen Anforderungen erfüllt; b) die schweizerischen Vorgaben, insbesondere die Anerkennungsbe - stimmungen und die Rahmenlehrpläne der Schweizerischen Konfe - renz der kantonalen Erziehungsdirektoren sowie die Vorgaben des Departementes für Bildung und Kultur eingehalten werden; c) die Lehrpersonen über eine Ausbildung für den Unterricht auf der entsprechenden Stufe verfügen.

§ 28 Schulversuche und ausserordentliche Fälle

1 Der Regierungsrat kann zur Regelung von Schulversuchen und in ausser - ordentlichen Fällen von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.
2 Die Schulversuche sind zeitlich zu befristen.
3 Der Übertritt der Schüler und Schülerinnen an weiterführende Ausbil - dungsgänge darf durch die Versuche nicht erschwert werden.
1) BGS 124.11 .
2) BGS 125.12 .
3) BGS 126.1 .
6

9. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 29 Aufhebung von Erlassen

1 Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen werden aufgeho - ben.
2 Insbesondere fallen dahin: a) Gesetz über die Kantonsschule Solothurn vom 29. August 1909
1 )
. b) Gesetz über die Kantonsschule Olten vom 26. Mai 1963
2 )
. c) Gesetz über die Neuregelung des Bereichs Handelsschulen an den Kantonsschulen vom 25. Juni 1995
3 )
. d) Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Kantonsschule Solothurn vom 5. Oktober 1909
4 )
. e) Ausbau der solothurnischen Mittelschulen, VB vom 2. Juli 1967
5 )
. f) Gesetz über die Trägerschaft des gymnasialen Unterrichts auf der Unterstufe vom 1. April 1990
6 )
. g) Verordnung zum Gesetz über die Trägerschaft des gymnasialen Un - terrichts auf der Unterstufe vom 30. Januar 1991
7 )
.

§ 30 Änderung von Erlassen

1 Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.

§ 31 Inkraftsetzung

1 Dieses Gesetz tritt auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeit - punkt in Kraft. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 21. Oktober 2005 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Januar 2007. Publiziert im Amtsblatt vom 9. Dezember 2005.
1) GS 64, 484 (BGS 414.11).
2) GS 82, 405 (BGS 414.115).
3) GS 93, 588 (BGS 414.115.1).
4) GS 64, 575 (BGS 414.112).
5) GS 84, 67 (BGS 414.116.1).
6) GS 91, 635 (BGS 414.117.1).
7) GS 92, 19 (BGS 414.117.2).
7
* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

29.10.2008 01.01.2009 § 24 totalrevidiert -

29.10.2008 01.01.2009 § 25 totalrevidiert -

03.11.2010 01.01.2011 § 8

bis eingefügt GS 105

10.12.2014 01.01.2015 § 2 Abs. 2 geändert GS 2014, 71

10.12.2014 01.01.2015 § 3 Abs. 3 aufgehoben GS 2014, 71

10.12.2014 01.01.2015 § 5 Abs. 1

bis eingefügt GS 2014, 71

10.12.2014 01.01.2015 § 6 Sachüberschrift

geändert GS 2014, 71

10.12.2014 01.01.2015 § 6 Abs. 1 geändert GS 2014, 71

10.12.2014 01.01.2015 § 6 Abs. 2 eingefügt GS 2014, 71

10.12.2014 01.01.2015 § 6 Abs. 3 eingefügt GS 2014, 71

10.12.2014 01.01.2015 § 15 Abs. 2 aufgehoben GS 2014, 71

10.12.2014 01.01.2015 § 16 Abs. 3 aufgehoben GS 2014, 71

10.12.2014 01.01.2015 § 19 Abs. 3 geändert GS 2014, 71

10.12.2014 01.01.2015 § 19

bis eingefügt GS 2014, 71

10.12.2014 01.01.2015 § 22 Abs. 4

bis eingefügt GS 2014, 71
8
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 2 Abs. 2 10.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 71

§ 3 Abs. 3 10.12.2014 01.01.2015 aufgehoben GS 2014, 71

§ 5 Abs. 1

bis

10.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 71

§ 6 10.12.2014 01.01.2015 Sachüberschrift

geändert GS 2014, 71

§ 6 Abs. 1 10.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 71

§ 6 Abs. 2 10.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 71

§ 6 Abs. 3 10.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 71

§ 8

bis

03.11.2010 01.01.2011 eingefügt GS 105

§ 15 Abs. 2 10.12.2014 01.01.2015 aufgehoben GS 2014, 71

§ 16 Abs. 3 10.12.2014 01.01.2015 aufgehoben GS 2014, 71

§ 19 Abs. 3 10.12.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 71

§ 19

bis

10.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 71

§ 22 Abs. 4

bis

10.12.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 71

§ 24 29.10.2008 01.01.2009 totalrevidiert -

§ 25 29.10.2008 01.01.2009 totalrevidiert -

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