Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen
Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) Vom 27. Juni 2019 (Stand 1. Januar 2022) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren beschliesst:
1 ) I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Die Vereinbarung regelt den gleichberechtigten interkantonalen Zugang zu den kantonalen universitären Hochschulen und zu Institutionen im universitär - en Hochschulbereich sowie die Abgeltung der Kantone an die Trägerkantone.
2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich sowie die Freizügigkeit für Studierende und ist Teil einer koordinierten schweizerischen Hochschulpoli - tik.
Art. 2 Subsidiarität zu Mitträgervereinbarungen
1 Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft einer oder mehre - rer universitärer Hochschulen und von Institutionen im universitären Hoch - schulbereich regeln, gehen dieser Vereinbarung vor, sofern sie die Grundsätze gemäss Art. 3 nicht verletzen.
Art. 3 Grundsätze
1 Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Trägerkantonen universitärer Hochschulen (Hochschulträgerkantonen) für ihre Studierenden Beiträge an die Kosten des Hochschulstudiums.
2 Die Hochschulträgerkantone müssen für ihre Studierenden mindestens die - selben geldwerten Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht.
1) Vom Landrat mit 4/5-Mehr genehmigt am 27. August 2020. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 29. Oktober 2020. Beschluss des Landrats gemäss § 63 GpR ( SGS 120 ) mit Verfügung der Landeskanzlei vom 30. Oktober 2020 (publiziert im Amtsblatt Nr. 45 vom 5. November 2020 ) für rechtskräftig erklärt. Beitritt zur IUV 2019 bzw. Austritt aus IUV 1997 mit Schreiben des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft an die EDK vom 10. November 2020 erklärt. Vom Vorstand der EDK in Anwendung von Art. 22 der IUV 2019 am 2. September 2021 per 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.088
3 Sie gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die glei - che Rechtsstellung. II Beitragsberechtigung
Art. 4 Beitragsberechtigte Studienangebote
1 Beitragsberechtigt sind Studienangebote von institutionell akkreditierten öf - fentlich-rechtlichen kantonalen Hochschulen sowie von akkreditierten öffent - lich-rechtlichen Institutionen der Kantone im universitären Hochschulbereich.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann universitäre Hochschulen und Institutionen im universitären Hochschulbereich, die sich im Akkreditierungs - verfahren befinden, als beitragsberechtigt erklären. Sie definiert die dafür massgebenden Kriterien in Richtlinien. Art. 26 wird vorbehalten.
3 Studienangebote, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf beinhaltet, gelten als beitragsberechtigt, wenn die im massgebenden Recht for - mulierten zusätzlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.
4 Studienangebote im Sinne der vorhergehenden Absätze sind:
a. Bachelor- oder Masterstudien,
b. Doktoratsstudien unter Berücksichtigung von Art. 11,
c. weitere von der Konferenz der Vereinbarungskantone bezeichnete Studi - enangebote.
5 Studienvorbereitende Angebote und Angebote der Weiterbildung sind nicht beitragsberechtigt.
Art. 5 Beitragsberechtigte Studienangebote privater Institutionen
1 Studienangebote institutionell akkreditierter privater Hochschulen und von ak - kreditierten privaten Institutionen im universitären Hochschulbereich können von der Konferenz der Vereinbarungskantone als beitragsberechtigt anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass der Standortkanton:
a. sich an der privaten Hochschule finanziell beteiligt,
b. für seine Studierenden an der privaten Hochschule mindestens dieselben geldwerten Leistungen erbringt, wie es die vorliegende Vereinbarung vor - sieht,
c. sicherstellt, dass die private Hochschule den Studierenden aus allen Ver - einbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung gewährt und
d. im Trägerschaftsorgan der privaten Hochschule vertreten oder in anderer Weise an der strategischen Führung der Hochschule beteiligt ist.
2 Art. 4 Abs. 3–5 und Art. 6 gelten auch für private Institutionen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.088
Art. 6 Datenbank für beitragsberechtigte Studienangebote
1 Die beitragsberechtigten Studienangebote sind nach Fachbereichen in einer Datenbank erfasst.
2 Ergibt sich die Zuordnung einzelner Angebote zu einem Fachbereich nicht aus den Merkmalen des Systems oder ist sie strittig, fällt die Kommission IUV einen Zuordnungsentscheid.
Art. 7 Studierende
1 Als Studierende, die einen Beitrag im Sinne dieser Vereinbarung auslösen, gelten Personen, die für ein beitragsberechtigtes Studienangebot immatrikuliert sind.
2 Für Studierende, die keine Studienleistungen beziehen, werden keine Beiträ - ge geleistet.
3 Die Studierendenzahl wird auf der Grundlage der Studierendenstatistik des Bundesamtes für Statistik BFS ermittelt. III Beitragsbemessung und Zahlungspflicht
Art. 8 Bemessungsgrundlage
1 Die interkantonalen Beiträge werden als jährlicher Pauschalbeitrag pro Stu - dentin oder Student pro Kostengruppe festgelegt.
2 Sie werden den zahlungspflichtigen Kantonen auf Grundlage der im Herbst- beziehungsweise Frühjahrssemester erhobenen Studierendenzahlen in Rech - nung gestellt. Die Kommission IUV entscheidet über die Modalitäten der Rech - nungsstellung.
Art. 9 Grundlagen für die Festlegung der interkantonalen Beiträge
1 Grundlage für die Bemessung der interkantonalen Beiträge sind die standar - disierten Kosten pro Fachbereich. Diese ergeben sich aus:
a. den nach Abzug der Drittmittel für die Lehre verbleibenden Betriebskos - ten für die Lehre zu 100 % sowie
b. den Betriebskosten für die Forschung, welche dem Träger nach Abzug der Drittmittel für die Forschung verbleiben, zu 85 %. Die Kosten werden auf der Grundlage der Statistik der Hochschulfinanzen des Bundesamtes für Statistik BFS ermittelt. Die Infrastrukturkosten werden nicht angerechnet.
2 Die Definition der Fachbereiche und deren Zuordnung zu einer Kostengruppe erfolgt im Anhang zur Vereinbarung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.088
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann bei wesentlichen Veränderun - gen der in Abs. 1 definierten Bemessungsgrundlagen die Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kostengruppe ändern, zusätzliche Kostengruppen ein - richten und/oder bestehende Kostengruppen aufteilen. In begründeten Fällen kann sie zudem die für die Forschung anzurechnenden Betriebskosten plafo - nieren.
Art. 10 Höhe der interkantonalen Beiträge
1 Ausgehend von den standardisierten Kosten pro Fachbereich werden die Durchschnittskosten pro Kostengruppe errechnet sowie ein Abzug in Höhe der durchschnittlichen Studiengebühren und der effektiven oder pauschal berech - neten Bundesbeiträge vorgenommen. Die Beiträge entsprechen 85 % der so errechneten Kosten.
2 Die interkantonalen Beiträge für die Kostengruppe III betragen maximal das Doppelte des Durchschnitts der für die Fachbereiche dieser Kostengruppe er - mittelten Kosten für die Lehre gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a. In begründeten Fäl - len kann die Konferenz der Vereinbarungskantone die Beiträge für die Kosten - gruppe III über das definierte Maximum hinaus erhöhen. Art. 26 Abs. 3 wird vorbehalten.
3 Für die Festlegung der Beiträge und die Dauer der Gültigkeit ist die Konfe - renz der Vereinbarungskantone zuständig.
Art. 11 Dauer der Beitragspflicht
1 Interkantonale Beiträge im Sinne der Vereinbarung sind für ein Erst- sowie ein allfälliges Zweitstudium zu entrichten. Ein Studium (Erst- oder Zweitstudi - um) kann Studienangebote auf Bachelor-, Master- sowie allenfalls Doktorats - stufe enthalten. Voraussetzung für die Finanzierung eines Zweitstudiums ist ein erster universitärer Abschluss auf Stufe Master.
2 Die Beitragspflicht ist zeitlich auf 12 Semester für ein Erst- und weitere 12 Se - mester für ein Zweitstudium begrenzt. Für Studierende der medizinischen Stu - diengänge verlängert sich die Dauer der Beitragspflicht auf 16 Semester.
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt die maximale beitragsberech - tigte Dauer für Studienangebote gemäss Art. 4 Abs. 4 Bst. c fest.
Art. 12 Zahlungspflichtiger Kanton
1 Zahlungspflichtig ist derjenige Vereinbarungskanton, in dem eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt des Erwerbs des Zulassungsausweises zur universitären Hochschule zivilrechtlichen Wohnsitz (Art. 23 ff. ZGB
2 ) ) hatte.
2 Bei Aufnahme eines Zweitstudiums ist derjenige Kanton zahlungspflichtig, in dem eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt der Aufnahme des Zweit - studiums (Semesterbeginn) zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
2) Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907; SR 210 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.088
Art. 13 Studiengebühren
1 Die Hochschulträgerkantone können angemessene individuelle Studienge - bühren erheben. Übersteigt die Summe der Beiträge gemäss Art. 10 und der individuellen Studiengebühren die den Beiträgen zugrunde liegenden standar - disierten Kosten pro Kostengruppe gemäss Anhang, werden die Beiträge ent - sprechend gekürzt. IV Hochschulzugang und Gleichbehandlung
Art. 14 Gleichbehandlung bei der Zulassung
1 Die Studienanwärterinnen, die Studienanwärter und die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen haben bezüglich der Zulassung zum Studium die gleiche Rechtsstellung wie diejenigen des Hochschulträgerkantons bezie - hungsweise der Hochschulträgerkantone. Dies gilt auch bei Vorliegen von Zu - lassungsbeschränkungen.
Art. 15 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskanto -
nen
1 Studierende aus Nichtvereinbarungskantonen haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung.
2 Sie werden an ein beitragsberechtigtes Studienangebot im Sinne dieser Ver - einbarung erst zugelassen, wenn die Studierenden aus Vereinbarungskanto - nen Aufnahme gefunden haben.
3 Sie leisten für die in Anspruch genommenen Studienangebote Beiträge, die mindestens den Beiträgen gemäss Art. 10 entsprechen. V Vollzug
Art. 16 Die Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer regierungs - rätlichen Vertreterin oder einem regierungsrätlichen Vertreter der Kantone zu - sammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.
2 Ihr obliegen folgende Aufgaben:
a. Festlegung der interkantonalen Beiträge pro Kostengruppe und die Dauer von deren Gültigkeit einschliesslich Definition der in Abzug zu bringenden Bundesbeiträge (Art. 10),
b. Definition der Fachbereiche und Zuordnung zu einer Kostengruppe (Art. 9 Abs. 2), * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.088
c. Änderung der Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kostengruppe, Einrichtung zusätzlicher Kostengruppen und/oder Aufteilung bestehender Kostengruppen sowie entsprechende Anpassung des Anhangs (Art. 9 Abs. 3),
d. Plafonierung der anzurechnenden Betriebskosten für die Forschung in begründeten Fällen (Art. 9 Abs. 3),
e. Erhöhung der Beiträge für die Kostengruppe III über das definierte Maxi - mum hinaus (Art. 10 Abs. 2),
f. Definition weiterer Studienangebote (Art. 4 Abs. 4 Bst. c) sowie die Fest - legung der entsprechenden Regelstudiendauer (Art. 11 Abs. 3),
g. Kürzung von Beiträgen (Art. 13),
h. Entscheid über die Beitragsberechtigung von Studienangeboten von Hochschulen im Akkreditierungsverfahren (Art. 4 Abs. 2), von Studienan - geboten, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf bein - haltet (Art. 4 Abs. 3) sowie von Studienangeboten privater Hochschulen (Art. 5),
i. Genehmigung von Budget und Rechnung bezüglich der Vollzugskosten (Art. 19),
k. Wahl der Mitglieder und des oder der Vorsitzenden der Kommission IUV (Art. 17), und
l. Festlegung des Rechnungsjahrs, ab welchem die Beiträge für die Kosten - gruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden.
3 Die Beschlüsse gemäss Abs. 2 Bst. a–g sowie l bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder, darunter mindestens die Hälfte der Uni - versitätskantone gemäss Hochschulkonkordat
3 )
. Für die übrigen Beschlüsse gilt das einfache Mehr der anwesenden Konferenzmitglieder.
Art. 17 Kommission IUV
1 Für den Vollzug wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine Kom - mission IUV. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
2 Die Kommission IUV setzt sich aus acht regierungsrätlichen Vertretungen der Vereinbarungskantone zusammen. Vier Mitglieder der Kommission IUV vertre - ten einen Universitätskanton, vier einen Nichtuniversitätskanton.
3 Je eine Vertretung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innova - tion SBFI und des Bundesamtes für Statistik BFS nehmen mit beratender Stim - me an den Sitzungen teil.
4 Der Kommission IUV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a. Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäftsstelle,
b. Entscheid über die Zuordnung eines Angebots zu einem Fachbereich in strittigen Fällen (Art. 6 Abs. 2),
3) Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) vom 20. Juni 2013; Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziff. 6.0. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.088
c. Antragsstellung an die Konferenz der Vereinbarungskantone für Entschei - de gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. a–g und l, sowie
d. Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termine und Stichdaten sowie des Vorgehens bei allfälligen Verzugszinsen.
Art. 18 Geschäftsstelle
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie - hungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der Vereinbarung.
2 Sie führt das zentrale Inkasso für die Beitragszahlungen.
Art. 19 Vollzugskosten
1 Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungs - kantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie werden ih - nen jährlich in Rechnung gestellt.
Art. 20 Streitbeilegung
1 Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss IRV
4 ) ) angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Art. 120 Abs. 1 Bst. b BGG
5 )
. VI Schlussbestimmungen
Art. 21 Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
2 Mit dem Beitritt zu dieser Vereinbarung erklären die Kantone gleichzeitig den Austritt aus der interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Febru - ar 1997
6 )
.
Art. 22 Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdi - rektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
4) Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005 für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinba - rung, IRV, SGS 149.91 ).
5) Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR 173.110 .
6) GS 34.0794 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.088
Art. 23 Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 31. Dezember durch schriftliche Erklärung an die Konferenz der Ver - einbarungskantone gekündigt werden.
Art. 24 Weiterbestehen der Verpflichtungen
1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus die - ser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen Studierenden bis zum Ende ihres Studiums bestehen.
Art. 25 Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
Art. 26 Übergangsrecht
1 Die Beitragsberechtigungen gemäss der Interkantonalen Universitätsverein - barung vom 20. Februar 1997 bleiben bis zur Entscheidung über die institutio - nelle Akkreditierung (Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1) gemäss HFKG
7 ) bezie - hungsweise bis zum Entscheid über die Erfüllung zusätzlicher Anerkennungs - voraussetzungen gemäss Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 2, längstens aber bis acht Jahre nach Inkrafttreten des HFKG, bestehen.
2 Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der IUV nicht oder noch nicht beigetreten sind, erfolgen für die Dauer von längstens zwei Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung gestützt auf die Interkantonale Universitätsver - einbarung vom 20. Februar 1997. Nach Ablauf dieser Frist gilt für alle Nichtver - einbarungskantone Art. 15.
3 Solange betreffend die Ausbildung der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin keine validierten Kosten vorliegen, betragen die interkantonalen Beiträge für die Kostengruppe III das Doppelte der Beiträge für die Kostengruppe II. Die Konferenz der Vereinbarungskantone entscheidet, ab welchem Rechnungsjahr die Beiträge für die Kostengruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden.
7) Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG); SR 414.20 . * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.088
Art. 27 Berechnung der Beiträge im Übergang von der IUV 1997 auf die
IUV 2019
1 Für eine Übergangsphase von drei Jahren nach Inkrafttreten der IUV 2019 wird für die Berechnung der Kantonsbeiträge wie folgt vorgegangen:
a. Multiplikation der Differenz zwischen den Beiträgen IUV 2019 und IUV 1997 mit dem Faktor 0.25 (erstes Berechnungsjahr), mit dem Fak - tor 0.5 (zweites Berechnungsjahr) beziehungsweise mit dem Faktor 0.75 (drittes Berechnungsjahr) und Festlegung eines entsprechenden Korrek - turbetrags für jeden Kanton,
b. Berechnung der effektiven Beiträge pro Kanton auf Basis der Beiträge ge - mäss IUV 1997 zuzüglich des Korrekturbetrags gemäss Bst. a.
2 Nach Abschluss dieser dreijährigen Übergangsphase erfolgt die Berechnung der Kantonsbeiträge ausschliesslich basierend auf der IUV 2019. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.088
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
27.06.2019 01.01.2022 Erlass Erstfassung GS 2021.088 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.088
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 27.06.2019 01.01.2022 Erstfassung GS 2021.088 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.088
1/1 Erlasstitel Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbil- dungskosten von universitären Hochschulen (Interkan tonale Uni- versitätsvereinbarung, IUV) SGS -Nr. 664.3 GS -Nr. 2021.088 Erlassdatum 27.06.2019 ( 2020/273 , Beitrtt BL zur IUV 2019) In Kraft seit 01.01.2022 > Übersicht Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis sionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Bemerkungen Mit obige r Vereinbarung aufgehoben wurde: Erlasstitel Interkantonale Universitätsvereinbarung (IUV) GS -Nr. 34.0794 Erlassdatum 20.02.1997 ( 1997/146 , Beitritt BL zur IUV 1997, Beschluss LR am
16.10.1997, siehe auch Akten StaBL ) Dauer 01.01. 1999– 31.12.2021
Anhang 2: Bezeichnung der Kostengruppen und Zuordnung der Fachbereiche gemäss Art. 9 Abs. 2 der Vereinbarung (Stand 27.06.2019) Die Kostengruppen gemäss Art. 9 Abs. 2 werden wie folgt definiert: Kostengruppe I: Geistes - und Sozialwissenschaften, Wirtschaftswissenschaf- ten und Recht Kostengruppe II: Exakte Wissenschaften, Naturwissenschaften, technische Wis- senschaften, Pharmazie, erstes und zweites Studienjahr der Human - , Zahn - und Veterinärmedizin Kostengruppe III: Human - , Zahn - und Veterinärmedizin ab drittem Studienjahr
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