Verordnung über die öffentlichen Bäder (811.12)
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Verordnung über die öffentlichen Bäder

Verordnung über die öffentlichen Bäder (Bäderverordnung) vom 17. Februar 2003 (Stand 1. Januar 2016) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 11, 21, 22 und 24 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember
1970 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten der Menschen 1 ) und

Art. 33 des Gesetzes vom 25. April 1965 über das Gesundheitswesen 2 ) ,

verordnet:

Art. 1 Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Kontrolle der Wasserqualität und der anlage - bedingten hygienischen Voraussetzungen von Bädern gemäss Art. 2 sowie der Raumluft von Hallenbädern. Im Weiteren berechtigt sie die vollziehende Behörde, geeignete gesundheitspolizeiliche Massnahmen gegen diesbezüg - liche Missstände zu treffen.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen über die Bäder umfassen: a) öffentliche Bäder mit künstlichen Becken wie Freiluftbäder und Hallen - bäder; b) Bäder mit beschränktem öffentlichem Zutritt in Schulen, Hotels, Hei - men, Spitälern, Kliniken, Kurhäusern und ähnlichen Institutionen; c) öffentliche ausgewiesene Naturbäder.
1) Epidemiengesetz (SR 818.101 )
2) Gesundheitsgesetz (bGS 811.1 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 3 Begriffe

1 Öffentliche Bäder sind der Allgemeinheit zugänglich. Der Begriff Bäder um - fasst auch die dazugehörenden Einrichtungen wie Garderoben, Umklei - deräume, Toiletten, Duschen, Whirlpools, Saunen, Dampfbäder und Betriebsräume.

Art. 4 Grundsatz

1 Bäder gemäss Art. 2 lit. a und b sind so anzulegen, dass die Gesundheit der Badegäste und des Personals durch die Qualität des Badewassers, der Raumluft und der Hygiene der Einrichtungen nicht gefährdet wird.

Art. 5 Technische, hygienische und betriebliche Vorschriften und

Richtlinien
1 Das Departement Gesundheit und Soziales legt die technischen, hygieni - schen und betrieblichen Normen in einer Richtlinie fest. Es stützt sich dabei auf die aktuellen Ausgaben anerkannter Normen. Diese Normen können al - lenfalls ergänzt werden. *
2 Das Badewasser der Bäder sowie die Raumluft der Hallenbäder müssen die festgelegten Anforderungen erfüllen.
3 Die baulichen Belange der Bäder gemäss Art. 2 lit. a und b haben dem Stand der Technik zu entsprechen. 1 )
4 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer und kantonaler Erlasse, insbesondere in den Bereichen Umweltschutz, Gift, Arbeitnehmerschutz, Unfallverhütung und Bau.

Art. 6 Kontrolle, Auskunftspflicht, Massnahmen

1 Für die stichprobenweise Kontrolle der Bäder und Anlagen gemäss Art. 2 ist das Amt für Lebensmittelkontrolle zuständig. Diese Kontrolle umfasst che - mische, physikalische und mikrobiologische Untersuchungen des Badewas - sers, allenfalls der Raumluft und der dazugehörigen Einrichtungen.
2 Die Betreiberin oder der Betreiber der Bäder und die für den Betrieb ver - antwortlichen Personen sind verpflichtet, den Kontrollorganen bei der Wahr - nehmung ihrer Aufgaben unentgeltlich behilflich zu sein und die erforderli - chen Auskünfte zu erteilen.
1) SIA Norm 385 /1 des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins
3 Das Amt für Lebensmittelkontrolle kann Dritte zu Inspektionen und Probe - nahmen beiziehen.
4 Es kann Massnahmen, insbesondere die Behebung von Mängeln oder die Schliessung der Anlagen, verfügen.
5 Das Ergebnis von Untersuchungen und Kontrollen ist der verantwortlichen Person und der Trägerschaft schriftlich mitzuteilen.
6 Das Amt für Lebensmittelkontrolle kann die Öffentlichkeit über Ergebnisse und Kontrollen informieren.

Art. 7 Selbstkontrolle

1 Die Betreiberin oder der Betreiber des Bades gemäss Art. 2 lit. a und b be - zeichneteine für den Betrieb verantwortliche Person.
2 Die für den Betrieb des Bades gemäss Art. 2 lit. a und b verantwortliche Person ist zur Selbstkontrolle verpflichtet.
3 Das Amt für Lebensmittelkontrolle legt Richtlinien zur Selbstkontrolle fest.
4 Es muss eine schriftliche Dokumentation geführt werden, welche einen Be - schrieb des Badebetriebes und dessen Organisation, eine Gefahrenanalyse, Weisungen für das Personal, Aufzeichnungen von Messungsergebnissen und von Tätigkeiten sowie von besonderen Ereignissen enthält.
5 Aufzeichnungen sind wenigstens während 5 Jahren aufzubewahren.

Art. 8 Meldepflicht

1 Besondere Vorkommnisse sind dem Amt für Lebensmittelkontrolle unver - züglichzu melden.

Art. 9 Information der Badegäste

1 Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage gibt den Besuchenden die Resultate der Badewasserqualität in geeigneter Form bekannt.

Art. 10 Gebühren

1 Laboruntersuchungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Für lnspektio - nen werden Gebühren erhoben, wenn sie zu Beanstandungen geführt ha - ben. Anwendbar ist sinngemäss der Gebührentarif für die Lebensmittelkon - trolle 1 ) .

Art. 11 Rechtsmittel

1 Gegen Verfügungen des Amtes für Lebensmittelkontrolle kann innert 20 Ta - gen Rekurs beim Departement Gesundheit und Soziales erhoben werden. *
2 Gegen Rekursentscheide des Departements Gesundheit und Soziales kann innert 30 Tagen Beschwerde an das Obergericht erhoben werden. *

Art. 12 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2003 in Kraft.
1) bGS 815.111.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.05.2015 01.01.2016 Art. 5 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 5 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 11 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 11 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

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