Reglement über Organisation und Aufgaben des Parlamentsdienstes
                            Parlamentsdienst: Reglement  Reglement über Organisation und Aufgaben des Parlamentsdienstes  Vom 19. März 2003 (Stand 1. Juli 2004)  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf § 13a des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Grossen Rates vom 24. März1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  erlässt folgendes Reglement:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Aufgaben
                            1  Der Parlamentsdienst unterstützt die Arbeit des Grossen Rates und erledigt die administrativen und  juristischen Sekretariatsaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er hat insbesondere folgende Aufgaben:  – die Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen  – die Protokollführung im Grossen Rat  – die Beschaffung und Archivierung von Dokumenten  – die Unterstützung der Ratsmitglieder in juristischen, administrativen und organisatorischen   Fragen  – den Aufbau und die Führung eines Informatikdienstes  – die Erledigung der Sekretariatsdienste für die Kommissionen  – die Protokollführung in den Kommissionen  – die Medien- und Öffentlichkeitsarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Leitung
                            1  Die Wahl des Leiters oder der Leiterin des Parlamentsdienstes erfolgt auf Vorschlag des Büros durch  den Grossen Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leitung nimmt die Aufträge an den Parlamentsdienst entgegen und bestimmt die Reihenfolge der  Aufgabenerledigung. Priorität haben Aufträge des Präsidiums, des Büros und der ständigen Kommis  -  sionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der 1. und 2. Sekretär oder die 1. und 2. Sekretärin des Grossen Rates werden aus dem Personal des  Parlamentsdienstes rekrutiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Organisation
                            1  Der Parlamentsdienst ist dem Büro des Grossen Rates unterstellt und befolgt dessen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Parlamentsdienst verfügt über ein eigenes Budget, für welches das Büro zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Kommissionssekretariate wird ein Stellenpool geschaffen. Es können geeignete Aussenste  -  hende für die Protokollführung eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Unterstützung der Ratsmitglieder
                            1  -  tung in Fach-, Rechts- und Verfahrensfragen, Abklärungen inhaltlicher Art und die Bereitstellung von  Informationsunterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Informatikdienst ermöglicht unter anderem vor Ort einen direkten EDV-Zugang für die Ratsmit  -  glieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Diese   Geschäftsordnung   ist   aufgehoben.   Massgebend   ist   jetzt   §19  des   Gesetzes   über   die
                        
                        
                    
                    
                    
                29. 6. 152.100 ).
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                            Parlamentsdienst: Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Mitarbeitende der Verwaltung in Kommissionen
                            1  Soweit   Mitarbeitende   der   Verwaltung   für   Grossratskommissionen   tätig   sind,   unterstehen   sie   der  betreffenden Kommission und haben deren Weisungen zu befolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Personal des Parlamentsdienstes
                            1  Für die Festlegung des Stellenplans des Parlamentsdienstes und die Einreihung ist das Büro zustän  -  dig. Die Einreihung erfolgt nach den im Lohngesetz vom 18. Januar 1995 vorgesehenen Grundsätzen  der Arbeitsbewertung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wahlvoraussetzungen, Aufgaben und Befugnisse des Personals richten sich nach den vom Büro zu  genehmigenden Stellenbeschreibungen und Pflichtenheften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Personal wird auf Vorschlag der Leitung vom Büro gewählt.  Dieses Reglement ist zu publizieren; das Büro des Grossen Rates bestimmt den Zeitpunkt der Wirk  -  samkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Wirksam seit 1. 7. 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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