Reglement über Organisation und Aufgaben des Parlamentsdienstes (152.400)
CH - BS

Reglement über Organisation und Aufgaben des Parlamentsdienstes

Parlamentsdienst: Reglement Reglement über Organisation und Aufgaben des Parlamentsdienstes Vom 19. März 2003 (Stand 1. Juli 2004) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 13a des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Grossen Rates vom 24. März1988
1 ) , erlässt folgendes Reglement:

§ 1 Aufgaben

1 Der Parlamentsdienst unterstützt die Arbeit des Grossen Rates und erledigt die administrativen und juristischen Sekretariatsaufgaben.
2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben: – die Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen – die Protokollführung im Grossen Rat – die Beschaffung und Archivierung von Dokumenten – die Unterstützung der Ratsmitglieder in juristischen, administrativen und organisatorischen Fragen – den Aufbau und die Führung eines Informatikdienstes – die Erledigung der Sekretariatsdienste für die Kommissionen – die Protokollführung in den Kommissionen – die Medien- und Öffentlichkeitsarbeit

§ 2 Leitung

1 Die Wahl des Leiters oder der Leiterin des Parlamentsdienstes erfolgt auf Vorschlag des Büros durch den Grossen Rat.
2 Die Leitung nimmt die Aufträge an den Parlamentsdienst entgegen und bestimmt die Reihenfolge der Aufgabenerledigung. Priorität haben Aufträge des Präsidiums, des Büros und der ständigen Kommis - sionen.
3 Der 1. und 2. Sekretär oder die 1. und 2. Sekretärin des Grossen Rates werden aus dem Personal des Parlamentsdienstes rekrutiert.

§ 3 Organisation

1 Der Parlamentsdienst ist dem Büro des Grossen Rates unterstellt und befolgt dessen Weisungen.
2 Der Parlamentsdienst verfügt über ein eigenes Budget, für welches das Büro zuständig ist.
3 Für die Kommissionssekretariate wird ein Stellenpool geschaffen. Es können geeignete Aussenste - hende für die Protokollführung eingesetzt werden.

§ 4 Unterstützung der Ratsmitglieder

1 - tung in Fach-, Rechts- und Verfahrensfragen, Abklärungen inhaltlicher Art und die Bereitstellung von Informationsunterlagen.
2 Der Informatikdienst ermöglicht unter anderem vor Ort einen direkten EDV-Zugang für die Ratsmit - glieder.
1) Diese Geschäftsordnung ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt §19 des Gesetzes über die

29. 6. 152.100 ).

1
Parlamentsdienst: Reglement

§ 5 Mitarbeitende der Verwaltung in Kommissionen

1 Soweit Mitarbeitende der Verwaltung für Grossratskommissionen tätig sind, unterstehen sie der betreffenden Kommission und haben deren Weisungen zu befolgen.

§ 6 Personal des Parlamentsdienstes

1 Für die Festlegung des Stellenplans des Parlamentsdienstes und die Einreihung ist das Büro zustän - dig. Die Einreihung erfolgt nach den im Lohngesetz vom 18. Januar 1995 vorgesehenen Grundsätzen der Arbeitsbewertung.
2 Wahlvoraussetzungen, Aufgaben und Befugnisse des Personals richten sich nach den vom Büro zu genehmigenden Stellenbeschreibungen und Pflichtenheften.
3 Das Personal wird auf Vorschlag der Leitung vom Büro gewählt. Dieses Reglement ist zu publizieren; das Büro des Grossen Rates bestimmt den Zeitpunkt der Wirk - samkeit.
2 )
2) Wirksam seit 1. 7. 2004.
2
Markierungen
Leseansicht