Dekret über die Arbeitsverhältnisse der Fachhochschulen (662.5)
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Dekret über die Arbeitsverhältnisse der Fachhochschulen

Dekret über die Arbeitsverhältnisse der Fachhochschulen (Fachhochschuldekret) Vom 7. April 2005 (Stand 1. Februar 2004) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 67 Absatz 1 Buch - stabe d der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) so - wie auf § 30 und § 39 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. September 1997 ) über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Per - sonalgesetz) beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Dekret gilt für die Arbeitsverhältnisse der Dozierenden, der wissen - schaftlichen Mitarbeitenden sowie der Assistierenden der Fachhochschulen.

§ 2 Erbringung der Jahresarbeitszeit

1 Die wöchentliche Zahl der Unterrichtslektionen der Dozierenden basiert auf
19–24 Lektionen. Die Unterrichtslektionen bilden einen Teil der Jahresarbeits - zeit.
2 Die zeitliche Differenz zwischen wöchentlicher Unterrichtsverpflichtung und Jahresarbeitszeit verwenden die Dozierenden für die Erfüllung der weiteren ih - nen übertragenen Aufgaben.

§ 3 Lohnwesen

1 Der Einreihungsplan gemäss Anhang I bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Dekrets.
1) GS 29.276, SGS 100
2) GS 33.1248, SGS 150.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0517
2 Verfahren für die Überführung vom bestehenden in den neuen Lohn

§ 4 Einreihung

1 Die Einreihung der Mitarbeitenden erfolgt durch die Anstellungsbehörden auf das Datum des Inkrafttretens dieses Dekrets.

§ 5 Mitteilung an die Mitarbeitenden

1 Die infolge Überführung festgelegte Lohneinreihung wird den Mitarbeitenden mit der Lohnabrechnung jenes Monats eröffnet, welcher auf die Verabschie - dung dieses Dekrets durch den Landrat folgt.

§ 6 Wahrung des Besitzstandes

1 Der Besitzstand bezüglich Lohnklasse und Erfahrungsstufe wird für alle Mitar - beitenden, welche gemäss neuer Regelung einen tieferen Lohn erhalten, ge - wahrt.
2 Vorbehalten bleibt die richtige Einreihung und Berechnung der Erfahrungsstu - fe nach den bisherigen rechtlichen Grundlagen.

§ 7 Aufholerinnen und Aufholer

1 Sofern der bisherige Jahreslohn unter demjenigen gemäss neuer Lohntabelle (Anhang I) liegt, erfolgt die Anpassung in einem Schritt unmittelbar mit Inkraft - setzung dieses Dekrets.

§ 8 Änderung des Beschäftigungsgrades im Zusammenhang mit

dem Besitzstand
1 Eine Erhöhung des Beschäftigungsgrades bei einer Besitzstandsgarantie des Lohnes führt zu keiner entsprechenden Erhöhung des Besitzstandsbetrages.
2 Eine Herabsetzung des Beschäftigungsgrades bei einer Besitzstandsgarantie führt zu einer anteilsmässigen Reduzierung des Besitzstandsbetrages. Eine Wiedererhöhung des Beschäftigungsgrades führt zu einer entsprechenden Er - höhung des Besitzstandsbetrages, jedoch höchstens bis zum Betrag, der zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Dekrets massgebend war.
3 Schlussbestimmung

§ 9 Inkrafttreten

1 Das Dekret tritt rückwirkend auf den 1. Februar 2004 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0517
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
07.04.2005 01.02.2004 Erlass Erstfassung GS 35.0517 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0517
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 07.04.2005 01.02.2004 Erstfassung GS 35.0517 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0517
Fachhochschulen
28 27 26 25 24 23 22 21 20 19 18 17 16 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 Dozierende Nr . 1 - 6 ¢ ¢ ¢ ¢ ¢ Wissensch. Mitarbeitende Nr . 11 - 13 ¢ £ ¢ £ ¢ £ Assistierende Nr . 21 ¢ £
28 27 26 25 24 23 22 21 20 19 18 17 16 15 14 13 12 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 ¢ umschriebene Modellfunktion £ nicht umschriebene Modellfunktion Einreihungsplan
S G S -N r. 66 2.5 GS- Nr . 35. 517 Er l as sd at um 7. Apr i l 200 5 ( Tr ak t an du m 8 ; L RV 2005- 003 ) I n Kr aft sei t 1. Fe br uar 4 > Über si cht Sy st emat i sche Gese t z essamml ung d es Ka nt on s BL Hi nw ei s: D ie L ink s fü hre n in de r Re ge l zum La nd rats p rotok oll (2. Le s un g), wosel bst wei t er e Li nks auf di e ent spr echend e Landr at sv or l age, auf den Kommis- si onsber i cht an den Landr at und das Landr at spr ot okol l der 1. L es ung z u f i nden si nd. > Mehr Änder ung en / Erg änzu nge n / A uf heb ung en ( chr onol ogi sch ab st ei gend) Dat um GS- Nr . I n Kr aft sei t Bemer kungen
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