Verordnung zur Ausrichtung von Unterstützungsleistungen im Kultursektor zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus
COVID-19 Unterstützung Kultur: Verordnung Verordnung zur Ausrichtung von Unterstützungsleistungen im Kultursektor zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19-Verordnung Unterstützung Kultursektor) Vom 8. April 2020 (Stand 1. Juli 2020) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Corona - virus (COVID-19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur) vom 20. März 2020
1 ) sowie gestützt auf die §§ 4 und 5 des Gesetzes betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit vom
6. Dezember 1995
2 ) , unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P200528 , beschliesst:
§ 1 Zweck
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der in der COVID-Verordnung Kultur des Bundesrates vorge - sehenen Massnahmen.
§ 2 Finanzierung
1 Soweit die COVID-Verordnung Kultur eine ergänzende Finanzierung durch den Kanton vorsieht, er - folgt diese gestützt auf § 4 des Gesetzes betreffend den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit vom 6. Dezember 1995.
2 Die ergänzende Finanzierung über den Fonds zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit ist auf 15 Mio. Franken begrenzt.
3 )
§ 3 Abgrenzungen
1 Unterstützungsleistungen gemäss dieser Verordnung schliessen die Ausrichtung von Unterstützungs - leistungen gemäss Verordnung zur Ausrichtung von Unterstützungsleistungen an arbeitslos gewordene Selbstständigerwerbende vom 31. März 2020 (COVID-19-Verordnung Unterstützung Selbstständiger - werbende) aus.
§ 4 Zuständigkeit
1 Das Präsidialdepartement ist für die Prüfung der Gesuche um Soforthilfen für Kulturunternehmen (Art. 4 f. COVID-Verordnung Kultur) sowie um Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende (Art. 8 f. COVID-Verordnung Kultur) zuständig. Es richtet dazu ein Sekretariat ein, erstellt die notwendigen Formulare und macht diese im Internet zugänglich.
2 Über ordnungsgemäss und vollständig eingereichte Gesuche entscheidet ein vom Regierungsrat ein - - tens drei Vertreterinnen bzw. Vertreter in diesem Gremium gehören der öffentlichen Verwaltung des Kantons Basel-Stadt an.
3 Der Entscheid des Gremiums ist abschliessend.
1) SR 442.15
2) SG 835.200
3) Fassung vom 30. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 04.07.2020)
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COVID-19 Unterstützung Kultur: Verordnung
§ 5 Regeln der Vergabe
1 Die Entscheide des Gremiums und die Auszahlungen erfolgen auf der Grundlage eines vom Regie - rungsrat genehmigten Reglements. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 9. April 2020 in Kraft und hat dieselbe Geltungsdau - er wie die COVID-Verordnung Kultur des Bundesrates.
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