Reglement des Fonds der Schüleraustausche (417.16)
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Reglement des Fonds der Schüleraustausche

Reglement vom 7. Januar 1986 des Fonds der Sc hüleraustausche Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 17. Mai 1884 über das Primarschulwesen; gestützt auf das Gesetz vom 14. Februar 1951 über den Mittelschul- und Sekundarunterricht; gestützt auf den Beschluss vom 7. Juni 1982 über die Einrichtung eines Koordinationsausschusses für den Schüleraustausch; auf Antrag der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten, beschliesst:

Art. 1

Der von der Oertli-Stiftung erhaltene Betrag von 10 000 Franken wie der Betrag von 20 000 Franken aus dem Reinerlös der Feiern des 500jährigen Eintritts Freiburgs in die Eidgenossenschaft bilden den Fonds der Schüleraustausche.

Art. 2

1 Der Fonds wird von der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport (die Direktion) verwaltet.
2 Die Direktion kann zur Verwirklichung der Zweckbestimmung des Fonds über die Zinsen des Fonds wie über dessen Kapital verfügen.

Art. 3

1 Der Fonds ist zur Finanzierung der Schüleraustausche bestimmt, insofern die zu finanzierenden Tätigkeiten aus dem Rahmen des ordentlichen Budgets dieser Austausche fallen.
2 Als Tätigkeiten dieser Art werden namentlich angesehen: – Preise, die anlässlich eines Wettbewerbes verliehen werden, – Honorare für Informationsarbeiten, – Projekte und Aktionen, welche die Austausche anregen können,
– Unterlagenmaterial (Photographien, Werke, Dokumente usw.), welches zur Werbung für Austausche beitragen kann.

Art. 4

1 Die Gesuche um eine Unterstützung aus dem Fonds sind von jedem Interessenten an den Koordinationsausschuss für den Schüleraustausch zu richten.
2 Der Ausschuss leitet sie mit seinem Antrag an die Direktion weiter, die über eine eventuelle Unterstützung entscheidet.
3 Der Ausschuss kann selber der Direktion die Ausrichtung einer Unterstützung beantragen.

Art. 5

1 Dieses Reglement tritt am 1. Februar 1986 in Kraft.
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
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