Reglement über die Geschäftsführung und Organisation des Richteramtes Dorneck-Thiers... (125.415)
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Reglement über die Geschäftsführung und Organisation des Richteramtes Dorneck-Thierstein

Reglement über die Geschäftsführung und Organisation des Richteramtes Dorneck-Thierstein Vom 29. August 2006 (Stand 1. Juli 2011) Das Richteramt Dorneck-Thierstein gestützt auf § 60 sexies des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom

13. März 1977

1 ) beschliesst:

1. Zweck

§ 1

1 Dieses Reglement regelt die Organisation, die Geschäftsführung und die Verwaltung des Richteramtes Dorneck-Thierstein

2. Aufbauorganisation

§ 2 Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung besteht aus dem Amtsgerichtspräsidenten oder der Amtsgerichtspräsidentin und dem Amtsgerichtsschreiber oder der Amtsge - richtsschreiberin. Im Verhinderungsfall wird der Amtsgerichtsschreiber oder die Amtsgerichtsschreiberin von der Stellvertretung vertreten.
2 Die Geschäftsleitungssitzungen werden vom Amtsgerichtspräsidenten oder von der Amtsgerichtspräsidentin von sich aus oder auf Antrag des Amtsgerichtsschreibers oder der Amtsgerichtsschreiberin einberufen.

§ 3 Aufgaben

1 Die Geschäftsleitung koordiniert die Tätigkeiten des Richteramtes.
2 Die Geschäftsleitung erlässt das Geschäftsreglement.
3 Sie erarbeitet den Stellenplan und die Stellenbeschreibungen.

§ 4 Der Amtsgerichtspräsident oder die Amtsgerichtspräsidentin

1 Der Amtsgerichtspräsident oder die Amtsgerichtspräsidentin erfüllt die ihm oder ihr vom Gesetz und diesem Reglement übertragenen Aufgaben. Er oder sie leitet die Verwaltung des Richteramtes und ist Amtschef oder Amtschefin im Sinn der Personalgesetzgebung.
2 Er oder sie trägt die Verantwortung für das gesetzmässige, wirtschaftli - che und bürgerfreundliche Handeln des Richteramtes.
1) BGS 125.12 . GS 101, 143
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3 Er oder sie vertritt das Richteramt gegen aussen und gegenüber der Ge - richtsverwaltungskommission.
4 Er oder sie ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte des Amtsgerichtsschreibers oder der Amtsgerichtsschreiberin und übt die Oberaufsicht über das ge - samte Personal sowie alle Verwaltungsangelegenheiten aus.
5 Er oder sie vertritt gegenüber der Gerichtsverwaltungskommission sämtli - che Anträge (Voranschlag, Auslösung von Voranschlagskrediten, Rech - nung, Anstellung und Kündigung von Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen und Aushilfen, Informatik und Informatikbetreuung) und stellt die Infor - mation gegenüber der Gerichtsverwaltungskommission sicher.
6 Er oder sie stellt die Anträge für den Einsatz ausserordentlicher Gerichts - statthalter oder Gerichtsstatthalterinnen und Aushilfen.
7 Er oder sie ist Aufsichtsbehörde der Friedensrichter oder der Friedensrich - terinnen der Amtei Dorneck-Thierstein.
8 Er oder sie nimmt den Laienrichtern oder Laienrichterinnen (Amtsrichter oder Amtsrichterinnen, Arbeitsrichter oder Arbeitsrichterinnen) des Rich - teramtes Dorneck-Thierstein das Amtsgelübde ab.
9 Er oder sie entscheidet alle Angelegenheiten, soweit die Zuständigkeit nicht anderweitig geregelt ist.

§ 5 Der Amtsgerichtsschreiber oder die Amtsgerichtsschreiberin

1 Der Amtsgerichtsschreiber oder die Amtsgerichtsschreiberin ist a) zuständig für die ihm oder ihr durch die Gesetzgebung und dieses Reglement zugewiesenen Aufgaben; b) Informationsbeauftragter oder Informationsbeauftragte und stellt die Information gegenüber dem Amtsgerichtspräsidenten oder der Amtsgerichtspräsidentin sowie den anderen Mitarbeitern und Mitar - beiterinnen sicher; c) Vorgesetzter oder Vorgesetzte der Gerichtsschreiber oder Gerichts - schreiberinnen, des Kanzleipersonals und der Rechtspraktikanten oder Rechtspraktikantinnen; d) zuständig für die Zeiterfassung und Zeiterfassungskontrolle; e) zuständig für die Ausstellung von Arbeitszeugnissen.
2 Er oder sie leitet die Kanzlei in personeller und administrativer Hinsicht.
3 Er oder sie erstellt zuhanden des Amtsgerichtspräsidenten oder der Amts - gerichtspräsidentin a) die Anträge für Neueinstellungen, Aushilfen und Kündigungen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; b) die Budgeteingaben.
4 Er oder sie führt die Kontrolle über die Voranschlagskredite, das Rech - nungswesen und beantragt dem Amtsgerichtspräsidenten oder der Amts - gerichtspräsidentin zuhanden der Gerichtsverwaltung Nachtragskredite.
5 Er oder sie ist verantwortlich für a) die Führung der Geschäftskontrollen und der Registratur; b) die Bibliothek; c) die Arbeitszuteilung an die Gerichtsschreiber oder Gerichtsschreibe - rinnen, das Kanzleipersonal und die Rechtspraktikanten oder Recht - spraktikantinnen;
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d) die Protokollierung der Gerichtsverhandlungen und die Redaktion der Urteilsbegründungen; e) die Prozessabrechnungen; f) die Mitteilung der Urteile und Verfügungen; g) die Bewirtschaftung der Dokumentenvorlagen in der Informatik; h) die Schriftgutverwaltung nach den gesetzlichen Weisungen (Regis - traturplan, Aufbewahrung, Amtsarchivierung, Aktenvernichtung, Ablieferung zur Archivierung im Staatsarchiv); i) die Kasse; j) die Beschaffung von Material und Informatikmitteln im Rahmen des Voranschlages.
6 Er oder sie unterzeichnet alle nach aussen gehenden Schriftstücke (Vorla - dungen, prozessleitende Verfügungen, allgemeine Korrespondenz). Die Unterschriftsberechtigung weiterer Personen regelt die Geschäftsleitung in einer internen Weisung.
7 Er oder sie beglaubigt die Auszüge aus den Protokollen und den Akten
8 Er oder sie unterstützt und berät die Friedensrichter oder Friedensrichte - rinnen in verfahrensrechtlichen Fragen.

3. Finanzkompetenzen

§ 6

1 Verpflichtungen im Zusammenhang mit Fällen (wie Expertisen, Zeugen - gelder, Übersetzungshonorare) begründet der zuständige Gerichtspräsi - dent oder die zuständige Gerichtspräsidentin. *
2 Andere Verpflichtungen bis zum Wert von Fr. 300.- begründet der leiten - de Gerichtspräsident oder die leitende Gerichtspräsidentin, über diesen Wert hinausgehende Verpflichtungen die Geschäftsleitung. *
3 Visa auf Rechnungen für Gutachten und andere Beweismassnahmen leis - tet der zuständige Gerichtsschreiber oder der Amtsgerichtsschreiber mit dem zuständigen Präsidenten, beziehungsweise deren Stellvertreter, Visa auf den übrigen Rechnungen und Buchungsbelegen ein Kanzleimitarbeiter oder Gerichtsschreiber mit dem Amtsgerichtsschreiber oder dem leitendem Gerichtspräsidenten, beziehungsweise deren Stellvertreter. *
4 Die Geschäftsleitung erlässt zuhanden der Gerichtskasse jeweils aktuelle Listen der Zeichnungsberechtigten für Kreditoren- und Buchungsbelege, Zulagen- und Abzugsmeldungen sowie für deren Freigabe, mitsamt Unter - schriftsmustern. *

4. Information

§ 7

1 Über die Information der Medien entscheidet der Amtsgerichtspräsident oder die Amtsgerichtspräsidentin.
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2 Informationsstelle im Sinne von § 9 des Informations- und Datenschutzge - setzes vom 21. Februar 2001
1 ) ist der Amtsgerichtsschreiber oder die Amts - gerichtsschreiberin.

5. Inkrafttreten

§ 8

1 Dieses Reglement wurde von der Gerichtsverwaltungskommission am

29. August 2006 definitiv genehmigt und tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.

Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrats. Die Einspruchsfrist ist am 30. November 2006 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 8. Dezember 2006.
1) BGS 114.1 .
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Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

26.04.2011 01.07.2011 § 6 Abs. 1 geändert GS 2011,15

26.04.2011 01.07.2011 § 6 Abs. 2 geändert GS 2011,15

26.04.2011 01.07.2011 § 6 Abs. 3 geändert GS 2011,15

26.04.2011 01.07.2011 § 6 Abs. 4 eingefügt GS 2011,15

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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 6 Abs. 1 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15

§ 6 Abs. 2 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15

§ 6 Abs. 3 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15

§ 6 Abs. 4 26.04.2011 01.07.2011 eingefügt GS 2011,15

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