Verordnung über das Naturschutzgebiet «Andil», Liesberg (790.404)
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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Andil», Liesberg

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Andil», Liesberg Vom 8. August 2000 (Stand 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes vom 20. November 1991
1 ) betreffend den Na - tur- und Landschaftsschutz, beschliesst:

§ 1 Schutzgebiet

1 Das Gebiet «Andil», Liesberg, bestehend aus den Parzellen Nr. 1789, 1790,
1792, 1794, 1795, 1797 - 1799, 1803 - 1805, 1841 - 1848, 1850 - 1857, 1859,
1862 - 1865, 1867 - 1880, 1884 - 1888, 1890 - 1894, 2799, 2955, sowie Teilflä - chen von Parzellen Nr. 1898 und 1899, wird als Objekt von nationaler Bedeu - tung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Land - schaft aufgenommen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, der bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann.
3 Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 24,86 ha.

§ 2 Schutzziel

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung des Gebietes als Amphibienlaichgebiet von na - tionaler Bedeutung, insbesondere der wertgebenden Populationen von Kreuzkröte, Gelbbauchunke und Geburtshelferkröte;
b. Erhaltung der aufgeschlossenen Schichtfolge der anstehenden Gesteine als Geologisches Naturobjekt von nationaler Bedeutung;
c. Erhaltung und Förderung der Fels- und Pionierstandorte, der Pfeifengras- und Feuchtwiesen, der Staudenfluren, der Weiher sowie der standortge - mässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Lebensgemeinschaften;
d. Erhaltung und Förderung ungedüngter Magerwiesen sowie extensiv ge - nutzter Blumenwiesen;
e. Förderung strukturreicher, extensiv genutzter Waldbestände mit hohem Tot- und Altholzanteil;
f. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
1) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1317
g. Erhaltung und Förderung naturnaher Fliessgewässer, Quellfluren, Weiher und Tümpel samt deren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
h. Erhaltung und Förderung der geschützten Arten sowie der Tier- und Pflanzenarten der Roten Listen, insbesondere Pionierarten, wärmelieben - de Arten, Arten der Magerwiesen und Arten der Feuchtstandorte.

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutz - gebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wir - kung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegekonzept vorgese - hen sind;
b. Campieren, Lagern in Gruppen, Modellfliegen oder Klettern;
c. Durchführen von sportlichen Veranstaltungen oder Schiessübungen;
d. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüs - sigkeiten aller Art;
e. Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
f. Betreten mit Hunden, Reiten oder Befahren mit Mountainbikes;
g. Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Bewilligung;
h. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzen - schutzmitteln sowie im Ausbringen von Düngemitteln im Grubenbereich, auf Feuchtstandorten, auf Magerwiesen sowie entlang von Waldrändern und Gewässern;
i. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen ohne Bewil - ligung;
j. Stören sowie unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tie - ren;
k. Erstellen neuer Wege, sofern diese im Nutzungs- und Pflegeplan nicht enthalten sind;
l. Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neuan - pflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen, soweit dies im Nutzungs- und Pflegeplan nicht vorgesehen ist.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Pflege- und Nutzungsplan.
4 Die Weiterführung der bestehenden Deponie gemäss den rechtskräftigen Be - willigungen sowie der Unterhalt der bestehenden Wege bleiben gewährleistet.
5 Nutzung und Unterhalt des bestehenden Gebäudes auf Parzelle Nr. 2799 bleiben im bisherigen Rahmen gewährleistet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1317

§ 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem Forstamt beider Basel und den Grundeigentümern für die Betreuung des Na - turschutzgebietes gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20.November
1991
2 ) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigne - ten Dritten übertragen werden. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
3 Der von der Naturschutzfachstelle erarbeitete Pflege- und Nutzungsplan bil - det die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebie - tes. Auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen sind den Schutzzielen ge - mäss Bewirtschaftungsvereinbarungen abzuschliessen.
4 Der Pflege- und Nutzungsplan ist periodisch von der kantonalen Naturschutz - fachstelle zu überprüfen und bei Bedarf im Einvernehmen mit den Grundeigen - tümern anzupassen.
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.

§ 5 Haftung

1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.

§ 6 Waldareal

1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind je - weils bei Revisionen des Betriebsplanes in die forstliche Planung zu integrie - ren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Be - stimmungen der Waldgesetzgebung.
2) GS 31.59, SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1317

§ 7 Jagd

1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägi - gen gesetzlichen Bestimmungen. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwe - cken ist weiterhin gestattet.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

§ 8 Veränderungen im Schutzgebiet

1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.

§ 9 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft. *
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des recht - mässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche An - ordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

§ 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1317
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
08.08.2000 01.10.2000 Erlass Erstfassung GS 33.1317
19.12.2006 01.01.2007 § 9 Abs. 1 geändert GS 35.1119 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1317
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 08.08.2000 01.10.2000 Erstfassung GS 33.1317

§ 9 Abs. 1 19.12.2006 01.01.2007 geändert GS 35.1119

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1317
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